Vertragsschluss Musterklauseln

Vertragsschluss. 2.1 Die im Online-Shop des Verkäufers enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Verkäufers dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden.
Vertragsschluss. 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
Vertragsschluss. 1. Ein Bilanzkreisvertrag kommt mit Zugang des vom Bilanzkreisverantwortlichen unterzeichneten Vertrags in Textform beim Bilanzkreisnetzbetreiber zustande.
Vertragsschluss. 2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Vertragsschluss. 1. Ein Ein- und / oder Ausspeisevertrag kommt mit Zugang einer Bestätigungs bzw. Annahmeerklärung des Netzbetreibers oder im Falle des § 6 mit Zugang der elektronischen Buchungsbestätigung gemäß § 6 Ziffer 4 beim Transportkunden zustande.
Vertragsschluss. 3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
Vertragsschluss. 1. Der Transportkunde schließt diesen Ein- oder Ausspeisevertrag über die von den Fern- leitungsnetzbetreibern gemeinsam betriebene Primärkapazitätsplattform ab. Vorausset- zungen für den Vertragsschluss sind die Registrierung als Transportkunde auf der Pri- märkapazitätsplattform sowie die Zulassung als Transportkunde durch den Fernlei- tungsnetzbetreiber gemäß § 2a. Für die Registrierung auf der von den Fernleitungs- netzbetreibern gemeinsam betriebenen Primärkapazitätsplattform nach § 6 Gasnetzzu- gangsverordnung (GasNZV) und deren Nutzung gelten die Geschäftsbedingungen der Primärkapazitätsplattform, die vom Betreiber der Primärkapazitätsplattform auf dessen Internetseite veröffentlicht sind. Bei Ausfall der Primärkapazitätsplattform oder der ver- bundenen Systeme der Fernleitungsnetzbetreiber können Buchungen für Day-Ahead- Kapazitäten direkt bei den Fernleitungsnetzbetreibern in Textform angefragt werden. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann hierzu andere automatisierte Möglichkeiten anbie- ten. Die Vergabe erfolgt dann nach Können und Vermögen nach der zeitlichen Reihen- folge der eingehenden verbindlichen Anfragen zum regulierten Tageskapazitätsentgelt.
Vertragsschluss. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt wurden. Der Besteller hält sich an seine Bestellung für 14 Kalendertage ab Datum der Abgabe der Bestellung gebunden. Offensichtlich irrtümliche Bestellungen oder Teile derselben können durch den Besteller jederzeit mittels einseitiger schriftlicher Erklärung korrigiert werden. Auf offensichtliche Irrtümer (z. X. Xxxxxxx- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschliesslich der Bestellunterlagen hat der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen Die Liefergegenstände werden nach den Leistungsangeboten des Lieferanten oder nach Spezifikation des Bestellers bestellt. Der Lieferant hat zu prüfen, ob die Bezeichnungen im Bestellschreiben richtig sind und ob das Material der ihm bekannten Zweckbestimmung genügt. Hat der Lieferant gegen die Verwendbarkeit Bedenken, ist der Besteller unverzüglich zu informieren. Der Besteller ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 2 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Spezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 2 Wochen beträgt. Der Besteller ersetzt dem Lieferanten angemessene und nachgewiesene Merkosten, die durch die Änderung der Bestellung entstanden sind. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird die erwartete Lieferverzögerung sowie erwartete Mehrkosten 5 Kalendertage nach Zugang der Bestelländerung schriftlich anzeigen. Der Lieferant darf Bestellungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers an Dritte (u.a. Sub-Unternehmer) zwecks Erfüllung weitergeben. Im Fall der Zustimmung durch den Besteller haftet der Lieferant für Lieferungen und für Leistungen von Sub-Unternehmern im gleichen Umfang wie für eigene Leistungen. Bei Rahmen- oder Daueraufträgen werden vom Besteller die zu liefernden Mengen und Typen durch gesonderte Abrufe bekannt gegeben. Diese Abrufe sind verbindlich, wenn diesen nicht innerhal...
Vertragsschluss. Beim Zustandekommen eines Auftrages sind Angebot und Annahme auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet, mit dem die in § 662 beschriebene Leistungspflicht begründet wer- den soll. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der „Beauftragte“, ein ihm von dem „Auftraggeber“ übertragenes Geschäft „für diesen“ unentgeltlich zu besorgen. Besorgung eines Geschäfts im Sinne von § 662 meint jedes Tätigwerden in fremdem Inte- resse, das über ein bloßes Dulden und Unterlassen hinausgeht.1 Die Tätigkeit i.S.d. § 662 ist nach ganz h.M. in weitestem Sinne zu verstehen. Hierunter fallen sowohl rechtsgeschäftliche als auch rein tatsächliche Handlungen.1 110 Das Geschäft muss „für den Auftraggeber“ besorgt werden, also dessen Interessen fördern.1 Die Nützlichkeit des Geschäfts für den Auftraggeber ergibt sich schon daraus, dass dieser es dem Auftragnehmer „übertragen“ hat (§ 662). Dass die Wahrnehmung des übertragenen Geschäfts gegebenenfalls auch im Interesse des Beauftragten selbst liegt, steht der Annahme des fremden Interesses nicht entgegen.2 111 Besonderheiten sind in dem Fall zu beachten, dass der Auftragnehmer zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt ist bzw. sich hierzu öffentlich oder dem Auftrag- geber gegenüber erboten hat: Öffentliche Bestellung bedeutet nach ganz h.M. nicht notwendig öffentlich-rechtliche Bestellung. Gemeint ist vielmehr die Bestellung durch eine private oder staatliche Person gegenüber der Allgemeinheit. Das ergibt sich aus dem Vergleich mit der Variante des „öffentlichen Erbietens“, wo dem Merkmal „öffentlich“ ebenfalls die Bedeutung von „gegenüber einem unbestimmten Perso- nenkreis“ zukommt.3 Beispiel Öffentliches Erbieten liegt beispielsweise vor, wenn ein Schild am Haus ange- bracht, ein öffentliches Geschäftslokal betrieben oder die Tätigkeit im Wege von Zei- tungsannoncen und Prospekten angeboten wird.4
Vertragsschluss. 2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.