Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebe- dingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behand- lungspflege pauschal a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat, b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat, c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat, d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als der je- weils nach Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in einer vollstationären Einrich- tung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die so- ziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vor- dergrund des Einrichtungszwecks stehen, die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von fünfzehn Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, im Einzelfall höchstens 266 Euro je Kalendermonat, abgegolten. Satz 1 gilt auch für versicherte Personen der Pfle- gegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, die Leistungen der Eingliede- rungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten. Wird für die Tage, an de- nen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gel- ten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 ist ein Betrag von 2.952 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI und § 85 Abs. 8 und 9 SGB XI vereinbar- ten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. 7.6 Für versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5, a) die bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungs- zuschlag 5 Prozent, b) die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag 25 Prozent, c) die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag 45 Prozent, d) die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag 70 Prozent, ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen die versicherte Person Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezieht, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezogen worden sind, berücksichtigt. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebe- dingte pflegebedingte Aufwendungen einschließlich einschließ- lich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behand- lungspflege Be- handlungspflege pauschal
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als der je- weils jeweils nach Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich einschließ- lich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege Be- handlungspflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz Prozent- satz gekürzt.
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in einer vollstationären Einrich- tung Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XIXI (siehe Anhang), in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die so- ziale soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vor- dergrund Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von fünfzehn Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, im Einzelfall Ein- zelfall höchstens 266 Euro je Kalendermonat, abgegolten. Satz 1 gilt auch für versicherte Personen der Pfle- gegrade Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, die Leistungen Leis- tungen der Eingliede- rungshilfe Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten. Wird für die Tage, an de- nen denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gel- ten gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 ist ein Betrag von 2.952 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 und 9 SGB XI vereinbar- ten (siehe Anhang) verein- barten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.5 Für Pflegesätze werden für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen Aufwen- dungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.6 Für versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5,
a) die bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungs- zuschlag Leistungszuschlag 5 ProzentPro- zent,
b) die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 25 Prozent,
c) die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 45 Prozent,
d) die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 70 Prozent, ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten AufwendungenAufwen- dungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen die versicherte Person Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezieht, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezogen worden sind, berücksichtigt. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebe- dingte pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behand- lungspflege Behandlungspflege pauschal
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommen, als der je- weils jeweils nach Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege Behand- lungspflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in einer vollstationären Einrich- tung Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XIXI (siehe Anhang), in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung Bil- dung oder die so- ziale soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Er- ziehung von Menschen mit Behinderungen im Vor- dergrund Vordergrund des Einrichtungszwecks Ein- richtungszwecks stehen, die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von fünfzehn Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, im Einzelfall höchstens 266 Euro je Kalendermonat, abgegolten. Satz 1 gilt auch für versicherte Personen Perso- nen der Pfle- gegrade Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, die Leistungen der Eingliede- rungshilfe Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten. Wird für die Tage, an de- nen denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gel- ten gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürztge- kürzt.
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 ist ein Betrag von 2.952 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürztge- kürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 und 9 SGB XI vereinbar- ten (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürztge- kürzt.
7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürztge- kürzt.
7.6 Für versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5,
a) die bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehenbe- ziehen, beträgt der Leistungs- zuschlag Leistungszuschlag 5 Prozent,
b) die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 25 Prozent,
c) die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 45 Prozent,
d) die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 70 Prozent, ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten AufwendungenAufwendun- gen. B KV 6 (04.08.2022) D, K22447 X Bei der Bemessung der Monate, in denen die versicherte Person Leistungen Leis- tungen nach § 4 Abs. 11 bezieht, werden Monate, in denen nur für einen ei- nen Teilzeitraum Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezogen worden sind, berücksichtigt. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürztge- kürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Vollstationäre Pflege und Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen. 7.1 Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen der gültigen Pflegesätze pflegebe- dingte pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behand- lungspflege Behandlungspflege pauschal
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in Höhe von 770 Euro je Kalendermonat,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 in Höhe von 1.262 Euro je Kalendermonat,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 in Höhe von 1.775 Euro je Kalendermonat,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 in Höhe von 2.005 Euro je Kalendermonat erstattet. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden insoweit übernommenüber- nommen, als der je- weils jeweils nach Satz 1 zustehende Leistungsbetrag die pflegebedingten pflegebe- dingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege übersteigt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.2 Versicherten Personen der Pflegegrade 2 bis 5 werden bei Pflege in einer vollstationären Einrich- tung voll- stationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XIXI (siehe Anhang), in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die so- ziale soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vor- dergrund Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, die Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 Satz 1 mit einem Betrag in Höhe von fünfzehn Prozent 15 % der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, im Einzelfall höchstens 266 Euro je Kalendermonat, abgegolten. Satz 1 gilt auch für versicherte Personen der Pfle- gegrade Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, die Leistungen der Eingliede- rungshilfe Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX erhalten. Wird für die Tage, an de- nen denen die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gel- ten gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 ist ein Betrag von 2.952 Euro. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.4 Erstattungsfähig sind die gemäß § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI (siehe Anhang) und § 85 Abs. 8 und 9 SGB XI vereinbar- ten (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungszuschläge. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.5 Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 werden pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für medizinische Behandlungspflege pauschal in Höhe von 125 Euro je Kalendermonat erstattet. Nr. 5 Satz 4 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
7.6 Für versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5,
a) die bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungs- zuschlag Leistungszuschlag 5 Prozent,
b) die seit mehr als 12 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 25 Prozent,
c) die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 45 Prozent,
d) die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 4 Abs. 11 beziehen, beträgt der Leistungszu- schlag Leistungszuschlag 70 Prozent, Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen die versicherte Person Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezieht, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 4 Abs. 11 bezogen worden sind, berücksichtigt. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag