Common use of VERTRETUNG / PLANUNGSTEAM DES AN Clause in Contracts

VERTRETUNG / PLANUNGSTEAM DES AN. Der AG wird im Verhältnis zum AN durch den im Auftragsschreiben genannten Ansprechpartner vertreten. Vertragsänderungen oder Anweisungen, die zu Mehrkosten führen oder sich auf die Qualität des Projekts auswirken, sind darüber hinaus als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit von der Geschäftsführung des AG zu genehmigen. Der AN hat – sofern dies nicht bereits im Auftragsschreiben festgehalten ist und er auch nicht selbst handelt – unverzüglich nach Auftragserteilung einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter schriftlich namhaft zu machen, der ihn in allen Belangen der Auftragsabwicklung rechtsverbindlich vertritt. Der AN verpflichtet sich, einen Austausch des Vertreters nur im Einvernehmen mit dem AG und unter gleichzeitiger Benennung einer Person mit gleichwertigen Qualifikationen für die Erbringung der beauftragten Leistung vorzunehmen. Ein vom AG aus wichtigem Grund gewünschter und begründeter Austausch des Vertreters ist vom AN unverzüglich unter gleichzeitiger Benennung einer Person mit gleichwertigen Qualifikationen für die Erbringung der beauftragten Leistung vorzunehmen. Der AN und die vertretungsberechtigten Personen des AN sind nicht ermächtigt – außer sie werden ausdrücklich schriftlich durch den AG hierzu ermächtigt – im Namen des AG im Zusammenhang mit dem Projekt rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Anpassung, die Ergänzung oder Beendigung von Verträgen mit Versorgungsunternehmern, Bestellungen und dergleichen. Sollte Gefahr in Verzug sein, ist der AN – abweichend zu obiger Festlegung — dazu berechtigt und verpflichtet, alle nötigen und im Interesse des AG liegenden Weisungen zu erteilen ohne vorher Rücksprache mit dem AG halten zu müssen. Der AN hat darüber aber unverzüglich den AG zu informieren. Sofern nicht abweichendes im Auftragsschreiben vereinbart ist, ist der AN und / oder sein bevollmächtigter Vertreter verpflichtet, an Planungs- und Baubesprechungen teilzunehmen. Der AG ist berechtigt, jederzeit Änderungen der Struktur des Planungsteams oder die Entfernung von Planern oder anderer Mitglieder des Planungsteams zu verlangen, wenn die weitere Kooperation und Zusammenarbeit mit der konkreten Person oder aufgrund der gewählten Struktur nach Meinung des AG entweder nicht länger garantiert oder nicht förderlich für die Leistungserbringung ist. In diesem Fall hat der AG dem AN den Grund für seine Entscheidung mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet, diese Person zu entfernen und unverzüglich durch eine gleichwertige Person, die durch den AG zu genehmigen ist, zu ersetzen. Der AN hat sicherzustellen, dass sein Projektteam derart ausreichend besetzt ist, dass der Zeitplan eingehalten werden kann. „Ausreichend“ bedeutet nicht nur die Anzahl der Teammitglieder, sondern auch deren individuelle Qualifikation und einschlägige Projekterfahrung. Der AG ist berechtigt, eine Erweiterung des Personals zu verlangen, falls er den begründeten Eindruck hat, dass das Projektteam des AN nicht ausreichend besetzt ist. Der AN hat in diesem Fall sein Projektteam ohne Anspruch auf Mehrkosten angemessen zu erweitern. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, hat der AG nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen das Recht, zur Ersatzvornahme zu schreiten.

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Samples: aichinger-bau.at, weber-bau.at, glatzhofer.at

VERTRETUNG / PLANUNGSTEAM DES AN. Der AG wird im Verhältnis zum AN durch den im Auftragsschreiben genannten Ansprechpartner vertreten. Vertragsänderungen oder Anweisungen, die zu Mehrkosten führen oder sich auf die Qualität des Projekts auswirken, sind darüber hinaus als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit von der Geschäftsführung des AG zu genehmigen. Der AN hat – sofern dies nicht bereits im Auftragsschreiben festgehalten ist und er auch nicht selbst handelt – unverzüglich nach Auftragserteilung einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter schriftlich namhaft zu machen, der ihn in allen Belangen der Auftragsabwicklung rechtsverbindlich vertritt. Der AN verpflichtet sich, einen Austausch des Vertreters nur im Einvernehmen mit dem AG und unter gleichzeitiger Benennung einer Person mit gleichwertigen Qualifikationen für die Erbringung der beauftragten Leistung vorzunehmen. Ein vom AG aus wichtigem Grund gewünschter und begründeter Austausch des Vertreters ist vom AN unverzüglich unter gleichzeitiger Benennung einer Person mit gleichwertigen Qualifikationen für die Erbringung der beauftragten Leistung vorzunehmen. Der AN und die vertretungsberechtigten Personen des AN sind nicht ermächtigt – außer sie werden ausdrücklich schriftlich durch den AG hierzu ermächtigt – im Namen des AG im Zusammenhang mit dem Projekt rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Anpassung, die Ergänzung oder Beendigung von Verträgen mit Versorgungsunternehmern, Bestellungen und dergleichen. Sollte Gefahr in Verzug sein, ist der AN – abweichend zu obiger Festlegung — dazu berechtigt und verpflichtet, alle nötigen und im Interesse des AG liegenden Weisungen zu erteilen ohne vorher Rücksprache mit dem AG halten zu müssen. Der AN hat darüber aber unverzüglich den AG zu informieren. Sofern nicht abweichendes im Auftragsschreiben vereinbart ist, ist der AN und / oder sein bevollmächtigter Vertreter verpflichtet, an Planungs- und Baubesprechungen teilzunehmen. Der AG ist berechtigt, jederzeit Änderungen der Struktur des Planungsteams oder die Entfernung von Planern oder anderer Mitglieder des Planungsteams zu verlangen, wenn die weitere Kooperation und Zusammenarbeit mit der konkreten Person oder aufgrund der gewählten Struktur nach Meinung des AG entweder nicht länger garantiert oder nicht förderlich für die Leistungserbringung ist. In diesem Fall hat der AG dem AN den Grund für seine Entscheidung mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet, diese Person zu entfernen und unverzüglich durch eine gleichwertige Person, die durch den AG zu genehmigen ist, zu ersetzen. Der AN hat sicherzustellen, dass sein Projektteam derart ausreichend besetzt ist, dass der Zeitplan eingehalten werden kann. „Ausreichend“ bedeutet nicht nur die Anzahl der Teammitglieder, sondern auch deren individuelle Qualifikation und einschlägige Projekterfahrung. Der AG ist berechtigt, eine Erweiterung des Personals zu verlangen, falls er den begründeten Eindruck hat, dass das Projektteam des AN nicht ausreichend besetzt ist. Der AN hat in diesem Fall sein Projektteam ohne Anspruch auf Mehrkosten angemessen zu erweitern. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, hat der AG nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen das Recht, zur Ersatzvornahme zu schreiten.

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Samples: ploner.com, aichinger-bau.at