Die Verwahrstelle Musterklauseln

Die Verwahrstelle. Die Verwahrstelle erfüllt die Aufgaben, die ihr im Rahmen der Anwendung der geltenden Gesetze und Bestimmungen zufallen und mit denen sie vertraglich von der Verwaltungsgesellschaft beauftragt wurde. Sie muss insbesondere die Regelmäßigkeit der Entscheidungen der Verwaltungsgesellschaft des Portfolios überprüfen. Gegebenenfalls muss sie alle Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die sie als sachdienlich erachtet. Im Falle eines Rechtsstreits mit der Verwaltungsgesellschaft informiert sie die Autorité des Marchés Financiers.
Die Verwahrstelle a) stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des jeweiligen Fonds gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie gemäß dem im Allgemeinem Verwaltungsreglement und Sonderreglement festgelegten Verfahren erfolgen;
Die Verwahrstelle. 1. Die Verwaltungsgesellschaft hat eine einzige Verwahrstelle für den jeweiligen Fonds bestellt. Die Verwahrstelle für den jeweiligen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement bestimmt.
Die Verwahrstelle. 11. Die Gesellschaft hat die State Street Bank International GmbH, handelnd durch ihre Zweigniederlassung Luxemburg, als Verwahrstelle im Sinne des Gesetzes von 2010 gemäß dem Verwahrstellenvertrag bestellt. Die State Street Bank International GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit eingetragenem Geschäftssitz in der Xxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxx, die beim Handelsregistergericht München unter der Nummer HRB 42872 eingetragen ist. Als Kreditinstitut wird sie von der Europäischen Zentralbank (EZB), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank beaufsichtigt. Die State Street Bank International GmbH, Zweigniederlassung Luxemburg ist von der CSSF in Luxemburg als Verwahrstelle zugelassen und auf Verwahrstellen-, Fondsverwaltungs- und damit verbundene Dienstleistungen spezialisiert. Die State Street Bank International GmbH, Zweigniederlassung Luxemburg ist im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg (RCS) unter der Nummer B 148 186 eingetragen. Die State Street Bank International GmbH ist Mitglied der State Street Gruppe, deren Muttergesellschaft die State Street Corporation, ein börsennotiertes US-Unternehmen, ist.
Die Verwahrstelle. 1. Die Verwahrstelle ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der jeweiligen Teilfonds beauftragt. Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem Gesetz und dem Verwaltungsreglement, sowie dem Verwahrstel- lenvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2. Alle Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentanteile und anderen Vermögenswerte eines Teilfonds werden von der Verwahrstelle in Konten und Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmun- gen des Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Verwahrstelle kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsge- sellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstel- len mit der Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen. 3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verwahrstelle berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen a. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Verwahrstelle geltend zu machen; b. gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet. 4. Die Verwahrstelle ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, oder dem Verkaufsprospekt in ihrer jeweils gültigen Fassung widersprechen. 5. Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle sind berechtigt, die Verwahrstel- lenbestellung jederzeit im Einklang mit dem jeweiligen Verwahrstellenver- trag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Verwahrstellenbestellung ist die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der CSSF eine andere Bank zur Verwahrstelle zu bestellen, andernfalls die Kündigung der Verwahrstellenbestellung notwendigerweise die Auflösung des entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Verwahrstelle zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten als Verwahrstelle vollumfänglich nachkommen. Artikel 4
Die Verwahrstelle. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Banque de Luxembourg X.X.xxx Sitz im Groß- herzogtum Luxemburg als Verwahrstelle bestellt. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, dem Verwahrstellenvertrag, diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen). Artikel 4 Allgemeine Richtlinien für die An- lagepolitik Die Anlageziele und die Anlagepolitik eines Teilfonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Richtlinien festgelegt. Die Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar. Für die Berechnung der Mindestgrenze für das Netto-Fondsvermögen gemäß Ar- tikel 1 Nummer 2 des Verwaltungsreglements ist auf das Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Vermögen der Teilfonds ergibt. 1.
Die Verwahrstelle. 1. Die Verwaltungsgesellschaft hat eine einzige Verwahrstelle, die DZ PRIVATBANK S.A., für den Fonds bestellt. Die Bestellung der Verwahrstelle ist im Verwahrstellenvertrag schriftlich vereinbart. Die DZ PRIVATBANK S.A. ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 0, xxx Xxxxxx Xxxxxx, L-1445 Strassen, Luxembourg, die Bankgeschäfte betreibt. Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, den geltenden Verordnungen, dem Verwahrstellenvertrag, diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
Die Verwahrstelle. Als Verwahrstelle ist die Hauck & Aufhäuser Privatbankiers Akti- engesellschaft beauftragt.
