Von der Verwahrstelle übertragene Verwahrfunktionen. Die Verwahrstelle hat keine Verwahrstellenfunktionen auf Dritte übertragen. Entsprechend bestehen weder Anhaltspunkte für Interessenkonflikte, die aus der Übertragung der Verwahrfunk- tion resultieren können, noch hat die Verwahrstelle Vereinbarun- gen mit Unterverwahrern getroffen, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88 Abs. 4 KAGB zu befreien.