Verwertungsgesellschafts-Vorbehalt (sog. Clause de Réserve) Musterklauseln

Verwertungsgesellschafts-Vorbehalt (sog. Clause de Réserve). Sender ist grundsätzlich damit einverstanden sich mit dem VDD über eine Clause de Réserve zu Gunsten der Drehbuchautoren für die Länder/Gebiete Frankreich, französischsprachige Schweiz, Liechtenstein, Belgien, französischsprachiges Kanada, Monaco und Luxemburg zu verständigen, wenn der VDD dies zukünftig während der Laufzeit dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln wünschen sollte und damit der Wegfall der Beteiligung gem. Ziffer C. II.2. für die Länder/Gebiete verbunden ist, in denen eine Clause de Réserve vom Sender zugesagt wird. Über eine Beteiligung der anspruchsberechtigten Drehbuchautoren an vom Sender mit dem Vertrieb der jeweiligen Wiederverfilmungsrechte an dem jeweils geschaffenen Drehbuch erwirtschafteten Auslandsvertriebs-Nettoerlösen werden sich die Parteien noch gesondert gemeinschaftlich verständigen.
Verwertungsgesellschafts-Vorbehalt (sog. Clause de Réserve). Sender akzeptiert den Vorschlag des BVR, dass die Regisseure für die Länder/Gebiete Frankreich, französischsprachige Schweiz, Liechtenstein, Belgien, französischsprachiges Kanada, Monaco und Luxemburg keine Beteiligung über die Beteiligung an in diesen Ländern/Gebieten erwirtschafteten Programmvertriebs-Erlösen erhalten, sondern stattdessen in diesen Ländern eine Beteiligung der Regisseure über die Etablierung der nachfolgenden Clause de Réserve in den Verträgen mit den Produzenten ermöglicht wird. Xxxxxx vereinbart in seinen Verträgen mit Auftragsproduzenten dafür folgenden Vorbehalt: „Der Regisseur behält in den Ländern/Gebieten Frankreich, französischsprachige Schweiz, Liechtenstein, Belgien, französischsprachiges Kanada, Monaco und Luxemburg seinen in diesen Ländern ggf. bestehenden Anspruch auf die über Verwertungsgesellschaften von den dortigen Sendeunternehmen/Auswertern einkassierten Urheberrechtsentschädigungen für Senderechte und Video-on-Demand-Rechte, soweit diese Urheberrechtsentschädigungen in diesen Ländern auch für die dortigen inländischen Regisseure jeweils üblicherweise über Verwertungsgesellschaften abgegolten werden und entsprechende Vereinbarungen zwischen den Sendeunternehmen/Auswertern und den zuständigen Verwertungsgesellschaften bestehen.“

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.