Lösung Musterklauseln

Lösung. Der Bezug des (Teil-)Arbeitslosengeldes ab 01.08. begründet eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V/§ 14 Abs. 1 KVLG 1989 wird auch in diesen Fällen Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgel- tes gezahlt. Eine Berechnung der Leistung in Höhe des Krankengeldes scheidet hier aus (vgl. Abschnitt 9.2.3.1 „Berechnungszeitraum von drei Monaten“, Beispiel 18). Zugrunde zu legen sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate Mai, Juni und Juli aus dem zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnis A sowie die letzten drei ab- gerechneten Kalendermonate August, September und Oktober aus dem Arbeitsver- hältnis B. Der (Teil-)Arbeitslosengeldbezug ab dem 01.08. bleibt unberücksichtigt. Das Mutterschaftsgeld ist daher aus einem Nettoarbeitsentgelt von monatlich 730 EUR zu berechnen. Gegebenenfalls ist eine anteilsmäßige Zahlung des Zu- schusses nach § 20 MuSchG durch den Arbeitgeber B und durch die Krankenkasse (für Arbeitgeber A) vorzunehmen (vgl. Abschnitt 9.2.4.9 „Zuschuss zum Mutter- schaftsgeld“). Wäre das Arbeitsverhältnis A nicht zulässig aufgelöst, sondern z. B. durch Fristab- lauf beendet worden, bestünde sowohl ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus Arbeitsverhältnis B, als auch ein Anspruch in Höhe des Krankengeldes aus dem (Teil-)Arbeitslosengeld (vgl. Abschnitt 9.3.5 „Berechnung des Mutterschaftsgeldes aus Nettoarbeitsentgelt und Teilarbeitslosengeld“).
Lösung. Die letzte Entgeltabrechnung erfolgte am 05.02. für den Monat Januar. Im Dezem- ber wurde kein Arbeitsentgelt abgerechnet. Da dies jedoch ausschließlich wegen des Zusammentreffens der unverschuldeten Fehlzeit (01.12.-20.12.) und der ver- schuldeten Fehlzeit (21.12.-31.12.) erfolgte, ist der Monat Dezember zu berück- sichtigen. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate umfassen somit die Mo- nate Januar, Dezember und November. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, über die ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld realisiert werden kann. Dies sind Arbeitsverhältnisse, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG bestehen oder nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöst worden sind. Bereits beendete Arbeitsverhältnisse sind nicht in den Berechnungszeitraum von drei Monaten einzubeziehen. Dies gilt entsprechend für Frauen, die mehrere Beschäftigungen ausgeübt haben und bei Beginn der Schutzfrist nur noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Beispiel 16 - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 15.07. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Arbeitsverhältnis A bis 30.04. Arbeitsverhältnis B besteht seit Jahren bis auf Weiteres Lösung: Da das Arbeitsverhältnis A bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG be- reits beendet ist, ist nur das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B in den Be- rechnungszeitraum einzubeziehen. Beispiel 17 - Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 15.07. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Geringfügiges Arbeitsverhältnis nach § 8 SGB IV ab 01.05. Lösung: In diesem Fall sind sowohl die Arbeitsentgelte aus dem Arbeitsverhältnis A für die Monate April, Mai und Juni, als auch aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis für die Monate Mai und Juni in den Berechnungszeitraum einzubeziehen. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach der zulässigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses be- gründet eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V/§ 14 Abs. 1 KVLG 1989 wird auch in diesen Fällen Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt. Eine Berechnung der Leistung in Höhe des Krankengeldes scheidet hier aus (vgl. Ab- schnitt 9.3 „Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes“). Besteht nach der zulässigen Auflö- sung eine Mitgliedschaft...
Lösung. Fall 26 (Xxxx Xxxx)
Lösung. Die letzte Entgeltabrechnung war am 05.10. und bezog sich auf den Monat Sep- tember. Die letzten abgerechneten mit Entgelt aus dem Angestelltenverhältnis be- legten Kalendermonate waren August und September. Dieser Zeitraum ist daher für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Das Arbeitsentgelt aus dem Ausbildungsverhältnis bleibt unberücksich- tigt. Erfolgt die Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis) erst nach dem Berechnungszeitraum, ist diese ab dem Zeitpunkt der Än- derung zu berücksichtigen (vgl. § 21 Abs. 4 MuSchG, Näheres s. Abschnitte 9.2.4.5 „Dauerhafte Änderungen der Arbeitsentgelthöhe“ bis 9.2.4.5.2 „Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum“ sowie Abschnitt 9.2.4.9.1.2 „Zuschuss bei dauerhafter Änderung der Ar- beitsentgelthöhe“). Beispiel 22 - Wechsel eines Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis nach dem Berechnungszeitraum Beginn der Schutzfrist 15.07. Auszubildende bis 31.07. Angestelltenverhältnis ab 01.08. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Lösung: Die „wesentliche Änderung“ im Arbeitsverhältnis wird nach dem Berechnungszeit- raum während der Schutzfrist wirksam. Sie ist daher ab diesem Zeitpunkt (01.08.) zu berücksichtigen (Näheres s. Abschnitt 9.2.4.5.2 „Änderung der Arbeitsentgelt- höhe nach dem Berechnungszeitraum“).
