Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Berufsunfähig- keitsleistungen. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der unter- suchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel (z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.
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Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Berufsunfähig- keitsleistungenErwerbsunfä- higkeits-Leistungen. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der unter- suchende untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel (z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.
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Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Berufsunfähig- keitsleistungenErwerbsunfä- higkeitsleistungen. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der unter- suchende untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel (z.z. B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.
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Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung Vor- aussetzung für die Anerkennung von Berufsunfähig- keitsleistungenErwerbsunfähigkeitsleistungen. Insbesondere Ins- besondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative BehandlungsmaßnahmenBehand- lungsmaßnahmen, die der unter- suchende untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel Hilfsmittel (z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen Heil- behandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind HeilbehandlungenHeil- behandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ver- bunden sind.
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Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung Vor- aussetzung für die Anerkennung von Berufsunfähig- keitsleistungenErwerbsunfähigkeitsleistungen. Insbesondere Ins- besondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative BehandlungsmaßnahmenBehand- lungsmaßnahmen, die der unter- suchende untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel Hilfsmittel (z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung Besse- rung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar Zumut- bar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.
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Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Berufsunfähig- keitsleistungen. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der unter- suchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel (z.z. B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.
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Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung Vor- aussetzung für die Anerkennung von Berufsunfähig- keitsleistungenBerufsunfähigkeitsleistungen. Insbesondere Ins- besondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative BehandlungsmaßnahmenBehand- lungsmaßnahmen, die der unter- suchende untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel Hilfsmittel (z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen Heil- behandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind HeilbehandlungenHeil- behandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ver- bunden sind.
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