Verwendung des Wassers (zu § 22 AVBWasserV) Musterklauseln

Verwendung des Wassers (zu § 22 AVBWasserV). (1) Das Wasser darf nicht vergeudet werden. (2) Standrohre mit geeichten Meßeinrichtungen zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke können in beschränktem Umfang nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen befristet an Antragsteller vermietet werden. (3) Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten auch durch Verunreinigungen der WNG oder dritten Personen ent- stehen. (4) Der Mieter darf das gemietete Standrohr nur für den bean- tragten Zweck und unter Beachtung der Bedienungsanleitung ver- wenden. (5) Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. (6) Die WNG kann verlangen, daß bei der Vermietung eine Sicherheit in bar gestellt wird. Die Sicherheit wird nicht verzinst. (7) Die Weitergabe des Standrohres an andere ist auch vor- übergehend dem Mieter nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, ist die WNG berechtigt, das Standrohr sofort einzuziehen.
Verwendung des Wassers (zu § 22 AVBWasserV). (1) Das Wasser darf nicht vergeudet werden. (2) Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorüberge- hende Zwecke können in beschränktem Umfang nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmun- gen befristet gegen Entrichtung eines Mietentgelts an den Antragsteller vermietet werden. (3) Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädi- gungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietge- genstand als auch für alle Schäden, die durch Ge- brauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten auch durch Verunreinigungen den Berliner Wasser- betrieben oder dritten Personen entstehen. (4) Der Mieter darf das gemietete Standrohr nur für den beantragten Zweck und unter Beachtung der Bedienungsanleitung verwenden. (5) Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. (6) Die Berliner Wasserbetriebe können verlangen, dass bei der Vermietung eine Sicherheit gestellt wird. Die Sicherheit wird nicht verzinst. (7) Die Weitergabe des Standrohres an andere ist auch vorübergehend dem Mieter nicht gestattet. Ge- schieht dies dennoch, sind die Berliner Wasserbe- triebe berechtigt, das Standrohr sofort einzuziehen.
Verwendung des Wassers (zu § 22 AVBWasserV). 1. Der Wasserverbrauch bei Baumaßnahmen wird grundsätzlich durch Wasserzähler festgestellt. Das Benutzungsentgelt wird nach Entgeltblatt berechnet. 2. Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der WAB Coswig zu treffen.
Verwendung des Wassers (zu § 22 AVBWasserV). (1) Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke können auf Antrag für einen vertraglich festzulegenden Zeitraum nach Maßgabe des abzuschließenden Mietvertrages von der Boddenland GmbH angemietet werden. (2) Der Mieter von Standrohren haftet bis zu deren Rückgabe für Schäden aller Art, die an den Standrohren entstehen. Insbesondere haftet er für Schäden am Mietgegenstand und alle Schäden an wasserwerklichen Anlagen der Boddenland GmbH. (3) Der Mieter darf das Standrohr nur für den beantragten Zweck, den festgelegten Entnahmeort und unter Beachtung der Bedienungsanleitung verwenden. (4) Eine Weitergabe des gemieteten Standrohres an Dritte ist dem Mieter, auch nur vorüber- gehend, nicht gestattet. Die Zuwiderhandlung berechtigt die Boddenland GmbH zum soforti- gen Einzug des Standrohres.
Verwendung des Wassers (zu § 22 AVBWasserV). 17.1 Für die Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke können in beschränktem Umfang und nach Maßgabe der dafür geltenden besonderen Bestimmungen befristet an Antragsteller Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen vermietet werden. 17.2 Über die Bereitstellung von Xxxxxxxxxxx ist mit der WRG ein Mietvertrag abzuschließen, der die Nutzungsbedingungen im Ein- zelnen festlegt.
Verwendung des Wassers (zu § 22 AVBWasserV). (1) Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten und Leitungseinrichtungen entstehen. Dazu zählen auch Schäden für die GeWAP und für dritte Personen, die durch Verunreinigungen des Trinkwassers entstehen. (2) Der Mieter darf das gemietete Standrohr nur für den beantragten Zweck und unter Beachtung der Bedienungsanleitung verwenden. (3) Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Die zu bezahlende Wassermenge wird durch die GeWAP nach Schätzung festgelegt. (4) Die GeWAP kann verlangen, dass bei der Vermietung eine Sicherheit gestellt wird. Die Sicherheit wird nicht verzinst und nach Rückgabe des Standrohrwasserzählers unter Verrechnung des Wassergeldes und evtl. weiterer Kosten zurückgezahlt. (5) Die Weitergabe des Standrohres an andere ist auch vorübergehend dem Mieter nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, ist die GeWAP berechtigt, das Standrohr sofort einzuziehen.
Verwendung des Wassers (zu § 22 AVBWasserV). 15.1 Für die Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke können in beschränktem Umfang und nach Maßgabe der dafür geltenden besonderen Bestimmungen befristet an Antragsteller Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen vermietet werden. 15.2 Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschäden – auch durch Verunreinigungen – entstehen. 15.3 Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. 15.4 Die verbrauchte Wassermenge ist der Gesellschaft monatlich zu melden. Erfolgt keine Verbrauchsmeldung durch den Mieter, so kann die Gesellschaft den Verbrauch anhand der Vormonate schätzen. Die Weitergabe des Standrohres an Andere ist – auch vorübergehend – dem Mieter nicht gestattet.

