Aufsicht Musterklauseln

Aufsicht. 3.1 Die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Xxxxxxx obliegt während des Praxislernens gemäß VV-Aufsicht der Schule. Sie informiert die Eltern gemäß Nummer 3 Abs. 5 VV-Aufsicht. Die Schule kann Vertreter des Praxislernortes mit der Wahrnehmung der Aufsicht während des Praxislernens beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen.
Aufsicht. (1) Die an dem außerunterrichtlichen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Xxxxxxx unterliegen durchgehend der Aufsichtspflicht der Schule. Sofern sie geeignet sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie der Aufsichtspflicht hinreichend nach- kommen, kann die Schulleitung Personen, die der Kooperationspartner für außerunterrichtliche Ganztagsangebote einsetzt, mit der Wahrnehmung der Aufsicht während der Zeit der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebots betrauen.
Aufsicht. Artikel 25
Aufsicht. (1) Die GmbH und diejenigen Beschäftigten, die eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 wahrnehmen, unterliegen der Fachaufsicht der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht ist im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Berlin auszuüben.
Aufsicht. 25.1. Die EZB kann den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungsbereichs und der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union hinsichtlich der Aufsicht über die Kreditinstitute sowie die Stabilität des Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden.
Aufsicht. Artikel 10 Prüfrecht der Rechnungshöfe und Finanzkontrolle
Aufsicht. 18 Aufsicht § 19 Revision zum Bundesverwaltungsgericht § 20 Ordnungswidrigkeiten
Aufsicht. 4.1. Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter(innen) sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
Aufsicht. Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maß- nahmen beantragen. Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Ver- treter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) ange- hören.
Aufsicht. 1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. 2§ 76 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) gilt entsprechend.