Vertretenmüssen. 276 I BGB: grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vertretenmüssen. K hat den Brand fahrlässig herbeigeführt und seine Pflichtverletzung damit gemäß §§ 280 I S. 2, 276 I BGB zu vertreten.
Vertretenmüssen. Gemäß § 280 I S. 2 ist Schadensersatz nicht geschuldet, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht i.S.v. § 276 I zu vertreten hat. Der Schuldner muss sich also bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung entlasten. Im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung nach §§ 280 I,III; 281 BGB ist fraglich, welche Pflichtverletzung (ursprüngliche Nicht-/Schlechtleistung oder nicht durchgeführte Nacherfüllung der Schuldner zu vertreten hat.
a) Nach einer Ansicht ist es erforderlich, dass der Schuldner sowohl die ursprüngliche Nichtleistung als auch die Nichtvornahme der Nacherfüllung müssen zu vertreten hat3. Hier hat der M aber sowohl bei der ursprünglichen Nichtleistung (Zumauern der Praxis auch die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu vertreten; er hat in beiden Fällen vorsätzlich gehandelt
b) Nach der zweiten Ansicht kommt es darauf an, dass der Schuldner die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu vertreten hat4. Hier hat der V die Steine aber nicht in der vorgegebenen Frist entfernt und wollte dies auch nicht tun. Somit hat er die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu vertreten.
c) Nach einer dritten Ansicht ist erforderlich, dass der Schuldner entweder die ursprüngliche Nicht- bzw. Schlechterfüllung oder die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu vertreten hat5. Hier hat der V die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu vertreten.
Vertretenmüssen. Der V müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben, § 280 I 2 BGB. Zu vertreten hat der Schuldner nach §§ 276; 278 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Hier liegt wegen des Abreißens des Schildes Vorsatz vor.
Vertretenmüssen. Schließlich müsste V dieses Leistungshindernis gemäß §§ 280 I 2 BGB zu vertreten haben. Jedoch wird das Vertretenmüssen vermutet, so dass dem V der Entlastungsbeweis obliegt. Der Schuldner hat nach § 276 I 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässigkeit bedeutet dabei das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB), wobei auf einen verständigen Menschen des vergleichbaren Verkehrskreises abzustellen ist. Das Kleid wurde aufgrund eines durch einen Blitzeinschlag ausgelösten Brandes zerstört. Dieses Naturereignis hat V nicht zu verantworten. Er hat nicht fahrlässig gehandelt. Hinweise auf eine fehlende Brandsicherung etc sind nicht ersichtlich . Somit kann V sich entlasten.
Vertretenmüssen. Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich regelmäßig aus den §§ 276 bis 278 BGB. Danach hat der Schuldner in erster Linie Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unter Vorsatz versteht man in Übereinstimmung mit dem Strafrecht Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale. Dies bedeutet für die Unmöglichkeit, dass der Schuldner seine Leistungsunmöglichkeit wissentlich und willentlich herbeigeführt haben muss. Dabei genügt es bereits für das Wollen, dass der Schuldner es für möglich gehalten hat, dass er die Leistungsunmöglichkeit herbeiführt und dies billigend in Kauf genommen hat. Nach der Legaldefinition des § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei kommt es wie im Strafrecht auf die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung an. Allerdings macht die Formulierung „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ deutlich, dass im Zivilrecht anders als im Strafrecht ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Das bedeutet, es kommt darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden kann, ohne dass es eine Rolle spielt, ob der Schuldner auch nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv erforderliche Sorgfalt hätte erkennen und erbringen müssen. Dabei wird der Sorgfaltsmaßstab gruppenbezogen bestimmt, indem das Verhalten für maßgeblich erklärt wird, das von der Eigenart des jeweils einschlägigen Verkehrskreises geprägt wird. Demnach hat der Schuldner die Leistung dann fahrlässig unmöglich gemacht, wenn ein durchschnittlicher Angehöriger des in diesem Falle angesprochenen Verkehrskreises erkannt hätte, dass die Leistung unmöglich zu werden droht und er auf Grund dieser Einsicht den Eintritt der Unmöglichkeit hätte verhindern können. Wie schon die Formulierung des § 276 Abs. 1 BGB zeigt, kann der Maßstab für das Vertretenmüssen in bestimmten Fallgestaltungen verändert sein. Eine Verschärfung der Haftung tritt für den Schuldner zum Beispiel dann ein, wenn er sich im Schuldnerverzug befindet. Dann muss er nach § 287 Satz 2 BGB auch für den zufälligen Untergang einstehen. Eine Milderung der Haftung tritt für den Schuldner dagegen zum Beispi...
Vertretenmüssen. V handelte fahrlässig i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB (vgl. oben), so dass er die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat.
Vertretenmüssen. (+), wird vermutet und keine Exkulpation durch F
Vertretenmüssen. Unabhängig von Beweislastregeln in § 630h beruht kunstwidrige Behandlung auf „Nachlässigkeit“ und damit auf Fahrlässigkeit i. S. des § 276 I 1
Vertretenmüssen. L handelte fahrlässig (§ 276 II BGB) und hat deshalb die Zerstörung der Glasvitrine nach § 276 I 1 BGB zu vertreten.