Aufsicht Musterklauseln

Aufsicht. 3.1 Die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ obliegt während des Praxislernens gemäß VV-Aufsicht der Schule. Sie informiert die Eltern gemäß Nummer 3 Abs. 5 VV-Aufsicht. Die Schule kann Vertreter des Praxislernortes mit der Wahrnehmung der Aufsicht während des Praxislernens beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen. 3.2 Die Ansprechpartnerinnen und die Ansprechpartner der Schule und des Praxislernortes sowie gegebenenfalls die mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beauftragte Vertreterin oder der Vertreter des Praxislernortes stehen in regelmäßigem Kontakt und informieren sich gegenseitig über den Ablauf des Praxislernens sowie über auftretende Probleme und Entwicklungen. 3.3 Durch den Praxislernort ist zu gewährleisten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ sind zu Beginn des Praxislernens über die Betriebs- ordnung, die Arbeitsschutzbestimmungen und die sonstigen sicherheits- relevanten Regelungen zu belehren. Falls erforderlich sind die jährlichen Belehrungen nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz durchzuführen. Der Nachweis über die Durchführung aller Belehrungen ist schriftlich festzuhalten. ▇▇▇▇▇▇: DA-VINCI-CAMPUS NAUEN GGMBH ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ TEL +▇▇-(▇)▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇ FAX +▇▇-(▇)▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇.▇▇ GESCHÄFTSFÜHRERIN: ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇- WETTSTÄDT HANDELSREGISTER NUMMER: HRB 15522 P AMTSGERICHT POTSDAM BANKVERBINDUNG: DEUTSCHE KREDITBANK AG KONTO 444497 BLZ 12030000 IBAN ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ KREATIVITÄTS- UND GANZTAGSGESAMTSCHULE INTERNATIONALES GANZTAGSGYMNASIUM INTERNAT/WOHNHEIM 3.4 Den Schülerinnen und Schülern ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art im Rahmen ihrer Tätigkeit am Praxislernort verboten.
Aufsicht. (1) Die GmbH und diejenigen Beschäftigten, die eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 wahrnehmen, unterliegen der Fachaufsicht der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht ist im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Berlin auszuüben. (2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach § 53 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Ausübung der Bestimmungsrechte der Gesellschafterin nach § 46 Nummer 1 und 5 bis 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (3) Die Anstellung von Personen bei der GmbH, denen eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übertragen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung und ihrer Bestellung durch die Aufsichtsbehörde: 1. Geschäftsführung, 2. Prokuristin oder Prokurist, 3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, 4. Behördliche Beauftragte oder Behördlicher Beauftragter für den Datenschutz, 5. Leitung der Administration der Informationstechnik und 6. Leitungen der dezentralen Registerstellen. Satz 1 gilt für die Übertragung einer oder mehrerer der vorgenannten Aufgaben auf bereits bei der GmbH beschäftigte Personen entsprechend. Zustimmungen und Bestellungen nach Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur erfolgen, wenn die betreffenden Personen die erforderliche Sachkunde für die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nachweislich besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Anforderungen an die Auswahl der Beschäftigten der GmbH festlegen. Entgeltliche Nebentätigkeiten von nach Satz 1 oder Satz 2 bestellten Personen bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. (4) Die Aufsichtsbehörde kann der GmbH allgemeine Weisungen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben nach Artikel 6 nicht im Einklang mit den Gesetzen oder den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20. Dezember 2013 wahrgenommen oder erteilte allgemeine Weisungen nicht befolgt werden. Die GmbH ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren. ...
Aufsicht. (2) Die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ obliegt während des Praxislernens gemäß VV-Aufsicht der Schule. Sie informiert die Eltern gemäß Nr. 3 Abs. 5 VV-Aufsicht. Die Schule kann einen Vertreter des Praxislernortes mit der Wahrnehmung der Aufsicht während des Praxislernens beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Die Ansprechpartnerinnen und die Ansprechpartner der Schule und des Praxislernortes sowie gegebenenfalls die mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beauftragte Vertreterin oder der Vertreter des Praxislernortes informieren sich regelmäßig gegenseitig über den Ablauf des Praxislernens sowie über auftretende Probleme und Entwicklungen. Wenn sofortiges Handeln geboten ist, können die vom Betrieb benannten Verantwortlichen oder andere Weisungsberechtigte unmittelbare Weisungen erteilen. (4) Durch den Praxislernort ist zu gewährleisten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ sind zu Beginn des Praxislernens über die Betriebsordnung, die Arbeitsschutzbestimmungen und die sonstigen sicherheitsrelevanten Regelungen zu belehren. Falls erforderlich sind die jährlichen Belehrungen nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz durchzuführen. Der Nachweis über die Durchführung aller Belehrungen ist schriftlich festzuhalten. (5) Verbotene oder eingeschränkte Tätigkeiten sind den Merkblättern „Allgemeine Durchführung des Betriebspraktika für ▇▇▇▇▇▇▇“ des Landesamtes für Arbeitsschutz Regionalbereich Ost, Eberswalde zu entnehmen.
Aufsicht. Die an dem außerunterrichtlichen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ unterliegen durchgehend der Aufsichtspflicht der Schule. Sofern sie geeignet sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie ihrer Aufsichtspflicht hinreichend nachkommen, kann die Schulleitung Personen, die der Kooperationspartner für außerunterrichtliche Ganztagangebote einsetzt, mit der Wahrnehmung der Aufsicht während der Zeit der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebots betrauen. Für die schulische Aufsicht wesentliche Tatsachen sind der Schulleitung von den vom Kooperationspartner eingesetzten Personen unverzüglich mitzuteilen. Das Ergreifen von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen nach dem NSchG liegt in der Zuständigkeit der Schule.
Aufsicht. 25.1. Die EZB kann den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungsbereichs und der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union hinsichtlich der Aufsicht über die Kreditinstitute sowie die Stabilität des Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden. 25.2. Aufgrund von Verordnungen des Rates nach Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunter­ nehmen wahrnehmen.
Aufsicht. Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.
Aufsicht. Während der Veranstaltung hat die LIVA die Oberaufsicht über die vertragsgegenständlichen Räume.
Aufsicht. Hausverwaltung einschließlich Nebenkostenabrechnung – Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und der Außenanlage einschließlich Schließdienst – Überwachung von Garagen / Tiefgaragenanlagen – Heizungsanlage – Funktionstüchtigkeit überwachen (Be- dienen, Entlüften, Wasser nachfüllen, Brennstoffvorrat) – Überwachung der Aufzugsanlage – Botendienst – Ausführung von Besorgungen
Aufsicht. 11 Rechts- und Fachaufsicht (1) Die Aufsicht über die Kirchliche Hochschule übt die Evangelische Kirche im Rhein- land aus. (2) Die Aufsicht ist Rechts- und Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwe- sens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungs- wesens. (3) Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Die Evangelische Kirche im Rheinland kann im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen, soweit sie im Einzelfall nichts anderes bestim- men.
Aufsicht. 1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. 2§ 76 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) gilt entsprechend.