Lösung. Das beitragspflichtige Bruttoentgelt des Arbeitnehmers beträgt vom 01.07.2008 an weiterhin 2.000 EUR. Eine Herabsetzung von Entgeltansprüchen zugunsten betrieblicher Altersversorgung ist als Entgeltumwandlung auch dann anzuerkennen, wenn die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG gefor- derte Wertgleichheit außerhalb versicherungsmathematischer Grundsätze berechnet wird. Entscheidend ist hierfür allein, dass die Versorgungsleistung zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Invalidität, Tod) zugesagt und erst bei Eintritt des biologi- schen Ereignisses fällig wird. Bei einer Herabsetzung laufenden Arbeitsentgelts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung liegt eine Entgeltumwandlung ebenfalls vor, wenn das bisherige ungekürzte Arbeitsentgelt weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhun- gen des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeitgeberleistungen (z.B. Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendung) bleibt und die Entgeltminderung zeitlich begrenzt oder vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber sie bei künftigen Entgelterhöhungen einseitig ändern können. Sofern Arbeitnehmer ihren arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend ma- chen, findet der Mindestentgeltumwandlungsbetrag in Höhe von 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV Anwendung (§ 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Der Mindestentgeltum- wandlungsbetrag gilt nicht, wenn Arbeitgeber auf freiwilliger Basis die Entgeltumwandlung ermöglichen.
Lösung. Aus dem bis zum 30.04. bestehenden Arbeitsverhältnis A ist das Arbeitsentgelt aus den Monaten Februar, Xxxx und April heranzuziehen. Der Arbeitslosengeldbezug ab dem 01.05. bleibt unberücksichtigt, obwohl er in den Berechnungszeitraum fällt. Zusätzlich wird das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B der Monate Mai, Juni und Juli zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Nettoar- beitsentgelts herangezogen. Gegebenenfalls ist eine anteilsmäßige Zahlung des Zuschusses nach § 20 MuSchG durch den Arbeitgeber B und durch die Kranken- kasse (für Arbeitgeber A) vorzunehmen (vgl. Abschnitt 9.2.4.9 „Zuschuss zum Mut- terschaftsgeld“).
Lösung. Für den Zeitraum vom 16.04. bis 30.04. besteht ein unverschuldeter Arbeitsausfall. Daher ist das ungekürzte Arbeitsentgelt für den Monat April i. H. v. 390 EUR zu- grunde zu legen. 1.067 EUR (336 EUR + 341 EUR + 390 EUR) 89 Kalendertage = 11,99 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
Lösung. Mit dem Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutz- frist ist ab dem 01.07. Mutterschaftsgeld zu zahlen. Beispiel 8 - Beginn des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist Schulbesuch bis 30.06. (familienversichert oder privat krankenversichert). Zum 01.07. ist eine Beschäftigung als Auszubildende vereinbart und es wird eine Mit- gliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründet. Entbindung erfolgt am 05.07. Lösung: Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Auszubildende (01.07.) ist Mutterschafts- geld zu zahlen.
Lösung. Das beitragspflichtige Bruttoentgelt des Arbeitnehmers beträgt vom 01.07.2008 an 1.800 EUR. Von der Entgeltumwandlung zu unterscheiden sind die sog. Eigenbeiträge des Arbeitneh- mers (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG), bei denen der Arbeitnehmer aus seinem bereits zugeflos- senen und versteuerten Arbeitsentgelt Beiträge zur Finanzierung der betrieblichen Altersver- sorgung leistet (Nettoentgeltverwendung). In diesem Fall bleibt der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers unverändert bestehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verabreden, dass der Arbeitgeber vom 01.07.2008 an berechtigt ist, von dem aus dem Bruttoentgeltanspruch des Arbeitnehmers in Höhe von 2.000 EUR auszu- zahlenden Nettoentgelt einen Betrag in Höhe von 200 EUR unmittelbar an einen externen Ver- sorgungsträger abzuführen.
Lösung. Es liegt noch kein abgerechneter Kalendermonat vor. Für die Berechnung des Mut- terschaftsgeldes ist daher das Arbeitsentgelt vom 01.09. bis 23.09. zugrunde zu le- gen. 920 EUR 23 Kalendertage (90-67) = 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt Beispiel 49 – Fortsetzung Beispiel 20 – Beginn der Schutzfrist im Kalendermonat des Beschäftigungsbeginns bei gleich- bleibenden Monatsbezügen