Zwischenergebnis. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin zutreffend als Beteiligung an je einer Wettbewerbsab- rede in Form einer Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG einstuft. Dass die Untersuchung nicht vollständig geführt worden wäre bzw. nicht alle greifbaren Beweismittel erhoben worden wären, ist nicht ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Beweisführungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet (vgl. E. 6).
Zwischenergebnis. Über die Frage, ob der Erschöpfungsgrundsatz in der InfoSoc-Richtlinie anders aus- zulegen ist als der Erschöpfungsgrundsatz in der Computerprogramm-Richtlinie, kann man rein rechtlich diskutieren. Aus rein tatsächlicher Sicht spricht jedenfalls nichts gegen, aber sehr viel für eine Gleichbehandlung der verschiedenen digitalen Güter. Es mag zwar viele Unterschiede zwischen der Software- und den kulturindust- riellen Branchen geben. Im Lichte der UsedSoft-Entscheidung ergeben sich hieraus jedoch keine überzeugenden Argumente für eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die digitale Weiterveräußerung. Die in dieser Entscheidung aufgestellten bzw. ver- gebrachten Kopien, während veränderte Vervielfältigungsstücke, wie umgewandelte Dateien, nicht gehandelt werden dürfen. 000 X. X.: Wenn Verbrauchern zunehmend interessante Service- und Abonnements-Modelle angeboten und diese ange- nommen werden, entfällt auch ihr Interesse an gebrauchten Kopien der Inhalte, die sie bereits im Rahmen ihrer Abon- nements nutzen können. Zudem stellt sich bei kostenpflichtigen Diensten das Problem der Weiterveräußerung nicht, da die Inhalte nicht veräußert werden, sondern nur Zugang gegen Entgelt vermittelt wird. tieften Grundsätze sind unabhängig von etwaig unterschiedlichen Produktions- oder Vermarktungsmethoden oder sonstigen strukturellen Divergenzen anzuwenden. Angesichts der vergleichbaren Interessenkonstellationen und der anhaltenden Rechtsunsicherheit beim Gebrauchthandel mit unkörperlichen kulturellen Gütern be- steht ein erhebliches Bedürfnis, für diese eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die im Ergebnis der Lösung des EuGH in Sachen UsedSoft entspricht.
Zwischenergebnis. Eine hinreichend bestimmte Einigung liegt nur bezüglich der Kraftfahrzeuge und deren Zubehör vor. Die B ist nicht Sicherungseigentümerin der “Computeranlage” geworden
Zwischenergebnis. Lücken im Vertrag sind bezüglich der Verfügungsbefugnis, der Verwertungsklausel und Freigabeklausel entstanden.
Zwischenergebnis. Der Sicherungsvertrag ist nicht gem. § 138 nichtig. Er ist somit weder nach § 6 III AGBG noch § 128 nicht nichtig. Ob im Falle eines nichtigen Sicherungsvertrages ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis geschlossen worden ist, kann daher dahingestellt bleiben. S und B haben ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis bezüglich der sich auf dem Betriebsgelände befindlichen Fahrzeuge und dessen Zubehör geschlossen. 200 BGH in NJW 1966, 2007 (2009) 000 XXX Xxxxxxxxxx in BB 1990, 1016 (1017) 202 vgl. LG Wiesbaden in NJW RR 1987, 1270 (1270)
Zwischenergebnis. Die B ist Sicherungseigentümerin.
Zwischenergebnis. Da nach allen Ansichten das erforderliche Vertretenmüssen vorliegt, kann die Frage, welcher Ansicht zu folgen ist, dahinstehen.
Zwischenergebnis. Die Haftung des V ist weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen.
Zwischenergebnis. Der Vertrag ist materiell rechtswidrig. Ein Anspruch des E aus § 10 des Vertrags besteht nicht.
Zwischenergebnis. Weder im Verhältnis von Emittentin und Konsortialführer, noch in der Be- ziehung zwischen Emittentin und Anlegern findet das AGB- Gesetz unmit- telbare Anwendung: Im ersten Fall fehlt es an einem “Stellen” der Bedin- gungen. Sie werden vielmehr zwischen den Beteiligten ausgehandelt, Und im zweiten Fall ist die Emittentin nicht als “Verwender” gegenüber den Mag der Gesetzgeber auch andere Absichten gehabt das Gesetz, und nicht die Absicht gilt. Eine Anwendung des AGB- Gesetzes auf Anlei- hebedingungen läßt sich daher allenfalls gern. 7 AGB- G begründen. Da- nach findet das Gesetz “auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen” worden sind. Satz 1 AGB- G vom Umgehungsschutz des 7 erfaßt wird. Zu diesem Ex- kurs zwingt eine apodiktische, ohne weitere Gründe versehene Feststellung des Bundesgerichtshofs, 7 AGB-G habe für die Bestimmungen 6 AGB- G “keinen Anwendungsbereich”.26 der
1. Anwendbarkeit des Umgehungsverbotes auf 1 AGB-G sprechen zu kommen. (sub.