Lösung. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung (das sind im Jahr 2008 = 2.544 EUR) begrenzt. Nach dem Steu- errecht ist bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden und die Zuwendungen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und - bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sind. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherung. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird seit 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.h., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.
Lösung. Der Bezug des (Teil-)Arbeitslosengeldes ab 01.08. begründet eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V/§ 14 Abs. 1 KVLG 1989 wird auch in diesen Fällen Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgel- tes gezahlt. Eine Berechnung der Leistung in Höhe des Krankengeldes scheidet hier aus (vgl. Abschnitt 9.2.3.1 „Berechnungszeitraum von drei Monaten“, Beispiel 18). Zugrunde zu legen sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate Mai, Juni und Juli aus dem zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnis A sowie die letzten drei ab- gerechneten Kalendermonate August, September und Oktober aus dem Arbeitsver- hältnis B. Der (Teil-)Arbeitslosengeldbezug ab dem 01.08. bleibt unberücksichtigt. Das Mutterschaftsgeld ist daher aus einem Nettoarbeitsentgelt von monatlich 730 EUR zu berechnen. Gegebenenfalls ist eine anteilsmäßige Zahlung des Zu- schusses nach § 20 MuSchG durch den Arbeitgeber B und durch die Krankenkasse (für Arbeitgeber A) vorzunehmen (vgl. Abschnitt 9.2.4.9 „Zuschuss zum Mutter- schaftsgeld“). Wäre das Arbeitsverhältnis A nicht zulässig aufgelöst, sondern z. B. durch Fristab- lauf beendet worden, bestünde sowohl ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus Arbeitsverhältnis B, als auch ein Anspruch in Höhe des Krankengeldes aus dem (Teil-)Arbeitslosengeld (vgl. Abschnitt 9.3.5 „Berechnung des Mutterschaftsgeldes aus Nettoarbeitsentgelt und Teilarbeitslosengeld“).
Lösung. Die letzte Entgeltabrechnung war am 05.10. und bezog sich auf den Monat Sep- tember. Die letzten abgerechneten mit Entgelt aus dem Angestelltenverhältnis be- legten Kalendermonate waren August und September. Dieser Zeitraum ist daher für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Das Arbeitsentgelt aus dem Ausbildungsverhältnis bleibt unberücksich- tigt. Erfolgt die Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis) erst nach dem Berechnungszeitraum, ist diese ab dem Zeitpunkt der Än- derung zu berücksichtigen (vgl. § 21 Abs. 4 MuSchG, Näheres s. Abschnitte 9.2.4.5 „Dauerhafte Änderungen der Arbeitsentgelthöhe“ bis 9.2.4.5.2 „Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum“ sowie Abschnitt 9.2.4.9.1.2 „Zuschuss bei dauerhafter Änderung der Ar- beitsentgelthöhe“). Beispiel 22 - Wechsel eines Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis nach dem Berechnungszeitraum Beginn der Schutzfrist 15.07. Auszubildende bis 31.07. Angestelltenverhältnis ab 01.08. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Lösung: Die „wesentliche Änderung“ im Arbeitsverhältnis wird nach dem Berechnungszeit- raum während der Schutzfrist wirksam. Sie ist daher ab diesem Zeitpunkt (01.08.) zu berücksichtigen (Näheres s. Abschnitt 9.2.4.5.2 „Änderung der Arbeitsentgelt- höhe nach dem Berechnungszeitraum“).
Lösung. Fall 21 (Xxxx Xxxxxxx)
Lösung. Mit dem Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutz- frist ist ab dem 01.07. Mutterschaftsgeld zu zahlen. Beispiel 8 - Beginn des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist Schulbesuch bis 30.06. (familienversichert oder privat krankenversichert). Zum 01.07. ist eine Beschäftigung als Auszubildende vereinbart und es wird eine Mit- gliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründet. Entbindung erfolgt am 05.07. Lösung: Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Auszubildende (01.07.) ist Mutterschafts- geld zu zahlen.
Lösung. Aus dem bis zum 30.04. bestehenden Arbeitsverhältnis A ist das Arbeitsentgelt aus den Monaten Februar, Xxxx und April heranzuziehen. Der Arbeitslosengeldbezug ab dem 01.05. bleibt unberücksichtigt, obwohl er in den Berechnungszeitraum fällt. Zusätzlich wird das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B der Monate Mai, Juni und Juli zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Nettoar- beitsentgelts herangezogen. Gegebenenfalls ist eine anteilsmäßige Zahlung des Zuschusses nach § 20 MuSchG durch den Arbeitgeber B und durch die Kranken- kasse (für Arbeitgeber A) vorzunehmen (vgl. Abschnitt 9.2.4.9 „Zuschuss zum Mut- terschaftsgeld“).
Lösung. Für den Zeitraum vom 16.04. bis 30.04. besteht ein unverschuldeter Arbeitsausfall. Daher ist das ungekürzte Arbeitsentgelt für den Monat April i. H. v. 390 EUR zu- grunde zu legen. 1.067 EUR (336 EUR + 341 EUR + 390 EUR) 89 Kalendertage = 11,99 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
Lösung. Es liegt noch kein abgerechneter Kalendermonat vor. Für die Berechnung des Mut- terschaftsgeldes ist daher das Arbeitsentgelt vom 01.09. bis 23.09. zugrunde zu le- gen. 920 EUR 23 Kalendertage (90-67) = 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt Beispiel 49 – Fortsetzung Beispiel 20 – Beginn der Schutzfrist im Kalendermonat des Beschäftigungsbeginns bei gleich- bleibenden Monatsbezügen
Lösung. Das beitragspflichtige Bruttoentgelt des Arbeitnehmers beträgt vom 01.07.2008 an 1.800 EUR. Von der Entgeltumwandlung zu unterscheiden sind die sog. Eigenbeiträge des Arbeitneh- mers (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG), bei denen der Arbeitnehmer aus seinem bereits zugeflos- senen und versteuerten Arbeitsentgelt Beiträge zur Finanzierung der betrieblichen Altersver- sorgung leistet (Nettoentgeltverwendung). In diesem Fall bleibt der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers unverändert bestehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verabreden, dass der Arbeitgeber vom 01.07.2008 an berechtigt ist, von dem aus dem Bruttoentgeltanspruch des Arbeitnehmers in Höhe von 2.000 EUR auszu- zahlenden Nettoentgelt einen Betrag in Höhe von 200 EUR unmittelbar an einen externen Ver- sorgungsträger abzuführen.
Lösung. Fall 29 (Xxxx Xxxx)