Einlagerung Musterklauseln

Einlagerung. 7.1. In folgenden Fällen nehmen wir, auf Kosten des Kunden, eine Einlagerung in ein von uns gewähltes externes Lager von noch nicht gelieferter Ware vor: a) Verzug des Kunden mit der Annahme der von uns an ihn gelieferten Ware. b) Absage eines vereinbarten Warenlieferungstermins durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen vor einem solchen vereinbarten Termin, wenn die Absage aus Gründen erfolgt, die ausschließlich auf Seiten des Kunden lagen. c) Bei (teilweisem) Zahlungsverzug des Kunden. Der Kunde trägt hierfür anfallende Lagerungskosten ab der 5. Kalenderwoche der jeweiligen Wareneinlagerung kalenderwöchentlich zuzüglich der für den Transport zum Lagerort anfallenden Transportkosten. Die Abrechnung erfolgt zu branchenüblichen Lagerkostensätzen. 7.2. Ab der 4. Kalenderwoche einer durch den Kunden verschuldeten Wareneinlagerung können wir die Warenannahme durch den Kunden verlangen. Ab der 12. Kalenderwoche einer vom Kunden verschuldeten Wareneinlagerung ist der Kunde zu einer Warenannahme durch ihn in Anwesenheit eines von uns bestimmten verantwortlichen Vertreters verpflichtet. Hierbei kann der Kunde im Warenlager eine genaue Sichtung der Ware inklusive deren Überprüfung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit durchführen. Alle für die Warenübergabe anfallenden Zusatzkosten (Zeitaufwand für Aus- und Wiederverpackung, Verpackung, etc.) hat der Kunde zu tragen. Ab dem Zeitpunkt einer Warenübergabe einer Ware durch uns hat er weiter anfallende Lagerungskosten sowie etwaige (Ab-)Transportkosten im Rechtsverhältnis zum jeweiligen Lagerbetreiber/von ihm beauftragten Dritten selbst zu tragen. 7.3. Unabhängig davon kann der Kunde eine Einlagerung von an ihn zu liefernder Ware beauftragen. Die Einlagerung auf Wunsch des Kunden wird für maximal 11 Kalenderwochen von uns durchgeführt.
Einlagerung. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass der angelieferte Käse von ihm oder im seinem Namen in das Käselager geliefert wird.
Einlagerung. 3.1 Die Einlagerung von Kunstobjekten muss in Lagerstätten erfolgen, die hierzu bezogen auf Sicherheit, Personal- und Sachausstattung, sowie Klima geeignet sind. 3.1.1 eine Alarmanlage mit Aufschaltung bei Polizei oder einem Sicherheitsdienst; 3.1.2 eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung bei der Polizei oder einem Sicherheitsdienst; 3.1.3 eine Schließanlage mit Zugangsberechtigungen und Protokollierungen der Begehungen; 3.1.4 Klimakontrolle und -protokollierung; 3.1.5 besondere, für Kunstlagerungen geeignete Ausstattungen mit 3.2 Längerfristige Einlagerungen müssen in ruhenden Lagerbereichen vorgenommen werden, die räumlich von Umschlaglagern getrennt sind. 3.3 Die Objekte sollten grundsätzlich in der Schutzverpackung gelagert werden. 3.4 Werden Einlagerungen unter Erdgleiche vorgenommen, ist darauf zu achten, dass die versicherten Gegenstände mindestens einen Abstand von 30 cm vom Boden haben. Haben die Lagerräume einen Abfluss, muss dieser durch ein Rückstauventil gesichert sein.
Einlagerung. Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim AN liegenden Gründen ändern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 3 Monaten auf Kosten und Gefahr des AN für den AG vorzunehmen. Davon betroffene Zahlungen können gegebenenfalls nach zu treffenden schriftlichen Sondervereinbarungen gegen Materialübereignungserklärung und/oder Bankgarantie etc. geleistet werden. Gesamt- oder Teillieferungen und/oder frühere Auslieferungen sind nur nach schriftlicher Genehmigung (Versandfreigabe) des AG gestattet. Vorzeitige Lieferungen lassen keine früheren Zahlungsansprüche ableiten.
Einlagerung. Bei vereinbarter Lagerung der von uns gefertigten Druckerzeugnisse mit einer Auslieferung auf Abruf beginnen angemessene Abnahmefristen mit Anzeige des erfolgten Drucks und der Einlagerung in Textform gegenüber dem Kunden. Nach zwei Jahren kann TERRITORY die dann noch lagernden Restbestände vernichten und die Gesamtvergütung abrechnen, soweit noch nicht geschehen. Der Kunde wird hiervon im Vorfeld informiert.
Einlagerung. (1) Kann der Versand oder die Lieferung der Ware oder eines Teils davon aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder aus Gründen, die IPCO nicht zu vertreten hat, nicht gemäß dem vereinbarten Zeitplan erfolgen, ist IPCO berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. (2) Das Datum des vom Lagerhalter ausgestellten Lagerscheins gilt als Datum der Lieferung gemäß der vereinbarten Handelsklausel nach INCOTERMS 2020. Der Lagerschein gilt als das Dokument, das die Zahlung gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen auslöst.
Einlagerung. 3.1. WF überprüft bei Einlagerung lediglich die Stückzahl mit der vom Einlagerer erstellten Liste des einzulagernden Lagergutes. WF ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Lagergutes mit dessen Bezeichnung in der vom Kunden erstellten Liste sowie die Echtheit und den Zustand des Lagergutes zu prüfen. 3.2. Bei Einlagerung erstellt WF eine aktuelle Lagerliste des eingelagerten Lagergutes und stellt diese dem Einlagerer zu. Die Lagerliste gilt als genehmigt, sofern der Einlagerer nicht innert acht Tagen nach Erhalt schriftlich Einwände erhebt. Die Lagerliste hat keinen Wertpapiercharakter und ist daher weder beleihbar, verpfändbar noch übertragbar. 3.3. Sofern die Verpackung des Lagergutes nicht durch WF vorgenommen wird, ist das Lagergut vom Einlagerer fachgerecht und für die Lagerung geeignet zu verpacken. Für Mängel an der Verpackung und dadurch verursachte Schäden übernimmt WF keine Haftung. 3.4. WF ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, für Rechnung des Einlagerers Frachtgebühren, Zölle, Steuern, etc. zu bezahlen. WF darf sich dabei auf die Angaben des Einlagerers verlassen. Dieser haftet für alle Folgen einer unrichtigen Deklaration, einschliesslich Steuern, Zölle, Bussen und Strafen. Der Einlagerer hat die von WF ausgelegten Beträge nebst Verzugszins und einer Bearbeitungsgebühr zu vergüten.
Einlagerung. In case the shipment date of the goods is not agreed firmly in the Purchase Order, the Contractor shall in due time in advance notify the Principal in writing of the shipment date so that the Principal has sufficient time to prepare for acceptance, but in any case at least 10 days. The invoice shall not be regarded as an indication of shipment.
Einlagerung. 10.1. Hilfsmitteleingang, Reinigung und Einlagerung Vor jeder Einlagerung werden die Hilfsmittel vom Leistungserbringer gereinigt und desinfi- ziert. Die einzulagernden Hilfsmittel haben am übernächsten Werktag nach erfolgter Rückholung oder nach Erhalt des Hilfsmittels gereinigt und inventarisiert im Lager für einen Wiederein- satz zur Verfügung zu stehen und im Materialmanagement-System „mip“ der Firma medi- comp GmbH erfasst zu sein. Der Leistungserbringer ermittelt bei jeder Einlagerung eines Hilfsmittels den Zustand und stellt den ggf. erforderlichen Reparaturbedarf fest. Es ist detailliert aufzulisten, welche Teile ausgetauscht/repariert werden müssen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass dasselbe Hilfsmittel bei jeder Lagerzuführung erneut zu begutachten ist. Die Stammdaten sind ent- sprechend zu aktualisieren. Die Zustandsbeschreibung und dessen Erfassung nimmt der Leistungserbringer im Material- management-System nach dessen System vor. Anschließend hat die Lagerung der Hilfsmittel so zu erfolgen, dass sie gegen jeden Einfluss geschützt sind, der die Eignung zur Verwendung beim Versicherten beschränkt. Insbeson- dere sind die Hilfsmittel vor Verunreinigung, Verschmutzung, Beschädigung, Korrosion und Verlust zu schützen. Gesetzliche (z.B. Medizinproduktegesetz) oder produktspezifische La- gervorschriften sind einzuhalten. Hilfsmittel werden vor der Einlagerung nicht repariert.
Einlagerung. 13.1 Im Falle der Einlagerung von Gegenständen, Möbeln etc. haftet brasa für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Rücklieferung an den Auftraggeber entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- manns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch, wenn brasa bei einem Dritten einlagert. 13.2 Hat brasa für gänzlichen oder teilweisen Verlust Schadensersatz zu leisten, ist der Zeitwert zum Zeitpunkt der Einlagerung zu ersetzen. Bei Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Lagergutes zum Zeitpunkt der Übernahme zur Lagerung und dem Wert, den das be- schädigte Lagergut zum Zeitpunkt der Übernahme zur Einlagerung gehabt hätte, zu ersetzen. Es wird dabei widerlegbar vermutet, dass die zur Schadensbehebung und Schadensminderung aufzuwenden- den Kosten dem nach Satz 2 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. 13.3 brasa ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Lagergutes eintreten, Vermögensschäden infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern die Schäden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch brasa beruhen. 13.4 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbst- abholung spätestens bei Übergabe, bei Rücklieferung spätestens am Tag nach der Annahme der Rücklieferung schriftlich zu rügen. 13.5 Nicht offensichtliche Schäden sind binnen zwei Wochen nach Annahme des Lagergutes schriftlich anzuzeigen, wobei der Auftraggeber nachweisen muss, dass die Schäden während der brasa oblie- genden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind. 13.6 Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 13.3 sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag der An- nahme des Lagergutes durch den Auftraggeber, schriftlich geltend zu machen. 13.7 Mit der Versäumung der vorstehenden Rügefristen erlöschen alle Ansprüche gegen brasa wegen Verlust oder Beschädigung des Lagergutes, es sei denn, es sind längere Rügefristen vereinbart. 13.8 brasa hat ein Pfandrecht an dem Lagergut. Macht brasa von seinem Recht zum Pfandverkauf des Lagergutes Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Ver- steigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte brasa bekannte Anschrift des Auftraggebers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfol- ge...