Verwarnung Musterklauseln

Verwarnung. 1Ab dem zweiten Anstellungsjahr hat einer ordentlichen Kündigung aus Gründen, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertreten sind, eine schriftliche, weniger als drei Jahre zurückliegende Verwarnung vorauszugehen. 2Unterlässt die Arbeitgeberin die Verwarnung gemäss Abs. 1, so hat die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter infolge Verletzung dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Kündigung bleibt gültig. 3Ein Sachzusammenhang zwischen Verwarnungsgrund und Kündigungs- grund wird nicht vorausgesetzt. 4Aus triftigen Gründen, insbesondere bei begründetem Verdacht auf ein deliktisches Verhalten oder falls objektiv betrachtet feststeht, dass die Verwarnung ihren Zweck nicht erfüllen kann, kann die Arbeitgeberin auch ohne vorgängige Verwarnung ordentlich kündigen. In einem solchen Fall ist keine Entschädigung geschuldet. Vorbehalten bleibt die Bestimmung über die fristlose Kündigung (Ziff. 2.30.4 Abs. 2).
Verwarnung. Vertragsstrafe bis zu 25.000 €
Verwarnung. 1 Ab dem zweiten Anstellungsjahr hat einer ordentlichen Kündigung aus Gründen, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertreten sind, eine schriftliche, weniger als drei Jahre zurückliegende Verwarnung vorauszugehen. 2 Unterlässt die Arbeitgeberin die Verwarnung gemäss Abs. 1, so hat die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter infolge Verletzung dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Kündigung bleibt gültig.
Verwarnung. 1 Ab dem zweiten Anstellungsjahr hat einer ordentlichen Kündigung aus Grün- den, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertreten sind, eine schriftliche, weniger als drei Jahre zurückliegende Verwarnung vorauszugehen. 2 Unterlässt die Arbeitgeberin die Verwarnung gemäss Abs. 1, so hat die betrof- fene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter infolge Verletzung dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monats- löhnen. Die Kündigung bleibt gültig.
Verwarnung. 31 2.19.7 Krankheit und Unfall 31
Verwarnung. 1 Unbefristet angestellte Mitarbeitende können nach Ablauf des ersten Dienstjahres wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach schriftlicher Verwarnung entlassen wer- den. Eine Ausnahme hiervon bilden schwere Verstösse, welche jedoch nicht zweifelsfrei eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Diese sind insbesondere Gewaltandrohung, Diskriminierung, Arbeitszeitbetrug, Verstösse der Sicherheitsrichtlinien, welche eine Gefährdung der Gesundheit oder Umwelt zur Folge haben sowie Verstösse gegen GMP-Richtlinien.
Verwarnung bei Erstverstoß gegen: • die Melde- und Mitwirkungspflichten (§ 2), dazu zählt sowohl das Nichtmelden des fachlichen Leiters, sofern dieser länger als sechs Wochen nicht zur Verfügung steht, als auch der Umzug oder die Schließung der Betriebsstätte oder einer Filiale, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro, • Werbemaßnahmen (§ 11), eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000.00 Euro, • bei fehlender Aufklärung zu Aufzahlungen (3 x), eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 Euro.
Verwarnung. Freistellung, eventuell ohne Fortzahlung des Entgelts und/oder
Verwarnung. Leichter Mangel
Verwarnung. Entzug besonderer Vorteile wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe