Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von De- rivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften Wertpapiere als Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicher- heit übertragen wurden, müssen sie bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Hat die Gesellschaft die Wertpapiere als Sicherheit verpfän- det erhalten, können sie auch bei einer anderen Stelle verwahrt wer- den, die einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt und vom Sicherungsgeber unabhängig ist. Eine Wiederverwendung der Wert- papiere ist nicht zulässig.
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