Von der Verwahrstelle übertragene Verwahrfunktionen Musterklauseln

Von der Verwahrstelle übertragene Verwahrfunktionen. Die Verwahrstelle hat keine Verwahrstellenfunktionen auf Dritte übertragen. Entsprechend bestehen weder Anhaltspunkte für Interessenkonflikte, die aus der Übertragung der Verwahrfunk- tion resultieren können, noch hat die Verwahrstelle Vereinbarun- gen mit Unterverwahrern getroffen, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88 Abs. 4 KAGB zu befreien.