Vertraulichkeit Musterklauseln
Vertraulichkeit. 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden P...
Vertraulichkeit. (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Vertraulichkeit. (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Vertraulichkeit. Die Vertragspartner haben die Daten und Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vor- behaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 vertraulich zu behandeln und nicht offen zu le- gen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages zu ver- wenden.
Vertraulichkeit. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
Vertraulichkeit. 14.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Vorbehaltlich Ziffer 14.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich.
14.2 Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen der mitteilenden Partei zu unterrichten, von denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt.
14.3 Die Regelungen in Ziffer 14.1 gelten nicht für Vertraulichen Information, von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass sie (a) von der Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden;
Vertraulichkeit. Keine der Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt während oder nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche Informationen, weder direkt noch indirekt, preisgeben, of- fenlegen oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet oder gesetzlich erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 gelten nicht für Informationen, für welche die empfangende Partei nachweisen kann, dass (I) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt sind, ohne dass gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, oder (II) sie sich bereits vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Par- tei befunden haben und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurden, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurde. Die empfangende Partei ist berechtigt, die von der offenlegenden Partei offengelegten Informationen offenzulegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist über die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangt, um eine solche Verfügung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzen.
Vertraulichkeit. Die Parteien haben den Inhalt eines Vertrages und alle Informationen, die sie im Zu- sammenhang mit dem Vertrag erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informati- onen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 sowie § 56, vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspart- ner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
Vertraulichkeit. (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO) • Zutrittskontrolle Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Magnet- oder Chipkarten, Schlüssel, elektrische Türöffner, Werkschutz bzw. Pförtner, Alarmanlagen, Videoanlagen; • Zugangskontrolle Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, automatische Sperrmechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern; • Zugriffskontrolle Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.: Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen; • Trennungskontrolle Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B. Mandantenfähigkeit, Sandboxing; • Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen;
Vertraulichkeit. 17.1 Alle Informationen, u.a. jedoch nicht beschränkt auf Know-how, Dokumentationen, Zeichnungen, Materialien und andere schriftliche oder mündliche Informationen oder Informationsträger, die von oder im Namen von Neways (unabhängig davon, ob sie Neways oder einem Dritten gehören) zur Verfügung gestellt und/oder zugunsten oder im Namen von Neways vom Lieferanten erstellt wurden, sowie alle Informationen über das Unternehmen von Neways, die dem Lieferanten und seinen Mitarbeitern zur Kenntnis gelangt sind, sowie die Existenz und der Inhalt der Geschäftsbeziehung zwischen Neways und dem Lieferanten werden als vertrauliche Informationen betrachtet („Vertrauliche Informationen").
17.2 Geheimhaltungspflichten des Lieferanten gemäß Ziffer 17.3 gelten nicht für Daten oder Informationen, bezüglich derer der Lieferant nach- weisen kann, dass (i) sie öffentlich bekannt sind bzw. werden oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass eine Handlung oder Unterlas- sung des Lieferanten oder eine Verletzung einer (Vertraulichkeits-) Ver- pflichtung durch den Lieferanten erfolgt, (ii) sie vom Lieferanten recht- mäßig erhalten wurden, bevor er sie von Neways erhalten hat, (iii) der Lieferant sie rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, ohne in Bezug auf diesen Dritten an eine Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden zu sein, oder (iv) sie unabhängig vom Lieferanten entwickelt wurden, der keinen Zugang zu den Vertraulichen Informationen hatte, und dass sie ohne Verwendung oder Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
17.3 Der Lieferant verwendet die Vertraulichen Informationen nur für den Vertragszweck und stellt Vertrauliche Informationen nur den Mitarbeitern zur Verfügung, die diese Informationen tatsächlich benötigen (sog. need to know), um die Leistung zu erbringen, und die ähnlichen Vertraulich- keitsvereinbarungen unterworfen wurden. Neways behält sich alle Rechte an den Vertraulichen Informationen vor; die Offenlegung stellt keine Übertragung von Rechten dar.
17.4 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Neways darf der Lieferant die Vertraulichen Informationen nicht offenlegen, den Zugang ermöglichen, reproduzieren, übertragen oder an Dritte weitergeben. Der Lieferant wendet das gleiche Maß an Sorgfalt und Schutz an, das er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet.
17.5 Auf Verlangen von Neways sind die Vertraulichen Informationen (einschließlich Notizen, schriftlicher Unterlagen, Materialien und anderer Dokumente, Datei...