Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent- gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren.
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten entgegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren.
Sicherheitenstrategie. Im Zusammenhang mit Geschäften mit Derivaten können Gegenparteirisiken auftreten. Diese Risiken werden wie folgt minimiert. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: - Geldmarktpapiere, - Anleihen, die von einem Mitgliedsstaat der OECD begeben oder garantiert werden und eine hohe Bonität aufweisen, - Barmittel, sofern sie auf eine der G10-Währungen lauten (d.h. USD, EUR, GBP, JPY, CAD und SEK). Die Besicherung erstreckt sich auf alle OTC-Derivate. Die Fondsleitung kann eine Ausnahme vorsehen bei Devisentermingeschäften mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten. Die Sicherheitsmarge beträgt 0% für Sicherheiten in Form von Barmitteln, Geldmarktpapieren oder Anleihen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr. Für Anleihen mit einer Rest- laufzeit von einem Jahr und mehr kommt eine Sicherheitsmarge von mindestens 2% zur An- wendung, wobei diese Marge mit der Laufzeit der jeweiligen Anleihe zunimmt. Barsicherheiten können in Form von Bankguthaben, Staatsanleihen mit einer hohen Bonität, direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit wieder angelegt werden. Die Wiederanlage der Barsicherheiten muss immer in derselben Währung wie die der entgegenge- nommenen Sicherheiten erfolgen. Die Wiederanlage von Barsicherheiten kann durch Wert- schwankungen beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann ein gewisses Liquiditätsrisiko nicht ausgeschlossen werden.
Sicherheitenstrategie. Für alle Teilvermögen geltende Bestimmungen Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von Effektenleihe- und OTC-Derivatgeschäften gemäss den einschlägigen Vorschriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzie- ren. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt; - Bankguthaben, sofern sie auf eine frei konvertierbare Währung lauten. - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der erhaltenen Sicherheiten hat nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jederzeit min- destens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen. Bei besicherungs- pflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaffungswert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Minimalwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Si- cherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten werden wie folgt festgelegt: Effektenleihegeschäfte: - Barsicherheiten: 2% - Anleihen: 3% - 11% - Aktien: 12% - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt ...
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Sicherheiten entgegen, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: ▪ Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilvermögens; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; ▪ Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Ve...
Sicherheitenstrategie. Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von OTC-Derivatgeschäften gemäss den einschlägigen Vor- schriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Als Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften sind folgende Arten zulässig: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt wer- den und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Bei besicherungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaf- fungswert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Mini- malwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften werden wie folgt festgelegt: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: - Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. - Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins- , Kre- dit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem Verlust für das Teilvermögen führen können.
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensi- onsgeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten entgegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren. Die Gesellschaft hat eine interne Richtlinie („Collateral Policy“) erlassen, die eine Beschreibung der Mindestvorgaben in Be- zug auf die zulässigen Sicherheiten sowie die Sicherheitenbe- wertung enthält. Hierbei werden Merkmale wie die Bonität des Emittenten, die Laufzeit der zulässigen Anleihen, die Wäh- rung und die Preisvolatilität berücksichtigt.
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens Sicherheiten entgegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren.
1.14.1 Arten der zulässigen Sicherheiten:
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften nimmt die Verwaltungsgesellschaft im Namen der Gesellschaft und für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens Sicherheiten entgegen, soweit sie nicht verpflichtet ist, aufgrund ihrer Funktion in dem Geschäft eine Sicherheit zu stellen (z.B. bei bestimmten Derivatgeschäften, wie Contracts for Difference, bei denen die Verwaltungsgesellschaft im Namen der Gesell- schaft ggf. eine so genannte Margin stellen muss). Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertrags- partners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren.
Sicherheitenstrategie. Im Rahmen von OTC-Geschäften kann die Verwaltungsgesellschaft Sicherheiten in Form von zur Verfügung gestelltem Bankguthaben zur Reduktion des Kontrahentenrisikos akzeptieren. Je Kontrahent werden hierfür bestimmte Währungen festgelegt, die ausgetauscht werden. Unbare Sicherheiten werden nicht akzeptiert. Die Sicherheiten können jederzeit ohne Bezugnahme auf die Gegenpartei oder Genehmigung seitens der Gegenpartei verwertet werden. Die erhaltenen Cash-Sicherheiten werden ohne Risikoabschlag bewertet. Der Umfang der Besicherung wird unter Berücksichtigung sogenannter „Minimum Transfer Amounts“ (Schwellenwerte, unter welchen eine Besicherung nicht erfolgt) 100 % betragen. Die vom Kontrahenten erhaltenen Barsicherheiten im Rahmen von OTC-Geschäften werden lediglich vollständig in einen oder eine Kombination aus den folgenden Vermögensgegenständen angelegt: • Staatsanleihen von hoher Qualität; • Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß der Definition in den CESR’s Leitlinien zu einer gemeinsamen Definition für europäische Geldmarktfonds (CESR 10-049); • als Sichteinlagen bei Rechtsträgern gemäß Artikel 50 (1) Buchstabe f) der Richtlinie 2009/65/EG Bei der Investition der Cash-Sicherheiten finden die Emittenten- bzw. Kontrahentengrenzen im Sinne von § 11 der allgemeinen Anlagebedingungen analoge Anwendung. Durch die Anlage der Cash- Sicherheiten kann der jeweilige Fonds unter anderem einem Kontrahentenausfall-, Zins- oder Marktrisiko ausgesetzt sein. Die Gegenpartei der OTC-Geschäfte nimmt keinen Einfluss auf das Portfoliomanagement, d.h. die Auswahl liegt alleine in der Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft akzeptiert Sicherheiten entsprechend der Vorgaben des § 27 Abs. 7 DerivateVO.