Zwischenergebnis. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verhalten der Bezzola Denoth ([...] und [...]) und der Xxxxx Xxxxxx ([...]) zutreffend als Beteiligung an je einer Wettbewerbsabrede in Form einer Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG einstuft. Dass die Untersuchung nicht vollständig geführt worden wäre bzw. nicht alle greifbaren Beweismittel erhoben worden wären, ist nicht ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Beweisführungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet (vgl. E. 6).
Zwischenergebnis. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin zutreffend als Beteiligung an je einer Wettbewerbsab- rede in Form einer Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG einstuft. Dass die Untersuchung nicht vollständig geführt worden wäre bzw. nicht alle greifbaren Beweismittel erhoben worden wären, ist nicht ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Beweisführungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet (vgl. E. 6).
Zwischenergebnis. Zusammengefaßt ergibt sich also, daß hinsichtlich der Anwendung des AGB- G auf Abweichungen von 1 des Gesetzes zu differenzieren ist: Scheitert eine Erfassung der Anleihebedingungen als allgemeiner Ge- schäftsbedingungen an ihrer Aushandlung, so liegt a priori insoweit keine Umgehung des Gesetzes vor. Lassen sich die Bedingungen dagegen nicht unter 1 AGB- G subsumieren, weil die begünstigte Partei nicht ihr Ver- wender ist, so ist möglich, eine verbotene Umgehung der Vorschrift
Zwischenergebnis. D hat gegen K keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 536a. (Anmerkung: Wird der anderen Ansicht gefolgt, so ändert sich die Rechtslage gegenüber Abwandlung nicht.)
I. Anspruch entstanden
1) Anfängliche Unmöglichkeit einer vertraglichen Primärleistungspflicht im Sinne des § 275. Der Mangel bestand bereits bei Vertragsschluss und ist nicht behebbar, die Pflicht des K zur Überlassung der Mietsache ist also unmöglich.
Zwischenergebnis. Es besteht kein wirksamer Haftungsausschluss
Zwischenergebnis. F hat die Pflichtverletzung zu vertreten.
Zwischenergebnis. Der Bürgschaftsvertrag ist damit nicht gem. § 138 I nichtig. Mithin hat S gegen C einen Anspruch auf Zahlung von 000.000 € aus Bürgschaftsvertrag. und ausnutzt. Hierfür soll es indessen genügen, dass der Gläubiger sich den aufdrängenden Umständen bewusst verschließt. Praktisch besteht damit im Ergebnis oft kein Unterschied zur Gegenansicht, die auf ein subjektives Element zur Begründung der Sittenwidrigkeit verzichtet. Zum Fall vgl. auch Medicus, BürgR, Rn. 253 a.
Zwischenergebnis. Haben Sie die Xxxxxx wie beschrieben ausgefüllt, so könnte Ihr Bildschirm nun etwa Folgendes zeigen:
Zwischenergebnis. Weder im Verhältnis von Emittentin und Konsortialführer, noch in der Be- ziehung zwischen Emittentin und Anlegern findet das AGB- Gesetz unmit- telbare Anwendung: Im ersten Fall fehlt es an einem “Stellen” der Bedin- gungen. Sie werden vielmehr zwischen den Beteiligten ausgehandelt, Und im zweiten Fall ist die Emittentin nicht als “Verwender” gegenüber den Mag der Gesetzgeber auch andere Absichten gehabt das Gesetz, und nicht die Absicht gilt. Eine Anwendung des AGB- Gesetzes auf Anlei- hebedingungen läßt sich daher allenfalls gern. 7 AGB- G begründen. Da- nach findet das Gesetz “auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen” worden sind. Satz 1 AGB- G vom Umgehungsschutz des 7 erfaßt wird. Zu diesem Ex- kurs zwingt eine apodiktische, ohne weitere Gründe versehene Feststellung des Bundesgerichtshofs, 7 AGB-G habe für die Bestimmungen 6 AGB- G “keinen Anwendungsbereich”.26 der
1. Anwendbarkeit des Umgehungsverbotes auf 1 AGB-G sprechen zu kommen. (sub.
Zwischenergebnis. Hier regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 438 III 1, 195 BGB); Rücktritt wirksam