Verwarnung Musterklauseln

Verwarnung. 1Ab dem zweiten Anstellungsjahr hat einer ordentlichen Kündigung aus Gründen, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertreten sind, eine schriftliche, weniger als drei Jahre zurückliegende Verwarnung vorauszugehen. 2Unterlässt die Arbeitgeberin die Verwarnung gemäss Abs. 1, so hat die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter infolge Verletzung dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Kündigung bleibt gültig. 3Ein Sachzusammenhang zwischen Verwarnungsgrund und Kündigungs- grund wird nicht vorausgesetzt. 4Aus triftigen Gründen, insbesondere bei begründetem Verdacht auf ein deliktisches Verhalten oder falls objektiv betrachtet feststeht, dass die Verwarnung ihren Zweck nicht erfüllen kann, kann die Arbeitgeberin auch ohne vorgängige Verwarnung ordentlich kündigen. In einem solchen Fall ist keine Entschädigung geschuldet. Vorbehalten bleibt die Bestimmung über die fristlose Kündigung (Ziff. 2.30.4 Abs. 2).
Verwarnung. 2. Vertragsstrafe bis zu 25.000 €
Verwarnung. 1 Ab dem zweiten Anstellungsjahr hat einer ordentlichen Kündigung aus Gründen, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertreten sind, eine schriftliche, weniger als drei Jahre zurückliegende Verwarnung vorauszugehen. 2 Unterlässt die Arbeitgeberin die Verwarnung gemäss Abs. 1, so hat die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter infolge Verletzung dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Kündigung bleibt gültig.
Verwarnung. 1 Ab dem zweiten Anstellungsjahr hat einer ordentlichen Kündigung aus Grün- den, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertreten sind, eine schriftliche, weniger als drei Jahre zurückliegende Verwarnung vorauszugehen. 2 Unterlässt die Arbeitgeberin die Verwarnung gemäss Abs. 1, so hat die betrof- fene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter infolge der Verletzung die- ser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Kündigung bleibt gültig.
Verwarnung. 1 Der Kündigung durch die Arbeitgeberin aus Gründen, die von der oder dem Mitarbeitenden persönlich zu vertreten sind, muss nach Ablauf der Probezeit in der Regel eine schriftliche Verwarnung vorausgegangen sein. Aus triftigen Grün- den, insbesondere bei begründetem Verdacht auf ein deliktisches Verhalten oder falls objektiv betrachtet feststeht, dass die Verwarnung ihren Zweck nicht erfüllen kann, kann auf eine vorangehende Verwarnung verzichtet werden.
Verwarnung. 2. Entzug besonderer Vorteile wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe
Verwarnung. Bei leichten Verstößen gegen die Zertifizierungsgrundsätze durch AUFTRAGGEBER wird von AUFTRAGNEHMER eine Verwarnung mit einer Begründung ausgesprochen. Die An- lässe für die Verwarnung müssen innerhalb einer von AUFTRAGNEHMER festgesetzten Frist von AUFTRAGGEBER beseitigt werden. Die Beseitigung ist von AUFTRAGGEBER nachzuweisen.
Verwarnung b) bei Erstverstoß gegen: • die Melde- und Mitwirkungspflichten (§ 2), dazu zählt sowohl das Nichtmelden des fachlichen Leiters, sofern dieser länger als sechs Wochen nicht zur Verfügung steht, als auch der Umzug oder die Schließung der Betriebsstätte oder einer Filiale, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro, • Werbemaßnahmen (§ 11), eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000.00 Euro, • bei fehlender Aufklärung zu Aufzahlungen (3 x), eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 Euro.
Verwarnung. Falls eine Diskriminierung vorliegt, die keine strafrechtlichen Konsequenzen vermuten lässt, ist die diskriminierende Person über die unmittelbaren Konsequenzen einer Fortsetzung des diskriminierenden Verhaltens (Suspendierung, Versetzung, Kündigung, sofern nicht Entlassung gerechtfertigt) zu informieren und zu verwarnen.
Verwarnung b. Freistellung, eventuell ohne Fortzahlung des Entgelts und/oder