Common use of Verzug Des Käufers Clause in Contracts

Verzug Des Käufers. 1 Die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen endigt nach fünf Jah- ren. 2 Hat der Käufer bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag die Kaufsache nach acht Jahren nicht abge- rufen, so erlangt der Verkäufer nach unbenütztem Ablauf einer Mahn- frist von drei Monaten die gleichen Ansprüche wie bei einer Kündi- gung des Käufers. 1 Beim Verzug des Käufers mit einer oder mehreren Vorauszahlungen kann der Verkäufer lediglich die fälligen Raten fordern; sind jedoch zwei Vorauszahlungen, die zusammen mindestens einen Zehntel der Gesamtforderung ausmachen, oder ist eine einzige Vorauszahlung, die mindestens einen Viertel der Gesamtforderung ausmacht, oder ist die letzte Vorauszahlung verfallen, so ist er überdies befugt, nach unbe- nütztem Ablauf einer Mahnfrist von einem Monat vom Vertrag zu- rückzutreten. 2 Tritt der Verkäufer von einem Vertrag zurück, dessen Dauer höchs- tens ein Jahr beträgt, so kann er vom Käufer nur einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen. Eine allfällige Kon- ventionalstrafe darf 10 Prozent des Barkaufpreises nicht übersteigen.82 3 Hat der Käufer bei einem überjährigen Vertrag die Kaufsache abge- rufen, so kann der Verkäufer einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit dem Abruf eingetretene Wertverminderung verlan- gen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf 10 Prozent des Kaufprei- ses nicht übersteigen. 4 Ist jedoch die Kaufsache schon geliefert worden, so ist jeder Teil ver- pflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Verkäu- fer hat überdies Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Er kann jedoch nicht mehr fordern, als er bei der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages erhielte.83 80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 82 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. Xxxx 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155). 83 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. Xxxx 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

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Samples: Obligation Law, Obligation Law

