Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Vor- aussetzung für die Anerkennung von Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Ins- besondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behand- lungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heil- behandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heil- behandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen ver- bunden sind.
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Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Vor- aussetzung für die Anerkennung von Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Ins- besondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behand- lungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heil- behandlungen Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung Besse- rung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar Zumut- bar sind Heil- behandlungenHeilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen ver- bunden verbunden sind.
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Verzicht auf die Arztanordnungsklausel. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Vor- aussetzung für die Anerkennung von ErwerbsunfähigkeitsleistungenBerufsunfähigkeitsleistungen. Ins- besondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behand- lungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z.B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heil- behandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heil- behandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen ver- bunden sind.
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