Allgemeine Vertragsbestimmungen. Etwaige Kosten der Vertragsvergebührung werden von der EAG VT getragen. Die Kosten einer rechtlichen Beratung trägt jeder Ver- tragspartner für sich. Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Münd- liche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vertrags- bestimmungen. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung sowie dem Zweck dieses Vertrages am Nächsten kommt und wirksam ist, dasselbe gilt für Lücken im Vertrag. Für Zwecke der Vertragsauslegung gilt dieser als von sämtlichen Vertragsparteien gemeinsam errichtet. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über sein Zustandekommen und seine Auslegung wird die ausschließliche Zu- ständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart. Auf dieses Vertragsverhältnis ist das materielle österreichische Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechtsübereinkommens anzuwenden. Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Die Datenschutzerklärung für Geschäftskontakte der Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH ist unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/ Datenschutzerklaerung-Energie-AG-Vertrieb-GmbH-Geschaeftskontakte.pdf?ch=95Ih4fFI&:hp=1;2;de zu finden und wird dem Ver- tragspartner auf Verlangen übermittelt. Anhang 1: Betreuungsvollmacht Tabelle 1: Pachtentgelt Tabelle 2: Anlagenrestwerte , am Linz, am Kunde Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH, FN 502834m Anhang 1 BETREUUNGSVOLLMACHT Der Vollmachtgeber, Firmenwortlaut: Firmensitz/Anschrift: im Folgenden “Kunde“ bevollmächtigt und ermächtigt die Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH Xxxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx FN 502834 m im Folgenden “Auftragnehmer“ sämtliche relevanten Daten für die Photovoltaikanlage von Dritten anzufordern bzw. bei Dritten einzuholen. Dies beinhaltet insbeson- dere auch die Einsichtnahme bzw. Datenanforderung beim jeweiligen Verteilnetzbetreiber und die Auswertung dieser Kundendaten (zB Lastprofil, Anschlussbedingungen, etc.). Weiters dient diese Ermächtigung als Zustellvollmacht für Informationen und Mitteilungen des zuständigen Verteilernetzbetreibers des Kunden. ………………………………………… ……………………………………………………………………… Ort, Dat...
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 9.1. An das Vermittlungsunternehmen gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Rücktrittserklärungen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Mail), somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren digitalen Signatur. 9.2. Belehrung über das Rücktritts- /Widerrufsrecht: Hat die zu betreuende Person als Verbraucher die Vertragserklärung a. nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Vermittlungsunternehmens abgegeben oder b. wurde die zu betreuende Person vor Abschluss des Vermittlungsvertrages vom Vermittlungsunternehmen außerhalb von dessen Geschäftsräumlichkeiten persönlich und individuell angesprochen, so kann die zu betreuende Person ohne Angaben von Gründen vom Vermittlungsvertrag binnen 14 Tagen zurücktreten. Die Frist beginnt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, frühestens jedoch mit Ausfolgung des vorab auszufüllenden Widerrufsformulars (Beilage/V2). Die Erklärung des Rücktritts bzw. Widerrufs kann entweder formfrei mittels eindeutiger Erklärung oder mittels dem vorausgefüllten Widerrufsformular (Beilage/V2) erfolgen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb von 14 Tagen an das Vermittlungsunternehmen abgesendet wird. Die zu betreuende Xxxxxx kann zudem dann vom Vermittlungsvertrag zurücktreten bzw. diesen widerrufen, wenn das Vermittlungsunternehmen gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994) sowie über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) verstoßen hat. Wenn die zu betreuende Person diesen Vermittlungsvertrag wiederrufen hat, hat das Vermittlungsunternehmen der zu betreuenden Person alle von dieser / diesem erhaltene Zahlungen, einschließlich allfälliger Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass die zu betreuende Person eine andere Art der Lieferung als die vom Vermittlungsunternehmen angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag des Zugangs des Widerrufs beim Vermittlungsunternehmen, zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung hat das Vermittlungsunternehmen das Zahlungsmittel der ursprünglichen Transaktion zu verwenden und dürfen der zu betreuende Person hierfür keine zusätzlichen Entgelte in Rechnung gestellt werden. Hat die zu betreuende Person den Beginn der Dienstleistungen durch das Vermittlungsunternehmen noch während der Widerrufsfrist ausdrücklich verlangt, hat die zu betreuende ...
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 17 Datenverwendung, Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz, Datenverarbeitungsauskunft
1) Der Beihilfenehmer nimmt gemäß § 27 Abs. 1 ARR 2014 zur Kenntnis, dass das BMVIT und die SCHIG mbH berechtigt sind,
1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 (1) b) DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016) zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMVIT gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die vom Beihilfenehmer selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt bzw. Einstellungsregistern, oder bei sonstigen Dritten im In- und Ausland zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
2) Der Beihilfenehmer nimmt zur Kenntnis, dass personenbezogenen Daten
1. an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie § 14 dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden können;
2. an andere Organe des Bundes oder andere Rechtsträger, zB. die BRZ GmbH oder an andere Förderungsstellen, auf Anfrage insoweit übermittelt werden, als dies auf Grund einer den Förderungsgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtung für deren Koordinationsaufgaben oder zur Kontrolle der Einhaltung der Förderungsobergrenzen erforderlich ist;
3. insbesondere Name, Adresse, Branche, Art und Inhalt des Gegenstands der Beihilfe, Art und Höhe der Beihilfe, Ausmaß der beihilfefähigen Verkehrsleistungen und die jeweiligen programmbezogenen Indikatoren für eventuelle Berichte im Rahmen des EU- Wettbewerbsrechts an die Wettbewerbsbehörde weitergeleitet werden.
3) Der Beihilfenehmer bestätigt, dass die Offenlegung von ...
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 10.1 Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.
10.2 Das Vertragsverhältnis (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ersetzt werden. Hierzu bedarf es keiner Einwilligung des Mieters.
10.3 Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
10.4 Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Xxxxx Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
10.5 Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Herborn.
10.6 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die den wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 1.1. Auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Lizenzgeber und internationalen Standardbetreibern können Futtermittelunternehmen, die entsprechend einem durch den Lizenzgeber anerkannten Standard zertifiziert wurden, ohne Durchführung eines zusätzlichen pastus+ Audits und durch Vorlage einer gültigen Zertifizierung eines anerkannten Standards am System pastus+ teilnehmen.
1.2. Voraussetzungen für die Teilnahme als pastus+ Lizenznehmer und für die Kennzeichnung der Futtermittel mit dem Zeichen sind eine aufrechte Zertifizierung nach einem durch den Lizenzgeber anerkannten Standard, der Abschluss des vorliegenden Lizenzvertrages, die Einhaltung der für den Lizenznehmer geltenden Zusatzmodule der AMA-Futtermittelrichtlinie pastus+ (z.B. Modul AMA-Gütesiegel) idgF und die Entrichtung von Lizenzgebühren laut Gebührenordnung idgF des Lizenzgebers.
1.3. Vertragspartner und damit Lizenznehmer ist das umseitig angeführte rechtsfähige Unternehmen mit den in der Anlage 1 angeführten Betriebsstätten des Lizenznehmers. Alle Anlagen bilden integrierende Bestandteile des Lizenzvertrages.
1.4. Die Teilnahme als pastus+ Lizenznehmer berechtigt zur Lieferung von mit dem Zeichen gekennzeichneten Futtermitteln innerhalb des Systems pastus+ und an Landwirte im AMA-Gütesiegel Programm.
1.5. Das Zeichennutzungsrecht ist nicht übertragbar. Unterlizenzen können daher vom Lizenznehmer nicht rechtswirksam erteilt werden. Das Zeichennutzungsrecht wird durch den Lizenzgeber gewährt nach Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen, insbesondere gem. nachstehendem Pkt. 2 des Lizenzvertrages.
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 1 Sprachliche Gleichbehandlung § 2 Geltungsbereich
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 1.18.1 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
1.18.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Allgemeine Vertragsbestimmungen. Kapitel II Allgemeine Bedingungen
Allgemeine Vertragsbestimmungen. 8.1. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform. Ein Abgehen von der Schriftform ist in jedem Fall unzulässig.
8.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unzulässig oder nicht durchführbar sein, wird hierdurch die Rechtsgültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. An die Stelle dieser nichtigen Bestimmung ist eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich angestrebten Regelungszweck möglichst nahekommt. Fehlen ausdrückliche Regelungen, gelten die jeweiligen Bestimmungen des ABGB über Werkverträge, sofern sie nicht im Widerspruch mit einer vertraglichen Regelung stehen.
8.3. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Ort der Erfüllung (Leistungserbringung) in Österreich als Gerichtsstand vereinbart.
8.4. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
8.5. Zusätzlich zu diesem Vertrag kommen die Regeln aus der Kooperationsvereinbarung zur Anwendung (aus der Betreuungsmappe).
8.6. Dieser Vertrag wird einfach errichtet. Das Original erhält das Vermittlungsunternehmen, das Personenbetreuungsunternehmen erhält eine Kopie.
8.7. Die Bestimmungen des Maklergesetzes kommen subsidiär zur Anwendung.
Allgemeine Vertragsbestimmungen. Bedingungen – Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen