Common use of Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen Clause in Contracts

Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebe- dingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behand- lungspflege pauschal a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat, b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat, c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat, d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als der je- weils nach Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in einer vollstationären Einrich- tung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die so- ziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vor- dergrund des Einrichtungszwecks stehen, die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von fünfzehn Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, im Einzelfall höchstens 266 Euro je Kalendermonat, abgegolten. Satz 1 gilt auch für versicherte Personen der Pfle- gegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, die Leistungen der Eingliede- rungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten. Wird für die Tage, an de- nen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gel- ten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 ist ein Betrag von 2.952 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI und § 85 Abs. 8 und 9 SGB XI vereinbar- ten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.6 Für versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5, a) die bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungs- zuschlag 5 Prozent, b) die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag 25 Prozent, c) die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag 45 Prozent, d) die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag 70 Prozent, ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen die versicherte Person Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezieht, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezogen worden sind, berücksichtigt. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebe- dingte pflegebedingte Aufwendungen einschließlich einschließ- lich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behand- lungspflege Be- handlungspflege pauschal a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat, b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat, c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat, d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als der je- weils jeweils nach Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich einschließ- lich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege Be- handlungspflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz Prozent- satz gekürzt. 7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in einer vollstationären Einrich- tung Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XIXI (siehe Anhang), in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die so- ziale soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vor- dergrund Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von fünfzehn Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, im Einzelfall Ein- zelfall höchstens 266 Euro je Kalendermonat, abgegolten. Satz 1 gilt auch für versicherte Personen der Pfle- gegrade Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, die Leistungen Leis- tungen der Eingliede- rungshilfe Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten. Wird für die Tage, an de- nen denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gel- ten gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 ist ein Betrag von 2.952 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 und 9 SGB XI vereinbar- ten (siehe Anhang) verein- barten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.5 Für Pflegesätze werden für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen Aufwen- dungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.6 Für versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5, a) die bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungs- zuschlag Leistungszuschlag 5 ProzentPro- zent, b) die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 25 Prozent, c) die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 45 Prozent, d) die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 70 Prozent, ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten AufwendungenAufwen- dungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen die versicherte Person Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezieht, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezogen worden sind, berücksichtigt. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebe- dingte pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behand- lungspflege Behandlungspflege pauschal a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat, b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat, c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat, d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als der je- weils jeweils nach Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege Behand- lungspflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in einer vollstationären Einrich- tung Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XIXI (siehe Anhang), in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung Bil- dung oder die so- ziale soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Er- ziehung von Menschen mit Behinderungen im Vor- dergrund Vordergrund des Einrichtungszwecks Ein- richtungszwecks stehen, die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von fünfzehn Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, im Einzelfall höchstens 266 Euro je Kalendermonat, abgegolten. Satz 1 gilt auch für versicherte Personen Perso- nen der Pfle- gegrade Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, die Leistungen der Eingliede- rungshilfe Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten. Wird für die Tage, an de- nen denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gel- ten gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürztge- kürzt. 7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 ist ein Betrag von 2.952 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürztge- kürzt. 7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 und 9 SGB XI vereinbar- ten (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürztge- kürzt. 7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürztge- kürzt. 7.6 Für versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5, a) die bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehenbe- ziehen, beträgt der Leistungs- zuschlag Leistungszuschlag 5 Prozent, b) die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 25 Prozent, c) die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 45 Prozent, d) die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 70 Prozent, ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten AufwendungenAufwendun- gen. B KV 6 (04.08.2022) D, K22447 X Bei der Bemessung der Monate, in denen die versicherte Person Leistungen Leis- tungen nach § 4 Abs. 11 bezieht, werden Monate, in denen nur für einen ei- nen Teilzeitraum Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezogen worden sind, berücksichtigt. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürztge- kürzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebe- dingte pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behand- lungspflege Behandlungspflege pauschal a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat, b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat, c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat, d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommenüber- nommen, als der je- weils jeweils nach Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten pflegebe- dingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in einer vollstationären Einrich- tung voll- stationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XIXI (siehe Anhang), in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die so- ziale soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vor- dergrund Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von fünfzehn Prozent 15 % der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, im Einzelfall höchstens 266 Euro je Kalendermonat, abgegolten. Satz 1 gilt auch für versicherte Personen der Pfle- gegrade Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, die Leistungen der Eingliede- rungshilfe Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten. Wird für die Tage, an de- nen denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gel- ten gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 ist ein Betrag von 2.952 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 und 9 SGB XI vereinbar- ten (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.6 Für versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5, a) die bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungs- zuschlag Leistungszuschlag 5 Prozent, b) die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 25 Prozent, c) die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 45 Prozent, d) die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 70 Prozent, Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen die versicherte Person Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezieht, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezogen worden sind, berücksichtigt. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag