Common use of Vollmacht und Erbe Clause in Contracts

Vollmacht und Erbe. a) Der Lagerinhaber hat die Möglichkeit bevollmächtigten Personen Einzel- bzw. Gesamtvertretungsvollmacht zu erteilen. Unbeschadet der Möglichkeit eines Widerrufs kann er die Vollmacht für den Zeitraum bis zu seinem Ableben zeitlich begrenzen (prämortale Vollmacht) oder aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen lassen (transmortale Vollmacht). b) Will der Kunde einen Dritten bevollmächtigen, so ist dies der GSK GmbH gegenüber auf der „Vollmacht für weitere legitimierte Personen“ zu erklären. Diese ist im Beisein eines Mitarbeiters der GSK GmbH zu unterschreiben, andern- falls bedarf es der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Kunden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Dritte von dem Kunden persönlich vorgestellt werden und in dessen Beisein von einem Mitarbeiter der GSK GmbH seine Unterschrift abgeben. Ist eine persönliche Vorstellung nicht möglich, so ist die Unterschrift des Dritten in einer notariell beglaubigten Urkunde beizubringen. Die GSK GmbH behält sich das Recht vor, die Zulassung des Dritten abzulehnen. c) Der Vollmachtgeber kann die Bevollmächtigung eines Dritten der GSK GmbH gegenüber nur schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. d) Im Falle einer bis zum Tod des Kunden erteilten – und nicht anderweitig erloschenen – Vollmacht erlischt diese erst, wenn der GSK GmbH der Tod des Kunden positiv bekannt wird. Eine über den Tod des Lagerinhabers hinaus erteilte Vollmacht kann im Falle der unter Punkt III 7. f) genannten Voraussetzungen erlöschen. e) Im Falle des Ablebens des Lagerinhabers haben sich dessen Erben durch Sterbeurkunde und Erbschein oder dessen Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen. Wird der GSK GmbH eine Ausferti- gung oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen nebst der dazugehörigen Eröffnungsniederschrift vorgelegt, so darf die GSK GmbH mit befreiender Wirkung denjenigen verfügen lassen, der in der Verfügung von Todes wegen zum Erben oder zum Testamentsvollstrecker berufen ist. Das gilt nicht, sofern der GSK GmbH positiv bekannt ist, dass der dort Genann- te nicht verfügungsberechtigt ist. f) Die Erben können durch gemeinsame schriftliche Erklärung einen Dritten nach den Bestimmungen der Punkte III 7. a) bis d) bevollmächtigen. Das Recht zum Widerruf einer bestehenden Vollmacht steht jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe gegenüber der GSK GmbH, so erlischt die Vollmacht.

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Samples: Kauf Und Einlagerungsvertrag Für Moderne Numismatik, Einlagerungsvertrag, Payment Agreement

Vollmacht und Erbe. a) Der Lagerinhaber hat die Möglichkeit bevollmächtigten Personen Einzel- bzw. Gesamtvertretungsvollmacht zu erteilen. Unbeschadet der Möglichkeit eines Widerrufs kann er die Vollmacht für den Zeitraum bis zu seinem Ableben zeitlich begrenzen (prämortale Vollmacht) oder aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen lassen (transmortale Vollmacht). b) Will der Kunde einen Dritten bevollmächtigen, so ist dies der GSK GmbH gegenüber auf der „Vollmacht für weitere legitimierte Personen“ zu erklären. Diese ist im Beisein eines Mitarbeiters der GSK GmbH zu unterschreiben, andern- falls andernfalls bedarf es der notariellen notariel- len Beglaubigung der Unterschrift des Kunden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Dritte von dem Kunden persönlich vorgestellt werden und in dessen Beisein von einem Mitarbeiter der GSK GmbH seine Unterschrift abgeben. Ist eine persönliche Vorstellung nicht möglich, so ist die Unterschrift des Dritten in einer notariell beglaubigten Urkunde beizubringen. Die GSK GmbH behält sich das Recht vor, die Zulassung des Dritten abzulehnen. c) Der Vollmachtgeber kann die Bevollmächtigung eines Dritten der GSK GmbH gegenüber nur schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. d) Im Falle einer bis zum Tod des Kunden erteilten – und nicht anderweitig erloschenen – Vollmacht erlischt diese erst, wenn der GSK GmbH der Tod des Kunden positiv bekannt wird. Eine über den Tod des Lagerinhabers hinaus erteilte Vollmacht kann im Falle der unter Punkt III 7. ff ) genannten Voraussetzungen erlöschen. e) Im Falle des Ablebens des Lagerinhabers haben sich dessen Erben durch Sterbeurkunde Sterbeurkun- de und Erbschein oder dessen Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnis Testamentsvollstrecker- zeugnis auszuweisen. Wird der GSK GmbH eine Ausferti- gung Ausfertigung oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen nebst der dazugehörigen Eröffnungsniederschrift vorgelegt, so darf die GSK GmbH mit befreiender Wirkung denjenigen verfügen lassen, der in der Verfügung von Todes wegen zum Erben oder zum Testamentsvollstrecker berufen ist. Das gilt nicht, sofern der GSK GmbH positiv bekannt ist, dass der dort Genann- te Genannte nicht verfügungsberechtigt ist. f) Die Erben können durch gemeinsame schriftliche Erklärung einen Dritten nach den Bestimmungen der Punkte III 7. a) bis d) bevollmächtigen. Das Recht zum Widerruf einer bestehenden Vollmacht steht jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe gegenüber der GSK GmbH, so erlischt die Vollmacht.

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