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  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

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  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Frankfurter Wertpapierbörse Börse Stuttgart Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman, Sachs & Co. Wertpapier GmbH zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesellschaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Konzernabschluss vom 31. Dezember 2019 jeweils für das am 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2018 geendete Geschäftsjahr sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 30. September 2020 geendeten Zeitraum entnommen sind: Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD, ausgenommenJahr endendJahr endend9-Monatszeit- 9-Monatszeit- Beträge betreffend Aktien) am 00.xx 00.xxxx endendraum endend Dezember Dezember am 00.xx 30. 2019 (geprüft) 2018 (geprüft) September September 2020 2019 (ungeprüft) (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Netto Zinsüberschuss 4.362 3.767 3.341 3.297 Kommissionen und Gebühren 2.988 3.199 2.699 2.301 Vorsorge für Kreditausfälle 1.065 674 2.805 729 Gesamt netto Einkünfte 36.546 36.616 32.819 26.591 Ergebnis vor Steuern 10.583 12.481 6.938 8.262 Nettogewinn bezogen auf die Inhaber der7.897 9.860 4.553 6.173 Stammaktien Gewinn pro Stammktie (basic) 21,18 25,53 12,71 16,43 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken Markt- und Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, Geschäftsaktivitäten und Branchenrisiken, operationelle Risiken und rechtliche, regulatorische und Reputationsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nachzukommen. Für den Fall, dass weder GSW noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Im Fall des Eintritts eines Knock-Out Ereignisses verfallen die Faktor Zertifikate und der Wertpapierinhaber erleidet gegebenenfalls einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Faktor Zertifikate sind nur für sehr erfahrene Anleger mit einem sehr kurzen Anlagehorizont geeignet, die die mit Faktor Zertifikaten verbundenen Risiken bewusst eingehen. • Sofern ein Stop-Loss Ereignis eintritt, sehen die Xxxxxx Xxxxxxxxxxx eine untertägige Anpassung vor, die zu einer sofortigen Realisierung der erlittenen Verluste führt. • Der Basispreis wird regelmäßig angepasst, wobei sich die Anpassung negativ auf den Wert der Faktor Zertifikate auswirken kann. Anleger sollten beachten, dass sogar Seitwärtsbewegungen des Basiswerts (d.h. der Kurs des Basiswerts steigt und fällt abwechselnd) zu Kursverlusten führen können. Der Verlust ist umso größer, je höher der Hebel ist, je schwankungsintensiver die Seitwärtsbewegung vonstatten geht und je länger die Haltedauer im Hinblick auf die Faktor Zertifikate ist. • Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko starker Preisschwankungen der Faktor Zertifikate, wobei insbesondere der Hebeleffekt als risikoerhöhendes Merkmal von Faktor Zertifikaten zu berücksichtigen ist. • Eine nachteilige Kursentwicklung der Indexbestandteile kann sich nachteilig auf die Kursentwicklung des Index und entsprechend nachteilig auf den Wert des Wertpapiers sowie auf den Tilgungsbetrag und sonstige Zahlungen oder Leistungen unter den Wertpapieren auswirken. • Wertpapierinhaber partizipieren in der Regel nicht an Dividenden oder anderen Ausschüttungen auf die Indexbestandteile. • Wertpapierinhaber sind dem Risiko von Wertschwankungen des Basiswerts ausgesetzt, was sich nachteilig auf den Wert der Wertpapiere und die vom Wertpapierinhaber zu erwartende Rendite auswirken kann. • Für die Wertpapierinhaber besteht das Risiko, dass bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit den Wertpapieren dazu führen können, dass die Emittentin bzw. die Berechnungsstelle Entscheidungen bzw. Festlegungen nach billigem Ermessen im Hinblick auf die Wertpapiere zu treffen hat, die gegebenenfalls negative Auswirkungen auf den Wert und die Rendite der Wertpapiere haben können. • Sehen die Bedingungen der Wertpapiere eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vor, trägt der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko, da der Kündigungsbetrag dem Marktpreis der Wertpapiere entspricht, der auch null betragen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündigungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. (in Millionen USD) Zum 31. Dezember2019 (geprüft) Zum 31. Dezember2018 (geprüft) Zum 30. September2020(ungeprüft) Summe der Aktiva 992.968 931.796 1.132.059 Unbesicherte Finanzverbindlichkeitenohne nachrangigeFinanzverbindlichkeiten 240.346 249.488 246.977 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 15.017 15.163 14.987 Forderungen an Kunden und sonstige 74.605 72.455 111.181 Verbindlichkeiten gegenüber Kundenund sonstigen 174.817 180.235 187.357 Gesamtverbindlichkeiten undEigenkapital der Anteilsinhaber 992.968 931.796 1.132.059 Harte Kernkapitalquote (CET1) 9,5 8,3 9,5 Gesamtkapitalquote 13,0 11,8 13,0 Verschuldungsquote (Tier 1) 4,0 4,0 4,0 • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen