Ergebnis Musterklauseln

Ergebnis. Das Antrag stellende Unternehmen ist ein KMU, wenn die Anzahl der Mitarbeiter insgesamt kleiner als 250 ist. Zudem darf die Summe der Jahresumsätze höchstens 50 Mio Euro oder die addierten Bilanzsummen höchstens 43 Mio Euro betragen. Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja Ja Verbund über eine natürliche Person ① Alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte Beherrschender Einfluss gemäß Vertrag oder Satzung Mehrheit der Stimmrechte Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses Nein Ja Unternehmen hält Beteiligung zwischen 25% und ≤ 50% ② Nein Nein Eigenständiges Unternehmen 20020 Fassung 07/08 3/4 ① Siehe Allgemeine Erläuterungen, Ziffer 2, Verbundene Unternehmen ② Siehe Allgemeine Erläuterungen, Ziffer 2, Eigenständige Unternehmen Nein Ja Ja + 100%ige Anrechnung + Prozentuale Anrechnung nach Beteiligungsquote Weiteres verbundenes Unternehmen des verbundenen Unternehmens Nein Nein Ja Ja Nein Nein Alle Partnerunternehmen des verbundenen Unternehmens Weitere verbundene Unternehmen des Partnerunternehmens + Prozentuale Anrechnung des verbundenen Unternehmens des Partnerunternehmens Ja + Prozentuale Anrechnung nach Beteiligungsquote 20020 Fassung 07/08 4/4 Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist die Emp- fehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003. Bitte beachten Sie, dass diese vereinfachte Erklärung ausschließlich für nicht verflochtene Unternehmen anzuwenden ist. Nähere Informationen zur KMU-Definition sowie zu verflochtenen Unternehmen gibt Ihnen das entsprechende Informa- tionsblatt (Formularnummer 20020). Name, Vorname/Firma Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Zahl der Mitarbeiter Jahresumsatz (in €) Bilanzsumme (in €) Es wird versichert, dass es sich um bei dem hier bezeichneten Antragsteller um ein eigenständiges Unternehmen ohne Verflechtungen mit anderen Unternehmen handelt. Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift(en) und Stempel 20029 zurücksetzen Fassung 07/08 Doktyp_12008 1/1 Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003. Nähere Informationen zur KMU-Definition sowie zu verfl...
Ergebnis. B. Anspruch des K aus §§ 280 Abs. 1, 3; 281 BGB
Ergebnis. Das Geschäftsjahr 2021 wurde mit einem Ergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschrei- bungen (EBITDA) von EUR 47,5 Mio. (Vorjahr EUR 118,8 Mio.) abgeschlossen. Das Ergebnis vor Ertragsteuern (EBT) und nach Ergebnisübernahmen beträgt EUR 5,0 Mio. (Vorjahr EUR 73,2 Mio.). Hier sind EUR -3,4 Mio. (Vorjahr EUR -14,4 Mio.) Ergeb- nisübernahme von AGF D und EUR 0,1 Mio. (Vorjahr EUR 0,1 Mio.) von der WUG ent- halten. Die Verluste in der AGF D resultieren hauptsächlich aus Verlusten der WiBaGe, im Wesentlichen getrieben durch die Abschreibungen der neuen Bäckerei in Wittenberg. Das EBITDA errechnet sich aus dem Ergebnis vor Steuern zuzüglich Zinsen (EUR 1,0 Mio.), Ergebnisübernahmen (EUR 3,3 Mio.) und kalkulatorischen Abschrei- bungen (EUR 33,7 Mio.). Weiterhin werden periodenfremde Erträge (EUR 6,0 Mio.) und Aufwendungen (EUR 10,4 Mio.) sowie geschäftsfremde Aufwendungen (EUR 0,1 Mio.) eliminiert. Der signifikante Rückgang des EBITDA und des Ergebnisses vor Ertragsteuern (EBT) entspricht grundsätzlich der Prognose im letzten Geschäftsbericht. Hauptursache dieses Rückgangs waren die extrem gestiegenen Energie- und Erdgaskosten als Ergebnis des geopolitischen Umfeldes aus europäischer Energiepolitik, verzögerter Zulassung der Gaspipeline Nordstream 2, getrieben durch die Ukraine-Krise, und zeitweilig einge- schränkte Nachfrageströme für LNG aus den USA. Auch wenn die Bruttoumsatzerlöse (Produktmix) vor diesem Hintergrund im Jahresdurchschnitt um 64 % gestiegen sind, konnten diese die Kostensteigerung aus Erdgas um 275 % und Strom um 116 % bei weitem nicht decken. In Summe hat dies zu einer signifikanten Margenverschlechterung geführt. Anlassbezogen wurden im 2. Halbjahr kurzfristig präventive Maßnahmen im Un- ternehmen und nach außen installiert, um sich dieser branchenweiten, globalen Entwick- lung im Tagesgeschäft geeignet zu stellen. Die Fixkosten liegen unter dem Niveau 2020. Aufgrund der nur verkürzten Generalrepa- ratur, ohne planmäßige Abstellung im Bereich Ammoniak, sind die Instandhaltungskos- ten gesunken. Auch gab es Einsparungen bei den sonstigen betrieblichen Ausgaben, den Personalkosten und bei den Fremdleistungen. Diese Verbesserungen konnten Mehrkosten aufgrund außerplanmäßiger Störungen der Produktionsanlagen v. a. bei PVI-Erdgas für An- und Abfahrprozessen, erhöhten Abschreibungen und Versicherun- gen überkompensieren. COVID-19 hat uns auch im Geschäftsjahr 2021 extrem beschäftigt. Dank unserer recht- zeitig und in geeigneter Form eingeleiteten präve...
Ergebnis. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend von ei- ner Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a und c KG zwischen der Beschwerdeführerin und Xxxxxxxxxx bzw. Im- plenia ausgeht, welche die Abgabe je einer – preislich höheren – Stützof- ferte durch Xxxxxxxxxx und Implenia zum Gegenstand hatte und den Wett- bewerb erheblich beeinträchtigt hat.
Ergebnis. Überdeckung/Unterdeckung (Summe 7.4 abzüglich Summe 7.3)
Ergebnis. Diese Ausarbeitung orientierte sich bei der Erstellung an der „Mustervertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung“ in der Version 3.0 vom BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.), die Stand heute unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxx/00000_00000.xxxx verfügbar ist. Allerdings wurden die aus Sicht der Autoren dieser Ausarbeitung zusammengehörenden Punkte gemeinsam dargestellt, was im Vergleich zum BITKOM-Entwurf zu einer anderen Strukturierung führte. Ergänzend erfolgte eine aus Sicht der Autoren erforderliche Darstellung von ergänzenden Themenpunkten aus der Perspektive des Gesundheitsdatenschutzes. Xxxxxxx gesagt: Durch die Vertreter von BvD und GDD flossen die Anforderungen der Datenschutzbeauftragten der Auftraggeber (Krankenhäuser), durch den bvitg die Sichtweise der Auftragnehmer (IT-Hersteller) und durch die GMDS auch die Anforderungen aus Forschung und Lehre ein. Weitere Organisationen und Verbände unterstützten die Arbeitsgruppe durch ihre Kommentierungen. Dabei wird an vielen Stellen auf die Besonderheiten beim Umgang mit Patientendaten in Krankenhäusern eingegangen, da hier spezialgesetzliche Vorgaben existieren. Auch wenn diese Gesetze für Arztpraxen, Pflegeheime usw. diese Gesetze nicht gelten, so wurde bei der Erstellung dieser Ausarbeitung darauf geachtet, dass die in diesem Muster-ADV-Vertrag enthaltenen Formulierungen auch innerhalb anderer Bereiche des Gesundheitswesens angewendet werden können; die vertraglichen Bestandteile, welche ein ADV-Vertrag abdecken muss, sind von der Grundstruktur für Arztpraxis, Krankenhaus, Pflegeheim, Rehabilitationseinrichtung und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens identisch. Im Abschnitt bzgl. des Vertragstextes wird häufiger auf Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verwiesen. Für die meisten Krankenhäuser gelten andere datenschutzrechtliche Gesetze, jedoch entsprechen die inhaltlichen Anforderungen an einen ADV-Vertrag aus den Landesdatenschutzgesetzen, kirchlichen Bestimmungen sowie den Sozialgesetzbüchern denen, die im BDSG formuliert wurden. Zur besseren Lesbarkeit wurde daher darauf verzichtet, neben den Paragraphen des BDSG auch noch an allen Stellen die Paragraphen der anderen gesetzlichen Bestimmungen aufzuzählen. Insbesondere unter der Berücksichtigung, dass im ADV-Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Regelungen vereinbart werden, ist es im ADV-Vertrag ausschließlich von Belang, dass die für den Auftragnehmer geltenden recht...
Ergebnis. 1.1: Verbesserte Politiken und Rechtsrahmen im Sektor Kultur und Bildung Ergebnis 2.1: Förderung des Modells der sozialen Eingliederung Ergebnis 4.1: Verbesserung der Toleranz gegenüber Vielfalt Das Kernthema interkulturelle Pädagogik kann nicht eine bloße Ergänzung regulärer Verbesserungen des Lehrplans5 sein. Es wird eine Vielzahl von Perspektiven und Sichtweisen zum Ausdruck kommen, unter anderem diejenigen einer breiten Palette pädagogischer Akteure, die im Bildungsbereich eine Rolle spielen: Lehrkräfte und Lernende, Lehrplanentwickler, politische Entscheidungsträger, Gemeindemitglieder und Medien. Um verbesserte Politiken und Verfahren bei der Sicherstellung des Zugangs zu qualitativ hochwertiger interkultureller Pädagogik in Bosnien-Herzegowina (BiH) zu gewährleisten, haben UNICEF und die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) ein gemeinsames Konzept und eine gemeinsame Methodik für die Durchführung von Aktivitäten im Zusammenhang mit den Kompetenzen von Lehrkräften für die integrative und interkulturelle Pädagogik entwickelt. Das gemeinsame Programm „Improving Cultural Understanding in BiH“ (Verbesserung des kulturellen Verständnisses in BiH) und das ETF-Projekt in den Ländern des westlichen Balkans „Ausarbeitung von Politiken und Verfahren für die Vorbereitung von Lehrkräften auf die integrative Pädagogik“ ergänzen einander. UNICEF und die ETF haben eine Gemeinsame Absichtserklärung ausgearbeitet, in der ihre Zusammenarbeit im Rahmen dieser gemeinsamen Initiative beschrieben wird. Die Absichtserklärung stellt einen Rahmen für eine Partnerschaft zwischen den beiden Einrichtungen dar. Das allgemeine Ziel ist die Förderung von Verfahren der integrativen Pädagogik im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Kontext sozialer und kultureller Vielfalt. Den Erwartungen zufolge werden die gemeinsamen Bemühungen von UNICEF BiH und ETF zur Verbesserung der Qualität der Bildung in Bosnien- Herzegowina beitragen, damit diese - aus dem Blickwinkel der interkulturellen Pädagogik - auf die aktuellen Erfordernisse und Tendenzen auf nationaler und regionaler Ebene reagieren kann. Die ETF hat geplant, Politiken und Verfahren für die Vorbereitung von Lehrkräften auf die integrative Pädagogik in von sozialer und kultureller Vielfalt geprägten Kontexten in den Ländern des westlichen Balkans auszuarbeiten. Nach einem Ausschreibungsverfahren hat die ETF das Unternehmen Scienter S.c.r.I., mit Sitz in Bologna (Italien), für den Auftrag der „Ausarbeitung von ...
Ergebnis. Der Rahmenvertrag als Instrument der Ausdifferenzierung des Verhältnisses zwischen Land und Studierendenwerk hat sich bewährt.
Ergebnis. T hat also gegen S keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 BGB. T könnte gegen S einen Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 283 BGB haben.
Ergebnis. Der zuletzt vorgebrachten Argumentation ist zu folgen. Die erstgenannte Ansicht ignoriert in unzulässiger Weise den Willen des Gesetzgebers und umgeht den im Gesetz angelegten Vorrang der Nacherfüllung. T hat also keinen Anspruch gegen S aus §§ 326 II 2, IV, 346 I BGB. In Betracht kommt weiterhin ein Anspruch des T gegen S aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB wegen Geschäftsführung ohne Auftrag. Jedoch liegt eine solche Geschäftsführung nicht im Interesse der S; diese hätte als KFZ- Händlerin den Ersatzmotor sicherlich günstiger erstehen können. Also scheidet der Anspruch aus §§ 677, 638 S. 1, 670BGB aus T könnte gegen S einen Anspruch aus §§ 677, 684 S. 1, 670 BGB haben. Fraglich ist, ob diese Anspruchsgrundlage neben dem Kaufmangelgewährleistungsrecht überhaupt anwendbar ist. Dagegen spricht, dass die in § 437 BGB aufgezählten 11 BGH, NJW 2005, 1349 f. - Das Zitat ist ohne Hinweis in eckigen Klammern gekürzt um die im Urteil vorkommenden Verweise auf andere Passagen des Urteils und auf weitere Literaturbelege sowie um die Nummerierung und Gliederung. Möglichkeiten eine abschließende Regelung darstellen sollen12 und dass auch durch den Rückgriff auf die Geschäftsführung ohne Auftrag der Vorrang der Nacherfüllung und das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung umgangen würde.13 Damit hat T auch keinen Anspruch gegen S aus §§ 677, 684 S. 1, 670 BGB. Letztlich kommt ein Anspruch des T gegen S aus § 812 I 1 Var. 2 BGB in Betracht. Jedoch ist auch diese Anspruchsgrundlage neben dem Kaufmangelgewährleistungsrecht nicht anwendbar; die in § 437 BGB aufgezählten Möglichkeiten bilden eine abschließende Regelung, andernfalls würden der Vorrang der Nacherfüllung und das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung umgangen. Damit hat T auch keinen Anspruch gegen S aus § 812 I 1 Var. 2 BGB.