Verzicht auf die Arztanordnungsklausel Musterklauseln
Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Erwerbsunfä- higkeitsleistungen. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel (z. B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.
Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Vor- aussetzung für die Anerkennung von Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Ins- besondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behand- lungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heil- behandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heil- behandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen ver- bunden sind.