Verzug Des Käufers. 1 Die Pflicht zur Leistung Wird eine Monatsrate am Tage ihrer Fälligkeit nicht bezahlt, gerät der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Käufer haftet für alle Kosten und Auslagen des Zessionars (Anwaltskosten, Betreibungskosten usw.), die dem Zessionar entstehen, weil der Käufer seine Zahlungen verzögert oder nicht leistet. Für jede Monatsrate, die bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird, schuldet der Käufer ohne Mahnung Verzugszinsen in der Höhe des auf der ersten Seite angegebenen effektiven Jahreszinses. Für jede Monatsrate, die bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird, und für jede Adressnachforschung werden dem Käufer je CHF 30.-- in Rechnung gestellt und für einen Besuch eines internen Inkassobeauftragten der Santander Consumer Finance Schweiz AG CHF 300,--. Falls die Santander Consumer Finance Schweiz AG einen externen Inkassodienst beauftragt, werden dem Kreditnehmer die effektiven Kosten dieses externen Dienstes verrechnet. Im Übrigen behält sich der Zessionar das Recht vor, für den Fall, dass der Käufer mit der Bezahlung von Vorauszahlungen endigt nach fünf Jah- renMonatsraten, welche mindestens 10% des Nettobetrages des Kredites (Finanzierungsbetrag) ausmachen, in Rückstand gerät, entweder die sofortige Bezahlung des ganzen noch nicht bezahlten Teils des Gesamtkredites auf einmal zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und das Fahrzeug, welches Gegenstand der vorliegenden Finanzierung ist, zurückzunehmen. Falls der Zessionar vom Vertrag zurücktritt und das Fahrzeug zurücknimmt, ist der Käufer verpflichtet, ihm folgende Leistungen zu erbringen: a) Xxxxxxxx in der Höhe des auf der ersten Seite angegebenen effektiven Jahreszinses, zu berechnen auf dem Betrag der auf der ersten Seite angegebenen Finanzierungsbetrag während der Dauer des Fahrzeugbesitzes. 2 Hat b) Entschädigung für Abnützung und Minderwert: 15% des Barkaufpreises während des ersten Monates, welcher mit der Annahme der Lieferung durch den Käufer bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag die Kaufsache nach acht Jahren nicht abge- rufen, so erlangt der Verkäufer nach unbenütztem Ablauf beginnt und 1% des Verkaufpreises für jeden folgenden Monat. Vorbehalten werden weitergehende Schadenersatzansprüche im Falle einer Mahn- frist von drei Monaten die gleichen Ansprüche wie bei einer Kündi- gung des Käufers. 1 Beim Verzug des Käufers mit einer oder mehreren Vorauszahlungen kann der Verkäufer lediglich die fälligen Raten fordern; sind jedoch zwei Vorauszahlungen, die zusammen mindestens einen Zehntel der Gesamtforderung ausmachen, oder ist eine einzige Vorauszahlung, die mindestens einen Viertel der Gesamtforderung ausmacht, oder ist die letzte Vorauszahlung verfallen, so ist er überdies befugt, nach unbe- nütztem Ablauf einer Mahnfrist von einem Monat vom Vertrag zu- rückzutreten. 2 Tritt der Verkäufer von einem Vertrag zurück, dessen Dauer höchs- tens ein Jahr beträgt, so kann er übermässigen Abnützung. Die vom Käufer nur einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen. Eine allfällige Kon- ventionalstrafe darf 10 Prozent des Barkaufpreises nicht übersteigen.82 3 Hat der Käufer bei einem überjährigen Vertrag die Kaufsache abge- rufen, so kann der Verkäufer einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit dem Abruf eingetretene Wertverminderung verlan- gen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf 10 Prozent des Kaufprei- ses nicht übersteigenbereits erbrachten Leistungen werden ihm angerechnet. 4 Ist jedoch die Kaufsache schon geliefert worden, so ist jeder Teil ver- pflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Verkäu- fer hat überdies Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Er kann jedoch nicht mehr fordern, als er bei der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages erhielte.83 80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 82 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. Xxxx 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155). 83 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. Xxxx 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

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Samples: General Terms and Conditions

Verzug Des Käufers. 1 Einen überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Ver- trag kann der Käufer bis zum Abruf der Ware jederzeit kündigen. 2 Ein vom Käufer dabei zu zahlendes Reugeld darf 21/2 bzw. 5 Prozent der Gesamtforderung des Verkäufers nicht übersteigen und höchstens 100 bzw. 250 Franken betragen, je nachdem, ob die Kündigung innert Monatsfrist seit Vertragsabschluss oder später erfolgt. Anderseits hat der Käufer Anspruch auf Rückgabe der vorausbezahlten Beträge samt den üblichen Bankzinsen, soweit sie das Reugeld übersteigen. 3 Wird ein Vertrag wegen des Todes oder der dauernden Erwerbsunfä- higkeit des Käufers oder wegen des Verlustes der Vorauszahlungen gekündigt oder weil der Verkäufer sich weigert, den Vertrag zu han- delsüblichen Bedingungen durch einen Abzahlungsvertrag zu ersetzen, so kann kein Reugeld verlangt werden. 1 Die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen endigt nach fünf Jah- ren. 2 Hat der Käufer bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag die Kaufsache nach acht Jahren nicht abge- rufen, so erlangt der Verkäufer nach unbenütztem Ablauf einer Mahn- frist von drei Monaten die gleichen Ansprüche wie bei einer Kündi- gung des Käufers. 1 Beim Verzug des Käufers mit einer oder mehreren Vorauszahlungen kann der Verkäufer lediglich die fälligen Raten fordern; sind jedoch zwei Vorauszahlungen, die zusammen mindestens einen Zehntel der Gesamtforderung ausmachen, oder ist eine einzige Vorauszahlung, die mindestens einen Viertel der Gesamtforderung ausmacht, oder ist die letzte Vorauszahlung verfallen, so ist er überdies befugt, nach unbe- 68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523). 69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523). 70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523). nütztem Ablauf einer Mahnfrist von einem Monat vom Vertrag zu- rückzutretenzurückzutreten. 2 Tritt der Verkäufer von einem Vertrag zurück, dessen Dauer höchs- tens ein Jahr beträgt, so kann er vom Käufer nur einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen. Eine allfällige Kon- ventionalstrafe darf 10 Prozent des Barkaufpreises nicht übersteigen.82übersteigen.71 3 Hat der Käufer bei einem überjährigen Vertrag die Kaufsache abge- rufen, so kann der Verkäufer einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit dem Abruf eingetretene Wertverminderung verlan- gen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf 10 Prozent des Kaufprei- ses nicht übersteigen. 4 Ist jedoch die Kaufsache schon geliefert worden, so ist jeder Teil ver- pflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Verkäu- fer hat überdies Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Er kann jedoch nicht mehr fordern, als er bei der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages erhielte.83 80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 82 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. Xxxx 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155). 83 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. Xxxx 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).erhielte.72

