Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. (11) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflege- einrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Auf- enthalte. Versicherte Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen gemäß Nr. 7.5 des Tarifs PV. (12) Versicherte Personen in stationärer Pflege haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus- geht, gemäß Nr. 7.4 des Tarifs PV. Versicherte Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen haben zudem Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen zur Pflegevergütung (Vergütungszuschlag) für die Unter- stützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfs- kraftpersonal.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag, Krankenversicherungsvertrag
Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. (11) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen Aufwendun- gen für allgemeine Pflegeleistungen einschließlich der Aufwendungen Aufwen- dungen für Betreuung sowie sonstige Leistungen in vollstationären vollstationä- ren Einrichtungen. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig Erstat- tungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären voll- stationären Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflege- einrichtung Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum Abwesenheitszeit- raum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten Aufent- halten in Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Auf- enthalte. Versicherte Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Ersatz Er- satz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen gemäß Nr. 7.5 des Tarifs PV.
(12) Versicherte Personen in stationärer Pflege haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und AktivierungAktivie- rung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus- gehthinausgeht, gemäß Nr. 7.4 des Tarifs PV. Versicherte Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen haben ha- ben zudem Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen zur Pflegevergütung (Vergütungszuschlag) für die Unter- stützung Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfs- kraftpersonalPflegehilfskraftperso- nal.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. (11) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechendent- sprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrichtung Pflegeein- richtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender akti- vierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflege- einrichtung Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Auf- enthalteAufenthalte. Versicherte Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen gemäß Nr. 7.5 des Tarifs PV.
(12) Versicherte Personen in stationärer Pflege haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche zu- sätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige not- wendige Versorgung hinaus- gehthinausgeht, gemäß Nr. 7.4 des Tarifs PV. Versicherte Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen haben zudem Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen zur Pflegevergütung (Vergütungszuschlag) für die Unter- stützung Unterstützung der Leistungserbringung Leis- tungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfs- kraftpersonalPflegehilfskraftpersonal.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. (11) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen Aufwen- dungen für allgemeine Pflegeleistungen einschließlich der Aufwendungen Auf- wendungen für Betreuung sowie sonstige Leistungen in vollstationären vollsta- tionären Einrichtungen. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder keine Pflegebedürftigkeit Pflege- bedürftigkeit mehr vorliegt. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflege- einrichtung Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum Abwesenheitszeit- raum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten Aufent- halten in Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Auf- enthalte. Versicherte Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Ersatz Er- satz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen gemäß Nr. 7.5 des Tarifs PV.
(12) Versicherte Personen in stationärer Pflege haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und AktivierungAkti- vierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürf- tigkeit notwendige Versorgung hinaus- gehthinausgeht, gemäß Nr. 7.4 des Tarifs PV. Versicherte Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen haben ha- ben zudem Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen Aufwendun- gen zur Pflegevergütung (Vergütungszuschlag) für die Unter- stützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfs- kraftpersonalPflege- hilfskraftpersonal.
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Samples: Private Pflegepflichtversicherung
Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. (11) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären Pflegeeinrichtung Pflegeeinrich- tung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder keine Pflegebedürftigkeit Pfle- gebedürftigkeit mehr vorliegt. Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflege- einrichtung Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person Per- son freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen Rehabilitationseinrich- tungen um die Dauer dieser Auf- enthalteAufenthalte. Versicherte Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen gemäß Nr. 7.5 des Tarifs Ta- rifs PV.
(12) Versicherte Personen in stationärer Pflege haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus- gehthinausgeht, gemäß Nr. 7.4 des Tarifs PV. Versicherte Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen haben zudem zu- dem Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen zur Pflegevergütung Pflege- vergütung (Vergütungszuschlag) für die Unter- stützung Unterstützung der Leistungserbringung Leistungs- erbringung durch zusätzliches Pflegehilfs- kraftpersonalPflegehilfskraftpersonal.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung