Vorausabtretung Musterklauseln

Vorausabtretung. Der Käufer tritt hier mit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Vorausabtretung. Bei der Weiterveräußerung unserer Waren, gelten die dem Käufer gegen den Dritten, auf Grund des Veräußerungsgeschäftes zuste- henden Ansprüche und Forderungen, bis zur Höhe unserer eigenen Forderung als abgetreten. In diesen Fällen muss der Käufer den Geschäftsvorgang in seinen Büchern ersichtlich machen, uns die Bucheinsicht gewähren und überdies durch Übersendung der ent- sprechenden Geschäftsunterlagen benachrichtigen.
Vorausabtretung. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - oder verwertet er die Ware auf eine andere Weise, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus dieser Veräußerung oder sonstigen Verwertung entstehenden Forderungen (auch wenn es sich um eine Pauschalvergütung handelt) gegen seine Abnehmer in Höhe unseres Verkaufspreises der Ware, also ohne einen Lohnanteil, mit allen Nebenrechten, insbesondere dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab.
Vorausabtretung. 4.1 Der Kunde tritt hiermit an den Factor im Voraus alle künftig ent- stehenden Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen seine sämtlichen dem Factoringverfahren unterliegenden Debitoren unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass die je- weilige Forderung vom Factor angekauft wird. Der Factor nimmt diese Abtretung an.
Vorausabtretung. Die CSB GmbH behält sich insbesondere Eigentum an Ware aus Forderungen gleichzeitiger oder künftiger Verträge vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen seitens der CSB GmbH in eine laufende Rechnung übernommen werden. Wird die Ware unverarbeitet oder verarbeitet weiter veräußert, so tritt der Kunde die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die CSB GmbH nimmt die Abtretung an. Zum Einziehen der Forderungen aus einem Weiterverkauf bleibt der Kunde berechtigt. Ebenso bleibt die Befugnis der CSB GmbH bestehen, die Forderungen selbst einzuziehen. Davon macht die CSB GmbH regulär keinen Gebrauch, solange der Käufer seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der CSB GmbH steht eine umfängliche, schriftliche Auskunft durch den Kunden bezüglich abgetretener Forderungen zu.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.