Vertragsstrafe Musterklauseln
Vertragsstrafe. 9.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung einer Messeinrichtung oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täg- lichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.
9.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen An- gaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
9.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe für einen geschätzten Zeitraum, der längs- tens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
Vertragsstrafe. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzkunde unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungs- einrichtungen umgangen oder beeinflusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netzdienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Pkt. XXV erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde. Die Vertragsstrafe wird so erstellt, dass die für den Vertrag des Netzkunden geltenden Preisansätze zuzüglich 25 % Erhöhung verrechnet werden. Dabei werden für die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen die Verbrauchsdaten für vergangene Abrechnungsperioden herangezogen. Liegen diese Daten nicht vor, ist vom Verbrauch vergleichbarer Anlagen auszugehen. Die Vertragsstrafe kann für ein Jahr berechnet werden, wenn • die Dauer der unbefugten Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden kann.
Vertragsstrafe. 4.1. Der AG ist bei Verzug des AN berechtigt, anstelle der Vertragserfüllung oder neben der verspäteten bzw. mangelhaften Erfüllung eine Ver- tragsstrafe gemäß Vereinbarung zu verlangen. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.
4.2. Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Abrechnungssumme inkl. Nachträge (brutto) heranzuziehen. Für den Fall, dass die Auftragssumme höher ist als die Abrechnungssumme, so gilt die Auftragssumme als Grundlage für die Berechnung der Pönaleforderung. Diese Bemessungsgrundlage gilt auch, wenn der AN nur mit einer Teillieferung und/oder -leistung in Verzug geraten ist.
4.3. Der Anspruch auf Leistung einer vereinbarten Pönale entsteht, sobald der AN in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. Als Verzug des AN gilt nicht nur eine nicht termingerechte, sondern auch eine mangelhafte Lieferung und/oder Leistung genauso wie verspätet vorgelegte vertraglich vereinbarte Dokumentationen.
4.4. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschadensbetrag dar. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche ist dem AG jedenfalls vorbehalten. Darüber hinaus nimmt der AN zur Kenntnis, dass sich der AG gegenüber dem BH/HU zur strikten Einhaltung aller ver- einbarten Termine verpflichtet hat und seinerseits entsprechende Pönaleverpflichtungen eingegangen ist, die den AG ungeachtet der getrof- fenen Pönalevereinbarung bzw. der angeführten Pönaleregelungen berechtigen, diese auf den AN bei zu vertretenden Terminüberschrei- tungen zu überwälzen. Die Deckelung gemäß Pkt. 6.5.3.1 der ÖNORM B 2110 gilt nicht.
4.5. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist im Rahmen der gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen zu ersetzen, sofern der AN den Verzug verursacht hat. Die Einforderung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie der Vertragsstrafe selbst bleibt dem AG auch dann vorbehalten, wenn er eine verspätete Lieferung oder Leistung annimmt.
4.6. Die Vertragsstrafe wird bei jeder (Zwischen-)Terminüberschreitung fällig und der Abzug der Vertragsstrafe kann bereits bei der, der (Zwi- schen-) Terminüberschreitung nächstfolgenden, Rechnung erfolgen.
4.7. Durch die ÖBL genehmigte oder festgelegte bzw. durch den BH/HU verursachte Terminverschiebungen erstrecken die Pönaletermine in gleichem Ausmaß. Bei vom AG anerkannten Bauzeitverlängerungen sind die aufgrund dieser Verzögerung neu errechneten Termine pönalisiert.
4.8. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist auch bei l...
Vertragsstrafe. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so kann der Auftraggeber diese noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf.
Vertragsstrafe. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
16.2. Wird die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt für den Anschlussnutzer, sofern die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Entnahmekapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, setzt die Erhebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – gegebenenfalls anteilig – gesamtschuldnerisch.
Vertragsstrafe. 4.1 Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach den Besonderen Vertragsbedingun- gen (BVB) richtet sich deren Anwendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
4.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) verein- barten Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der berechtigten Netto-Schlussrech- nungssumme zu zahlen. Solange diese nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Ver- tragsstrafe die vom Auftraggeber bestätigte Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen einschließlich der bestätigten Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen. Gerät der Auftragnehmer mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbar- ten vertraglichen Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Nettosumme, die der bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertrags- strafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung des Endfertigstellungstermins ist der Höhe nach insgesamt begrenzt auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme. Überschreitet der Auftrag- nehmer lediglich vereinbarte Zwischentermine, wird der Endfertigstellungstermin jedoch ein- gehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 5% der Netto-Auftragssumme.
4.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des AG auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt.
4.4 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich dies bei der Abnahme oder bei Erreichung der Leistungen für die Zwischentermine vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden.
4.5 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder die pönalisierten Zwischentermine aus vom AG zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstel- lungstermine und/oder Zwischentermine zu leisten, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden.
4.6 Ver...
Vertragsstrafe. Bei Verstoß des Auftragnehmers gegen die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zur Einhaltung des Datenschutzes, wird eine Vertragsstrafe von Euro vereinbart.
Vertragsstrafe. 7.1 Hat der AN die Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins zu vertreten, ist er verpflichtet, für jeden Arbeitstag (Mo. - Fr.) der verschuldeten Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme zu zahlen.
7.2 Alle Vertragsstrafen – auch aus anderen Rechtsgründen – betragen insgesamt maximal 5 % der Nettoauftragssumme.
7.3 Soweit sich Vertragsfristen aufgrund berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche des AN verschieben oder soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die Vertragsstrafenregelung in Ziffer 7.1 an den jeweils neuen Fertigstellungstermin an, ohne dass es hierzu einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Geltung der Vertragsstrafenregelung bedarf.
7.4 Der AG kann eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen, auch wenn er sie sich bei der Abnahme nicht vorbehalten hat.
7.5 Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
Vertragsstrafe. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.
