Zeichnungsfrist Musterklauseln

Zeichnungsfrist. Das erste Ende der Zeichnungsfrist bestimmt die Komplementärin nach eigenem Ermessen, sobald sie ein Zeichnungskapital in Höhe von mindestens EUR 200.000 entgegengenommen hat („Erster Zeichnungsschluss“). Die Zeichnungsfrist endet an dem Tag, den die Komplementärin als Letzten Zeichnungsschluss bestimmt.
Zeichnungsfrist. Das Angebot beginnt einen Werktag nach der Mitteilung der BaFin, dass mit dem Vertrieb der Anteile der Fondsgesellschaft begonnen werden darf. Die Zeichnungsfrist läuft – vorbehaltlich einer vorzeitigen Schlie- ßung durch Vollplatzierung des Kommandit- kapitals – bis zum 30.06.2018.
Zeichnungsfrist. Während des unter Ziffer 1.2.4 ersichtlichen Fundingzeitraums (Zeitraum, in dem das Investieren über die Plattform möglich ist) können Darlehensgeber Angebote zur Zeich- nung von Nachrangdarlehen unterbreiten. Die Darlehensnehmerin ist jedoch berechtigt, im Falle des vorzeitigen Erreichens der Fundingschwelle und/oder des Fundinglimits, den Fundingzeitraum herabzusetzen. Ebenso kann die Angebotsfrist zweimalig jeweils um bis zu 60 Kalendertage verlängert werden.
Zeichnungsfrist. Das öffentliche Angebot der angebotenen Vermögensanlage beginnt einen Werktag nach der Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts und endet spätestens 12 Monate ab Billigung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts. Der Emittent hat das Recht, die Zeichnung vorzeitig zu schließen.
Zeichnungsfrist. Eine Zeichnung ist frühestens einen Werktag nach der Veröffentlichung dieses Verkaufsprospekts möglich. Es gibt kein festgelegtes Ende der Zeichnung. Die Möglichkeit des Eingehens einer treuhänderischen Beteiligung an Oikocredit über den Förderkreis können AnlegerInnen zeitlich unbegrenzt wahrnehmen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 5.2.2(xix) „Kürzung von Beteiligungen / Vorzeitige Schließung des Beteiligungsangebots” dieses Verkaufsprospekts zur vorzeitigen Schließung des Angebots wird jedoch verwiesen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtrags Nr. 9 findet ein Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen statt. Nach dem aktuellen Stand des Gesetzentwurfs wird die Emittentin die Vermögensanlage in der derzeitigen Ausgestaltung nur noch bis zum Xxxxxx 2022 öffentlich anbieten dürfen. Aufgrund dessen sehen die Planungen eine Beendigung der Zeichnungsfrist im Xxxxxx 2022 vor. Die bereits bestehenden Verträge sind hiervon nicht betroffen. Die Emittentin prüft gleichzeitig Möglichkeiten, ob und in welcher Form neue Kapitalanlagen dann öffentlich angeboten werden können, um die Investitionsziele weiterhin erreichen zu können. Eine Möglichkeit zur Kürzung des von den AnlegerInnen in der „Beitrittsvereinbarung” angegebenen Beteiligungsbetrages oder einer etwaigen Erhöhung dieses Betrages seitens der AnlegerInnen besteht. Der Förderkreis ist nur in dem Umfang zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen an Oikocredit verpflichtet, in dem Oikocredit tatsächlich Genossenschaftsanteile an den Förderkreis emittiert. Sollte ein Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch den Förderkreis nicht oder nicht vollständig möglich sein, werden die nicht zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen genutzten eingezahlten Beträge an die AnlegerInnen innerhalb angemessener Frist unverzinst zurückgezahlt (siehe hierzu unter Ziffer 5 .2.1(i) „Der Treuhandvertrag und seine Hauptmerkmale” dieses Verkaufsprospekts). In den vorstehend geschilderten Fällen kommt es jedoch zu einer Kürzung des von den AnlegerInnen ursprünglich gewählten Beteiligungsbetrages. Das Beteiligungsangebot kann dann vorzeitig beendet werden, wenn dies der Förderkreis, etwa durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung im Wege einer Satzungsänderung, beschließen sollte. Weitere Möglichkeiten, die Zeichnung bzw. den Erwerb der Vermögensanlagen vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen bestehen nicht. Die Vermögensanlage ist grundsätzlich unbefristet. Di...

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