Zwischenergebnis Musterklauseln

Zwischenergebnis. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin zutreffend als Beteiligung an je einer Wettbewerbsab- rede in Form einer Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG einstuft. Dass die Untersuchung nicht vollständig geführt worden wäre bzw. nicht alle greifbaren Beweismittel erhoben worden wären, ist nicht ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Beweisführungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet (vgl. E. 6).
Zwischenergebnis. Zusammengefaßt ergibt sich also, daß hinsichtlich der Anwendung des AGB- G auf Abweichungen von 1 des Gesetzes zu differenzieren ist: Scheitert eine Erfassung der Anleihebedingungen als allgemeiner Ge- schäftsbedingungen an ihrer Aushandlung, so liegt a priori insoweit keine Umgehung des Gesetzes vor. Lassen sich die Bedingungen dagegen nicht unter 1 AGB- G subsumieren, weil die begünstigte Partei nicht ihr Ver- wender ist, so ist möglich, eine verbotene Umgehung der Vorschrift Fraglich ist nun, ob in der “anderweitigen Gestaltung” der Emission eine Umgehung des 1 AGB- G liegt. Erforderlich, aber auch genügend für die Annahme einer verbotenen Umgehung ist, daß die zu beurteilende Gestal- tung nach Sinn und Zweck der womöglich umgangenen Vorschrift hier: 1 Abs. 1 von dieser zwar erfaßt sein müßte, aber auch bei teleologi- nach der das gerechtfertigte Interesse der Vertragsparteien an der gewählten Gestaltung gegen den Schutzzweck der womöglich umgan- genen Vorschriften abzuwägen wäre, bedarf es dagegen nicht. Sie wäre auch mit dem telos des 7 AGB- G unvereinbar: Das Umgehungsverbot nimmt auf “gerechtfertigte Interessen” an der anderweitigen, umgehungs- verdächtigen Gestaltung keinerlei Rücksicht, sondern soll nur dafür sorgen, daß Vorschriften des AGB- Gesetzes nicht unterlaufen werden. Wenn eine solche Vorschrift explizit wie in 10 AGB- G eine Abwägung der Partei- interessen ermöglichen, so kann zwar im Einzelfall auch einmal eine “wirtschaftliche Betrachtung” angebracht sein. Bietet aber die in Rede ste- hende Xxxx selbst keine Grundlage für eine entsprechende Interessenbe- wertung und -abwägung, dann darf diese auch nicht vermittels 7 G eingeführt werden. Ob eine Umgehung vorliegt, ist daher ausschließlich von der womöglich umgangenen Norm aus zu beurteilen. Auf eine Umge- hungsabsicht kommt es i.ü. nicht an. 7 greift auch in Fällen ein, in de- nen wie hier die Lauterkeit der Motive aller Beteiligten außer Frage steht. Nach dem Vorgesagten ist also entscheidend darauf abzustellen, ob die für den Verwenderbegriff von 1 Abs. 1 AGB-G gezogene Auslegungsgrenze überschritten werden darf, weil die von der Emittentin gewählte Gestaltung einer indirekten Plazierung der Anleihe von der Zweckbestimmung 7 erfaßt wird. Zweckbestimmung des 1 AGB- G ist es, den Anwendungs- bereich des Gesetzes zu umschreiben; telos des 1 und des gesamten AGB- Gesetzes fallen also zusammen. Die intrikate Frage, welche Funktion das AGB- Gesetz durch seine zwingenden Vorschriften vornehm...
Zwischenergebnis. Der Bürgschaftsvertrag ist damit nicht gem. § 138 I nichtig. Mithin hat S gegen C einen Anspruch auf Zahlung von 000.000 € aus Bürgschaftsvertrag. und ausnutzt. Hierfür soll es indessen genügen, dass der Gläubiger sich den aufdrängenden Umständen bewusst verschließt. Praktisch besteht damit im Ergebnis oft kein Unterschied zur Gegenansicht, die auf ein subjektives Element zur Begründung der Sittenwidrigkeit verzichtet. Zum Fall vgl. auch Medicus, BürgR, Rn. 253 a.
