Vertraulichkeit Musterklauseln

Vertraulichkeit. (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Vertraulichkeit. 1. Die Vertragspartner haben die Daten und Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vor- behaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 vertraulich zu behandeln und nicht offen zu le- gen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages zu ver- wenden.
Vertraulichkeit. 9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie ent- sprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
Vertraulichkeit. 1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Vertraulichkeit. 1. Die Parteien haben den Inhalt eines Vertrages und alle Informationen, die sie im Zu- sammenhang mit dem Vertrag erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informati- onen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 sowie § 56, vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspart- ner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
Vertraulichkeit. Der Begriff ‚vertrauliche Information’ umfasst alle als ‚vertraulich’ oder ‚geheim’ gekennzeichneten und von einem Vertragspartner (der ‚erlangenden Partei’) im Zuge der Geschäftsbeziehung auf welche Art auch immer von der anderen Partei (der ‚offenlegenden Partei’) erlangte Information. Unvorgreiflich des Vorstehenden ist für ondot i) jede nicht öffentlich zugängliche Information über die Software und ii) jeder ‚Benchmark Test’ der Software, eine vertrauliche Information. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich MitarbeiterInnen oder Subunternehmern der erlangenden Partei offenbart werden, wenn diese Personen die vertrauliche Information zur Erbringung der vereinbarten Lieferung und Leistung kennen müssen. Vertrauliche Informationen dürfen weiters ausschließlich zur Erbringung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen verwendet werden. Die erlangende Partei wird vertrauliche Informationen wie eigene Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geheim halten. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt für fünf Jahre ab dem Erhalt der vertraulichen Information aufrecht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nicht für vertrauliche Informationen oder Teile derselben, die allgemein bekannt sind oder rechtmäßig allgemein bekannt werden, weiters für solche Informationen, die von der erlangenden Partei nachweislich unabhängig erarbeitet oder von Dritten rechtmäßig erlangt wurden. Weiters nicht für den Fall, dass die Offenlegung durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes, einer Regierung oder einer Behörde angeordnet wird. In diesem Fall wird die erlangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich informieren und alle erfolgversprechenden Rechtsbehelfe zum Schutz der Vertraulichkeit dieser Information nutzen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit soll die erlangende Partei nicht daran hindern, durch Urheberrechte, Patente oder gewerbliche Schutzrechte geschütztes ‚residuelles Wissen’ der offenlegenden Partei zu nutzen. Der Begriff des ‚residuellen Wissens’ umfasst Ideen, Konzepte, Know-how oder zur Technologie der offenlegenden Partei bezughabende Techniken, die von den MitarbeiterInnen beherrscht werden, die rechtmäßig Zugang zu vertraulichen Informationen und geheimen Verfahren hatten und diese in ihrer ungestützten Erinnerung bewahrt haben. Von ungestützter Erinnerung ist auszugehen, wenn die/der betreffende MitarbeiterIn keine Merkhilfen verwendet und sich die vertraulichen Informationen nicht zum rechtswidr...
Vertraulichkeit. (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO) • Zutrittskontrolle Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Magnet- oder Chipkarten, Schlüssel, elektrische Türöffner, Werkschutz bzw. Pförtner, Alarmanlagen, Videoanlagen; • Zugangskontrolle Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, automatische Sperrmechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern; • Zugriffskontrolle Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.: Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen; • Trennungskontrolle Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B. Mandantenfähigkeit, Sandboxing; • Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen;
Vertraulichkeit. Keine der Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt während oder nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche Informationen, weder direkt noch indirekt, preisgeben, of- fenlegen oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet oder gesetzlich erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 gelten nicht für Informationen, für welche die empfangende Partei nachweisen kann, dass (I) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt sind, ohne dass gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, oder (II) sie sich bereits vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Par- tei befunden haben und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurden, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurde. Die empfangende Partei ist berechtigt, die von der offenlegenden Partei offengelegten Informationen offenzulegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist über die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangt, um eine solche Verfügung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzen.
Vertraulichkeit. 12.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.