Verzug des Auftragnehmers. 8.1.1 Stellt der Auftragnehmer die Leistungen als Ganzes oder irgendeinen Teil davon nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen bzw. nicht bis zu den vertraglich vereinbarten Zwischenzielen fertig, so hat die Gesellschaft von Gesetzes wegen Anspruch auf Schadenersatz und sonstigen Ausgleich vom Auftragnehmer.
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Verzug des Auftragnehmers. 8.1.1 Stellt der Auftragnehmer die Leistungen als Ganzes oder irgendeinen einen Teil davon nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen bzw. nicht bis zu den vertraglich vereinbarten Zwischenzielen fertig, so hat die Gesellschaft von Gesetzes wegen Anspruch auf Schadenersatz und sonstigen Ausgleich vom Auftragnehmer.
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