Zwischenergebnis. Folglich hat K eine fällige und durchsetzbare Leistungspflicht aus diesem Kaufvertrag verletzt. Darüber hinaus ist der rücktrittsberechtigte Gläubiger gemäß § 323 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, eine angemessene Frist zur Leistung (bzw. Nacherfüllung) zu setzen. Eine Fristsetzung ist die Aufforderung zur Bewirkung einer bestimmten Leistung nach Fälligkeit binnen einer hinreichend bestimmten Frist. Eine solche Fristsetzung fehlt. Je dringlicher das Interesse des Gläubigers an einer pünktlichen Leistung ist, desto kürzer kann die Frist bemessen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nachfrist dem Schuldner die Leistung nicht erst ermöglichen, sondern ihm eine letzte Gelegenheit geben soll, die in die Wege geleitete Erfüllung zu vollenden. Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht unwirksam, sondern setzt lediglich eine angemessene Frist in Lauf. Die Frist ist gewahrt, wenn der Schuldner innerhalb des bestimmten Zeitraums die Leistungshandlung vollständig und ordnungsgemäß vorgenommen hat. Die Fristsetzung könnte ausnahmsweise nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich sein. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass die Leistungszeit nach der Parteivereinbarung so wesentlich ist, dass eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als ordnungsgemäße Leistung anzusehen ist. Das Geschäft muss mit der Leistungszeit „stehen und fallen“ (sog. relatives Fixgeschäft). Darauf deuten sehr genaue Zeitbestimmungen oder ein bestimmter Anlass hin. K wollte sich mit V am 14. 06. 2004 um 16 Uhr treffen, da er am nächsten Tag zu einem Urlaub aufbrechen wollte, bei dem er das Motorrad benötigte. Damit war die Leistungszeit für ihn von besonderer Wichtigkeit, wie V auch bewusst war. Das besondere Interesse des K kam ferner auch in der genauen Bestimmung des Übergabezeitpunkts zum Ausdruck. Somit liegt ein relatives Fixgeschäft vor. Daher ist die Fristsetzung entbehrlich. Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Rücktritts gemäß § 323 Abs. 5, 6 BGB sind nicht ersichtlich.
Zwischenergebnis. K steht ein Rücktrittsgrund aus § 323 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch ist also durch Rücktritt untergegangen.
Zwischenergebnis. Die VOB/C enthält in allen Abschnitten materielle Inhaltsbestimmungen des jeweiligen 16 Bauvertrages. Die Vorschriften der VOB/C haben nicht nur technischen Bestimmungscha- rakter, sondern wirken unmittelbar auf den spezifischen Bauvertrag sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien als Allgemeine Geschäftsbedingungen ein.46 1954. 41 Plakativ KG Urt. v. 9.5.2017 – 21 X 00/00, XXX 0000, 0000 Xx. 30 ff.
Zwischenergebnis. Im Hinblick auf die Regelungen der §§ 157, 158 HGB ist es für den Käufer empfehlenswert, wenn er keine "Zeit für eine Untersuchung" im Sinne dieser Normen vereinbart, weil er im Falle der Vereinbarung einer solchen Zeit gem. § 158 Abs. 1 VG - bei einer Auslegung nach dem Wortlaut der Norm - etwaige Ansprüche wegen Abweichung von Menge oder Qualität nach Ablauf der vereinbarten Zeit auch betreffend "verdeckte" (nicht erkennbare) Mängel verliert. Denn die Frist von 2 Jahren gilt nach dem Wortlaut und dem syntaktischen Zusammenhang des § 158 VG nur betreffend "verdeckte" Mängel, für die keine Zeit für eine Untersuchung vereinbart ist. Ist keine Zeit für eine Untersuchung vereinbart, dann bewirkt die in § 158 Abs. 2 Satz 2 VG statuierte Frist von zwei Jahren bei "verdeckten Mängeln" eine Verkürzung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 129 Hlbs 1 VG.
Zwischenergebnis. Die Haftung des V ist weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen.
Zwischenergebnis. Über die Frage, ob der Erschöpfungsgrundsatz in der InfoSoc-Richtlinie anders aus- zulegen ist als der Erschöpfungsgrundsatz in der Computerprogramm-Richtlinie, kann man rein rechtlich diskutieren. Aus rein tatsächlicher Sicht spricht jedenfalls nichts gegen, aber sehr viel für eine Gleichbehandlung der verschiedenen digitalen Güter. Es mag zwar viele Unterschiede zwischen der Software- und den kulturindust- riellen Branchen geben. Im Lichte der UsedSoft-Entscheidung ergeben sich hieraus jedoch keine überzeugenden Argumente für eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die digitale Weiterveräußerung. Die in dieser Entscheidung aufgestellten bzw. ver- gebrachten Kopien, während veränderte Vervielfältigungsstücke, wie umgewandelte Dateien, nicht gehandelt werden dürfen. 000 X. X.: Wenn Verbrauchern zunehmend interessante Service- und Abonnements-Modelle angeboten und diese ange- nommen werden, entfällt auch ihr Interesse an gebrauchten Kopien der Inhalte, die sie bereits im Rahmen ihrer Abon- nements nutzen können. Zudem stellt sich bei kostenpflichtigen Diensten das Problem der Weiterveräußerung nicht, da die Inhalte nicht veräußert werden, sondern nur Zugang gegen Entgelt vermittelt wird. tieften Grundsätze sind unabhängig von etwaig unterschiedlichen Produktions- oder Vermarktungsmethoden oder sonstigen strukturellen Divergenzen anzuwenden. Angesichts der vergleichbaren Interessenkonstellationen und der anhaltenden Rechtsunsicherheit beim Gebrauchthandel mit unkörperlichen kulturellen Gütern be- steht ein erhebliches Bedürfnis, für diese eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die im Ergebnis der Lösung des EuGH in Sachen UsedSoft entspricht. Bevor hierfür im nächsten Abschnitt ein konkreter Vorschlag formuliert und näher begründet wird, soll im Folgenden kurz auf aktuelle Initiativen in diese Richtung auf europäischer und nationaler Ebene eingegangen werden.
Zwischenergebnis. Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.