Vertragsschluss Musterklauseln

Vertragsschluss. 2.1 Die im Online-Shop des Verkäufers enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Verkäufers dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden.
Vertragsschluss. 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
Vertragsschluss. 1. Ein Bilanzkreisvertrag kommt mit Zugang des vom Bilanzkreisverantwortlichen unterzeichneten Vertrags in Textform beim Bilanzkreisnetzbetreiber zustande.
Vertragsschluss. 2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Vertragsschluss. 1. Ein Ein- und / oder Ausspeisevertrag kommt mit Zugang einer Bestätigungs bzw. Annahmeerklärung des Netzbetreibers oder im Falle des § 6 mit Zugang der elektronischen Buchungsbestätigung gemäß § 6 Ziffer 4 beim Transportkunden zustande.
Vertragsschluss. 3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
Vertragsschluss. Der Maklervertrag mit/oder unserem Beauftragten kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit in Kenntnis und auf Basis des dem Kunden vorliegenden Objekt- Exposees und seiner Bedingungen oder von uns erteilter Auskünfte zustande. Sämtliche Informationen, wie Exposee etc. einschließlich der Objektnachweise sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Bei Weitergebe an Dritte ohne unsere Zustimmung ist der Kunde zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision zuzüglich verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit uns den Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt; weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt. Unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erfolgt aufgrund der uns vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Auftraggeber wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrags unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt uns hiermit Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG- Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen. Die Provision ist verdient und fellig bei Vertragsabschluss in gehöriger Form und ggfs. Das Eintritts eventuell darin vereinbarter aufschiebender Bedingungen oder bei Abschluss eines gleichwertigen Geschäfts, das im Zusammenhang mit der maklerseits geleisteten Maklertätigkeit steht. Die Erwerbs- bzw. Nutzungsbedingungen sind uns von unserem Vertragspartner mitzuteilen. Der Provisionsanspruch ist darüber hinaus auch dann verdient, wenn sich der Auftraggeber mehrerer Makler bedient, soweit der Abschluss des Hauptvertrages zumindest auch als Ergebnis unserer Leistung darstellt. Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren ve...
Vertragsschluss. 1. Der Transportkunde schließt diesen Ein- oder Ausspeisevertrag über die von den Fern- leitungsnetzbetreibern gemeinsam betriebene Primärkapazitätsplattform ab. Vorausset- zungen für den Vertragsschluss sind die Registrierung als Transportkunde auf der Pri- märkapazitätsplattform sowie die Zulassung als Transportkunde durch den Fernlei- tungsnetzbetreiber gemäß § 2a. Für die Registrierung auf der von den Fernleitungs- netzbetreibern gemeinsam betriebenen Primärkapazitätsplattform nach § 6 Gasnetzzu- gangsverordnung (GasNZV) und deren Nutzung gelten die Geschäftsbedingungen der Primärkapazitätsplattform, die vom Betreiber der Primärkapazitätsplattform auf dessen Internetseite veröffentlicht sind. Bei Ausfall der Primärkapazitätsplattform oder der ver- bundenen Systeme der Fernleitungsnetzbetreiber können Buchungen für Day-Ahead- Kapazitäten direkt bei den Fernleitungsnetzbetreibern in Textform angefragt werden. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann hierzu andere automatisierte Möglichkeiten anbie- ten. Die Vergabe erfolgt dann nach Können und Vermögen nach der zeitlichen Reihen- folge der eingehenden verbindlichen Anfragen zum regulierten Tageskapazitätsentgelt.
Vertragsschluss. Beim Zustandekommen eines Auftrages sind Angebot und Annahme auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet, mit dem die in § 662 beschriebene Leistungspflicht begründet wer- den soll. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der „Beauftragte“, ein ihm von dem „Auftraggeber“ übertragenes Geschäft „für diesen“ unentgeltlich zu besorgen. Besorgung eines Geschäfts im Sinne von § 662 meint jedes Tätigwerden in fremdem Inte- resse, das über ein bloßes Dulden und Unterlassen hinausgeht.1 Die Tätigkeit i.S.d. § 662 ist nach ganz h.M. in weitestem Sinne zu verstehen. Hierunter fallen sowohl rechtsgeschäftliche als auch rein tatsächliche Handlungen.1 110 Das Geschäft muss „für den Auftraggeber“ besorgt werden, also dessen Interessen fördern.1 Die Nützlichkeit des Geschäfts für den Auftraggeber ergibt sich schon daraus, dass dieser es dem Auftragnehmer „übertragen“ hat (§ 662). Dass die Wahrnehmung des übertragenen Geschäfts gegebenenfalls auch im Interesse des Beauftragten selbst liegt, steht der Annahme des fremden Interesses nicht entgegen.2 111 Besonderheiten sind in dem Fall zu beachten, dass der Auftragnehmer zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt ist bzw. sich hierzu öffentlich oder dem Auftrag- geber gegenüber erboten hat: Öffentliche Bestellung bedeutet nach ganz h.M. nicht notwendig öffentlich-rechtliche Bestellung. Gemeint ist vielmehr die Bestellung durch eine private oder staatliche Person gegenüber der Allgemeinheit. Das ergibt sich aus dem Vergleich mit der Variante des „öffentlichen Erbietens“, wo dem Merkmal „öffentlich“ ebenfalls die Bedeutung von „gegenüber einem unbestimmten Perso- nenkreis“ zukommt.3 Beispiel Öffentliches Erbieten liegt beispielsweise vor, wenn ein Schild am Haus ange- bracht, ein öffentliches Geschäftslokal betrieben oder die Tätigkeit im Wege von Zei- tungsannoncen und Prospekten angeboten wird.4
Vertragsschluss. Unsere Offerten sind für uns bis zum Ablauf der vereinbarten Annahmefrist von 5 Tagen verbindlich. Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt haben. Die Auftragsbestätigung ist massgebend für die Bestimmung von Umfang und Ausführung der Vertragsleistungen. Sämtliche Preisangaben sind Richtpreise, exkl. MWSt. die laufend dem Markt angepasst werden und verstehen sich netto, ohne Verpackungs- und Versandkosten, ab unserem Domizil in der vereinbarten Währung, ohne irgendwelche Abzüge. Die Transportversicherung ist Sache des Bestellers. Wir behalten uns das Recht vor, bei veränderten Kostenverhältnissen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Sonderangebote gelten nur auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots. Wir behalten uns das Recht vor, eine Anzahlung im Voraus oder eine andere finanzielle Garantie vor der Annahme oder der Ausführung der Bestellung zu verlangen. Die Rechnungen sind ohne Diskont zu zahlen. Die Rechnungsbeträge sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar und fällig. Zahlungsverzug berechtigt die Fornetic Xxxxxxx AG vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. Ab Fälligkeit werden, ohne besondere Mahnung, 6 % Verzugszins verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Eine Verrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Die Lieferung ist ausgeführt, wenn die Ware unser Unternehmen oder das Werk unseres Lieferanten verlassen hat. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Käufer nach Erhalt der Lieferung innert 5 Tagen schriftlich bei der Fornetic Xxxxxxx AG zu rügen. Lieferungen werden von der Fornetic Xxxxxxx AG so schnell wie möglich ausgeführt, Teillieferungen sind erlaubt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert. Lieferungen sind vom Käufer sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel sind uns umgehend schriftlich bekanntzugeben. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Für die Einhaltung von uns angegebener Versand- und Lieferfristen haften wir nur, wenn diese von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. In keinem Fall begründen Überschreitungen der Lieferfristen Schadenersatz...