Vorrang der Individualabrede Musterklauseln

Vorrang der Individualabrede. Haben die Parteien eine Vereinbarung im Einzelnen getroffen, hat diese Vorrang vor einer abweichenden AGB/Formularklausel, § 305b BGB. Die im Widerspruch stehende AGB ist dann unwirksam. Dabei ist unerheblich, ob die Individualabrede zu einer AGB-Klausel in direktem oder indirektem Widerspruch steht (Palandt, BGB, Rdn. 3 u. Rdn. 4 zu § 305b BGB) oder in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Individualabrede getroffen wurde. Eine AGB-Klausel kann daher auch durch eine mündliche oder durch schlüssiges Verhalten getroffene Individualabrede unwirksam werden (Palandt, BGB, Rdn. 2 zu § 305b BGB).
Vorrang der Individualabrede. Dem Auftraggeber (unabhängig der Funktion) und dem Bestatter bleibt vorbehalten, Individualabreden abzuschließen. Individualabreden haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie schriftlich festgehalten und durch die Unterschrift des Auftraggebers Gültigkeit erhalten.
Vorrang der Individualabrede. Individualvereinbarungen gehen den in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelun- gen immer vor.23 Bei diversen Verträgen können die Kunden die Vertragslaufzeit von Hand eintragen oder aus einer vorgegebenen Auswahl ankreuzen, zum Teil mit genauer Angabe des Anfangs- und Endzeitpunkts.24 Die erwartungskonträre Verlängerungsautomatik bei ausgebliebener Kündigung dieser fest vereinbarten Vertragslaufzeit ist lediglich im „Kleingedruckten“ auf der Rückseite oder in einem separaten Dokument enthalten. Es stellt sich die Frage, ob die Parteien damit individuell eine feste Vertragslaufzeit verabredet haben, die gegenüber der automatischen Vertragsverlängerungsklau- sel in den AGB Vorrang hat. Die Frage ist teilweise zu bejahen. Wer eine feste Dauer individuell vereinbart, hat etwas abgemacht, dass sich mit der Verlängerungsautomatik nicht verträgt, weil ein befristeter Vertrag ohne Kündigung endet.25 Besteht die Auswahlmöglichkeit jedoch nur im Ankreu- zen oder Eintragen vorgegebener Laufzeiten, liegt keine Individualabrede vor. Eine solche ist wohl nur dann gegeben, wenn der Kunde die frei gewählte Laufzeit selber in eine Xxxxx schreiben kann.26 [S. 98/S. 99] 22 Vgl. zu diesen Fällen das Urteil BGer 6S.357/2002. Das Bundesgericht hielt fest, dass als Rechnungen getarn- te Offerten für den Eintrag in einem Telefax-Verzeichnis unlauter im Sinne des Art. 3 lit. b UWG seien. Diese Rechnungen täuschen ein bestehendes Geschäftsverhältnis vor (Erw. 2-2.7; vgl. auch das Urteil BGer 6S.184/2003, Erw. 2.1-2.3 sowie Urteil BGer 6B_272/2008, Erw. 4.1.-4.3; vgl. XXXXXXXXXXXX, Art. 3 lit. b UWG N 230 sowie Art. 2 UWG N 107). Dies berechtigt zu den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG. Folge davon wäre auch die Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder Täuschung (Art. 24 oder 28 OR; vgl. XXXXXXXXXXXX, Art. 3 lit. b UWG N 257; vgl. auch den Entscheid des Amtsgerichts Sursee vom 29. Juni 2007, Internet: <xxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxx_xxxxxx/xxxxx/xxx/000000_Xxxxxx-Xxxxxxxxxxx.xxx>, abgeru- fen am 26. April 2010) des ganzen so geschlossenen Vertrags – und damit auch der Verlängerungsklausel; vgl. zu diesem Phänomen den Artikel von XXXXXXXXXX, K-Tipp 1/2009, S. 17; zu den praktisch identischen Fällen in Deutschland siehe Urteil des BGH vom 7. Oktober 1993 - I ZR 293/91 in NJW 1993, S. 3329 f., Urteil des BGH vom 26. Januar 1995 - I ZR 39/93 in GRUR 1995, S. 358 ff. sowie das Urteil des BGH vom 26. November 1997 - I ZR 109/95 in GRUR 1998, S. 415 ff...

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  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten, Geschäftspartner und Bewerber des Auftraggebers.