Im Allgemeinen Musterklauseln

Im Allgemeinen. Art. 108
Im Allgemeinen. Die Bestimmungen zur Auflösung des OGAW gelten ebenfalls für dessen Anteilsklassen. Die Anleger werden über den Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auf dem gleichen Weg informiert, wie im vorhergehenden Abschnitt „Strukturmassnahmen“ beschrieben.
Im Allgemeinen. II. Zustand bei schwebender Bedingung
Im Allgemeinen. 2. Bei Verbind- lichkeit zu einem Tun oder Nicht- tun
Im Allgemeinen. 2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten
Im Allgemeinen. 2. Beseitigung des Mangels
Im Allgemeinen. Art. 205
Im Allgemeinen. 2. Bei Grund- stücken
Im Allgemeinen. Art. 196a49 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertrans- fergesetzes vom 20. Juni 200350 verjährt die Klage auf Gewährleistung des veräusserten Rechts ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertrags- abschluss.