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Samples: Obligation Law

Verzug Des Käufers. 1 Einen überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Ver- trag kann der Käufer bis zum Abruf der Ware jederzeit kündigen. 2 Ein vom Käufer dabei zu zahlendes Reugeld darf 21/2 bzw. 5 Prozent der Gesamtforderung des Verkäufers nicht übersteigen und höchstens 100 bzw. 250 Franken betragen, je nachdem, ob die Kündigung innert Monatsfrist seit Vertragsabschluss oder später erfolgt. Anderseits hat der Käufer Anspruch auf Rückgabe der vorausbezahlten Beträge samt den üblichen Bankzinsen, soweit sie das Reugeld übersteigen. 3 Wird ein Vertrag wegen des Todes oder der dauernden Erwerbs- unfähigkeit des Käufers oder wegen des Verlustes der Vorauszahlun- gen gekündigt oder weil der Verkäufer sich weigert, den Vertrag zu handelsüblichen Bedingungen durch einen Abzahlungsvertrag zu ersetzen, so kann kein Reugeld verlangt werden. 1 Die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen endigt nach fünf Jah- ren. 2 Hat der Käufer bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag die Kaufsache nach acht Jahren nicht abge- rufen, so erlangt der Verkäufer nach unbenütztem Ablauf einer Mahn- frist von drei Monaten die gleichen Ansprüche wie bei einer Kündi- gung des Käufers. 1 Beim Verzug des Käufers mit einer oder mehreren Vorauszahlungen kann der Verkäufer lediglich die fälligen Raten fordern; sind jedoch zwei Vorauszahlungen, die zusammen mindestens einen Zehntel der Gesamtforderung ausmachen, oder ist eine einzige Vorauszahlung, die mindestens einen Viertel der Gesamtforderung ausmacht, oder ist die 77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). letzte Vorauszahlung verfallen, so ist er überdies befugt, nach unbe- nütztem Ablauf einer Mahnfrist von einem Monat vom Vertrag zu- rückzutreten. 2 Tritt der Verkäufer von einem Vertrag zurück, dessen Dauer höchs- tens ein Jahr beträgt, so kann er vom Käufer nur einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen. Eine allfällige Kon- ventionalstrafe darf 10 Prozent des Barkaufpreises nicht übersteigen.82übersteigen.80 3 Hat der Käufer bei einem überjährigen Vertrag die Kaufsache abge- rufen, so kann der Verkäufer einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit dem Abruf eingetretene Wertverminderung verlan- gen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf 10 Prozent des Kaufprei- ses nicht übersteigen. 4 Ist jedoch die Kaufsache schon geliefert worden, so ist jeder Teil ver- pflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Verkäu- fer hat überdies Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Er kann jedoch nicht mehr fordern, als er bei der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages erhielte.83 80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Xxxx 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 82 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. Xxxx 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155). 83 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. Xxxx 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).erhielte.81

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Samples: Obligation Law