Auszahlungsbetrag. Wir zahlen nach Kündigung - den Rückkaufswert (Absatz 3 und 5), - vermindert um den Abzug (Absatz 4). Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.
Auszahlungsbetrag. Der Auszahlungsbetrag ist ein anderer Be- griff für Gesamtkreditbetrag (siehe dort) beziehungsweise Nettodarlehensbetrag. Ein Außergeschäftsraumvertrag ist ge- geben, wenn die Vertragsparteien bezie- hungsweise deren Vertreter den Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen der Bank geschlossen haben, beispielsweise in der Wohnung des Kunden. Ein Sonderfall des Außergeschäftsraumvertrags ist gegeben, wenn der Kunde sein Angebot außerhalb von Geschäftsräumen der Bank abgege- ben hat oder der Vertrag in den Geschäfts- räumen der Bank geschlossen wurde, der Kunde jedoch unmittelbar zuvor außerhalb ihrer Geschäftsräume von Mitarbeitern der Bank persönlich und individuell angespro- chen wurde.
Auszahlungsbetrag. Der Auszahlungsbetrag ist der Rückkaufswert nach Nummer 5, vermindert um den Abzug nach Nummer 6. Die garantierte Höhe des Auszahlungsbetrags können Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
Auszahlungsbetrag. Der Auszahlungsbetrag ist der garantierte Auszahlungsbetrag zuzüglich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung (zur Überschussbeteiligung siehe Abschnitt B). Leistungen aus der Überschussbeteiligung erhalten Sie nur bei vereinbartem Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung. Der garantierte Auszahlungsbetrag ist der Rückkaufswert nach Nummer 5, vermindert um den Abzug nach Nummer 6. Die Höhe des garantierten Auszahlungsbetrags der Zusatz- versicherungen können Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
Auszahlungsbetrag. Nach Kündigung zahlen wir • den Rückkaufswert (Absätze 4 und 6) • vermindert um den Abzug (Absatz 5) • zuzüglich der Überschussbeteiligung (Absatz 7). Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen. Öffentliche Abgaben (z.B. rückzuzahlende Zulage oder Steuervorteile, und Sozialversicherungsbeiträge), die von uns für Ihren Vertrag abzu- führen sind, werden ebenfalls von dem Auszahlungsbetrag abgezogen (siehe § 16).
Auszahlungsbetrag. Bei Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (Absätze 5 und 10), - vermindert um den Abzug (Absatz 6) und - zuzüglich der Leistung aus der Überschussbeteiligung (Absatz 11) aus. Dieser Betrag kann die zum Kündigungszeitpunkt erreichte Todesfallleistung übersteigen. In diesem Fall wird von dem übersteigenden Teil ein zusätzlicher Selektionsabschlag (Absatz 9) einbehalten. Sie haben in diesem Fall die Möglichkeit, gemäß § 169 Abs. 2 VVG den Auszahlungsbetrag auf die Höhe der To- desfallleistung zu begrenzen. Aus dem übersteigenden Teil wird dann - ohne Selektionsabschlag - nach den anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik eine beitragsfreie Versicherung ohne Leistung bei Tod vor Rentenbeginn ge- bildet. Beitragsrückstände werden vom Auszahlungsbetrag abge- zogen.
Auszahlungsbetrag. Nach Kündigung zahlen wir · den Rückkaufswert (Absätze 3 und 4) · sowie die Überschussbeteiligung, wenn und soweit vor- handen (Absatz 6). Einen Stornoabzug (§ 169 Absatz 5 VVG) nehmen wir nicht vor. Es werden aber Beitragsrückstände vom Aus- zahlungsbetrag abgezogen.
Auszahlungsbetrag. Wenn für den Todesfall eine Leistung vereinbart ist, zahlen wir nach Kündigung • den Rückkaufswert (Absätze 3 und 5), • vermindert um den Abzug (Absatz 4) sowie • die Überschussbeteiligung (Absatz 6). Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.
Auszahlungsbetrag. Nach Kündigung zahlen wir • den Rückkaufswert (siehe Absatz 3) • sowie die zusätzliche Überschussbeteiligung, wenn und soweit vorhanden (siehe Absatz 4). Dieser gesamte Auszahlungsbetrag entspricht dem ge- samten Vertragswert aus dem fondsgebundenen Topf, dem sicheren Topf und den Bewertungsreserven. Einen Stornoabzug (§ 169 Absatz 5 VVG) nehmen wir nicht vor. Es werden aber Beitragsrückstände vom Auszahlungsbe- trag abgezogen. Die garantierte Erlebensfallleistung gilt nicht für den Aus- zahlungsbetrag bei Kündigung.
Auszahlungsbetrag. Nach Kündigung zahlen wir: • den Rückkaufswert (Nummer 17 Absatz (4), Absatz (5) und Absatz (6)) • vermindert um den Abzug (Nummer 17 Absatz (6)) • vermindert um etwaige Beitragsrückstände (siehe Nummer 15 Absatz (7))