Vorrang der Individualabrede Musterklauseln

Vorrang der Individualabrede. Haben die Parteien eine Vereinbarung im Einzelnen getroffen, hat diese Vorrang vor einer abweichenden AGB/Formularklausel, § 305b BGB. Die im Widerspruch stehende AGB ist dann unwirksam. Dabei ist unerheblich, ob die Individualabrede zu einer AGB-Klausel in direktem oder indirektem Widerspruch steht (Palandt, BGB, Rdn. 3 u. Rdn. 4 zu § 305b BGB) oder in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Individualabrede getroffen wurde. Eine AGB-Klausel kann daher auch durch eine mündliche oder durch schlüssiges Verhalten getroffene Individualabrede unwirksam werden (Palandt, BGB, Rdn. 2 zu § 305b BGB).
Vorrang der Individualabrede. Dem Auftraggeber (unabhängig der Funktion) und dem Bestatter bleibt vorbehalten, Individualabreden abzuschließen. Individualabreden haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie schriftlich festgehalten und durch die Unterschrift des Auftraggebers Gültigkeit erhalten.
Vorrang der Individualabrede. Individualvereinbarungen gehen den in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelun- gen immer vor.23 Bei diversen Verträgen können die Kunden die Vertragslaufzeit von Hand eintragen oder aus einer vorgegebenen Auswahl ankreuzen, zum Teil mit genauer Angabe des Anfangs- und Endzeitpunkts.24 Die erwartungskonträre Verlängerungsautomatik bei ausgebliebener Kündigung dieser fest vereinbarten Vertragslaufzeit ist lediglich im „Kleingedruckten“ auf der Rückseite oder in einem separaten Dokument enthalten. Es stellt sich die Frage, ob die Parteien damit individuell eine feste Vertragslaufzeit verabredet haben, die gegenüber der automatischen Vertragsverlängerungsklau- sel in den AGB Vorrang hat. Die Frage ist teilweise zu bejahen. Wer eine feste Dauer individuell vereinbart, hat etwas abgemacht, dass sich mit der Verlängerungsautomatik nicht verträgt, weil ein befristeter Vertrag ohne Kündigung endet.25 Besteht die Auswahlmöglichkeit jedoch nur im Ankreu- zen oder Eintragen vorgegebener Laufzeiten, liegt keine Individualabrede vor. Eine solche ist wohl nur dann gegeben, wenn der Kunde die frei gewählte Laufzeit selber in eine Xxxxx schreiben kann.26 [S. 98/S. 99] 22 Vgl. zu diesen Fällen das Urteil BGer 6S.357/2002. Das Bundesgericht hielt fest, dass als Rechnungen getarn- te Offerten für den Eintrag in einem Telefax-Verzeichnis unlauter im Sinne des Art. 3 lit. b UWG seien. Diese Rechnungen täuschen ein bestehendes Geschäftsverhältnis vor (Erw. 2-2.7; vgl. auch das Urteil BGer 6S.184/2003, Erw. 2.1-2.3 sowie Urteil BGer 6B_272/2008, Erw. 4.1.-4.3; vgl. XXXXXXXXXXXX, Art. 3 lit. b UWG N 230 sowie Art. 2 UWG N 107). Dies berechtigt zu den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG. Folge davon wäre auch die Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder Täuschung (Art. 24 oder 28 OR; vgl. XXXXXXXXXXXX, Art. 3 lit. b UWG N 257; vgl. auch den Entscheid des Amtsgerichts Sursee vom 29. Juni 2007, Internet: <xxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxx_xxxxxx/xxxxx/xxx/000000_Xxxxxx-Xxxxxxxxxxx.xxx>, abgeru- fen am 26. April 2010) des ganzen so geschlossenen Vertrags – und damit auch der Verlängerungsklausel; vgl. zu diesem Phänomen den Artikel von XXXXXXXXXX, K-Tipp 1/2009, S. 17; zu den praktisch identischen Fällen in Deutschland siehe Urteil des BGH vom 7. Oktober 1993 - I ZR 293/91 in NJW 1993, S. 3329 f., Urteil des BGH vom 26. Januar 1995 - I ZR 39/93 in GRUR 1995, S. 358 ff. sowie das Urteil des BGH vom 26. November 1997 - I ZR 109/95 in GRUR 1998, S. 415 ff...

Related to Vorrang der Individualabrede

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 17.1. Datenverarbeitung durch bioMérieux als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO Betr. Kundendaten Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verarbeitet bioMérieux als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO die zur Vertragsanbahnung, -durchführung und -beendigung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden bzw. von dessen Mitarbeitern. bioMérieux verarbeitet diese Daten ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO. Weitergehende Informationen über die Datenverarbeitung können den Datenschutzhinweisen für Kunden entnommen werden, die dem Kunden zusammen mit dem Vertrag und diesen AGB zur Verfügung gestellt werden. 17.2. Datenverarbeitung durch bioMérieux als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO – Betr. Kunden- und Patientendaten Im Rahmen von Serviceleistungen am Gerät oder einer Fernwartung besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Mitarbeiter von bioMérieux Patientendaten unverschlüsselt einsehen können - im Regelfall tritt dies nicht ein. Sofern der Kunde ein Risiko sieht, dass Patientendaten für bioMérieux einsehbar werden können, dann wird bioMérieux sofort als Auftragsdatenverarbeiter wie im Folgenden beschrieben und in der Auftragsform „Datenverarbeitung im Auftrag“ fixiert tätig; diese Auftragsform ist dann von den Parteien ergänzend zu unterzeichnen. Sofern bioMérieux innerhalb der zum Kunden bestehenden Vertragsbeziehung, z. B. im Rahmen der Leistungsbeziehung, Wahrnehmung von Garantien, Wartungen oder Qualitätskontrollen verkaufter Systeme als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO personenbezogene Daten des Kunden bzw. von den Patienten des Kunden verarbeitet, werden die Parteien die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. bioMérieux wird die im Auftrag zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich nach den für Auftragsverarbeiter geltenden Vorschriften der DSGVO verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung durch bioMérieux, insbesondere die Rechte und Pflichten der Parteien werden in der abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO geregelt.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten, Geschäftspartner und Bewerber des Auftraggebers.