Die Verwahrstelle. Das ICAV und der AIFM haben The Bank of New York Mellon SA/NV, Zweigniederlassung Dublin, gemäss dem Verwahrstellenvertrag als Verwahrstelle für alle Vermögenswerte des ICAV bestellt. Der Verwahrstellenvertrag unterliegt den Gesetzen von Irland. Die Verwahrstelle ist eine in Belgien am 30. September 2008 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company). Die Hauptgeschäftstätigkeit der Verwahrstelle ist das Asset Servicing, das sowohl für Dritte als auch für interne Kunden innerhalb der The Bank of New York Mellon-Gruppe erbracht wird. Die Verwahrstelle wird als bedeutendes Kreditinstitut von der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Belgischen Nationalbank (BNB) in aufsichtsrechtlichen Fragen und unter der Aufsicht der belgischen Finanzmarktaufsicht (FSMA) bezüglich der Einhaltung von Wohlverhaltensregeln reguliert und beaufsichtigt. BNY Mellon ist ein globaler Finanzdienstleister, der seinen Schwerpunkt auf der Unterstützung von Xxxxxx bei der Verwaltung ihres Finanzvermögens hat, in 34 Ländern tätig ist und mehr als 100 Märkte bedient. In dieser Eigenschaft umfassen die Pflichten der Verwahrstelle unter anderem Folgendes:
Die Verwahrstelle. Der Fonds hat Brown Brothers Xxxxxxxx (Luxembourg) S.C.A zu seiner Verwahrstelle im Sinne des Gesetzes von 2010, des Gesetzes von 2013, der Satzung und gemäß dem Verwahrstellenvertrag bestellt. Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) (société en commandite par actions) nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Sie ist zugelassen von der CSSF in Luxemburg in Übereinstim- mung mit der Direktive 2006/48/EC, wie in Luxemburg durch das Gesetz von 1993 umgesetzt. Die Beziehung zwischen dem Fonds, dem AIFM und der Verwahrstelle unterliegt den Bestimmungen des Verwahrstellenver- trags. Gemäß den Bestimmungen des Verwahrstellenvertrags ist die Verwahrstelle für die Verwahrung aller Vermögenswerte des Fonds verantwortlich, die entweder direkt oder über andere Finanzinstitute (einschließlich etwaiger verbundener Unter- nehmen der Gruppe) verwahrt werden, an die die Verwahrstelle gemäß dem Gesetz von 2013 alle oder einen Teil ihrer Ver- wahrungspflichten gemäß dem Verwahrstellenvertrag delegiert hat. Die Verwahrstelle nimmt ihre Aufgaben und Zuständig- keiten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes von 2010, des Gesetzes von 2013 und der ELTIF-Verordnung oder gegebenen- falls der geänderten ELTIF-Verordnung, sobald anwendbar, wahr. Die Verwahrstelle muss ehrlich, fair, professionell, unab- hängig und im Interesse des Fonds und seiner Anteilseigner handeln. Der Prozess der Ernennung solcher Delegierten und ihre fortlaufende Beaufsichtigung folgt den höchsten Qualitätsstandards, einschließlich des Umgangs mit potenziellen Interessenkonflikten, die sich aus einer solchen Ernennung ergeben könnten. Diese Delegierten müssen einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung (einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, Aufsicht in der betreffenden Gerichtsbarkeit und externer regelmäßiger Prüfung) für die Verwahrung von Finanzinstrumenten unterworfen sein. Im Falle der Delegierung der Ausübung ihrer Verwahrfunktion in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte wird die Haftung der Verwahrstelle nicht durch die Tatsache berührt, dass sie die Verwahrfunktion an einen Dritten übertragen hat, es sei denn, diese Haftung wird rechtmäßig an einen Delegierten abgetreten (eine solche Abtretung wird den Anteilseignern des Fonds mitgeteilt) oder der Verlust von Finanzinstrumenten entsteht infolge eines externen Ereignisses, das sich der angemessenen Kontrolle der Verwahrstelle entzieht, wie in der AIFM-Richtlinie vorgesehen. Bei einem Teil...