Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Erwerbsunfä- higkeitsleistungen. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel (z. B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung, Allgemeine Vertragsinformationen
Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Erwerbsunfä- higkeitsleistungenBerufsunfähig- keitsleistungen. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende unter- suchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel (z. z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.
E. Angaben, die vor Vertragsbeginn erforderlich sind, und Folgen bei falschen Angaben
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Samples: Berufsunfähigkeits Versicherung, Berufsunfähigkeits Versicherung
Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Erwerbsunfä- higkeitsleistungenhigkeits-Leistungen. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel (z. z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung, Tarif BRC
Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Erwerbsunfä- higkeitsleistungenBerufsunfähig- keitsleistungen. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende unter- suchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel (z. z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.
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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen
Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Erwerbsunfä- higkeitsleistungenBerufsunfähig- keitsleistungen. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende unter- suchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfs- mittel (z. B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträch- tigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung