Vorrang der Individualabrede Musterklauseln

Vorrang der Individualabrede. Haben die Parteien eine Vereinbarung im Einzelnen getroffen, hat diese Vorrang vor einer abweichenden AGB/Formularklausel, § 305b BGB. Die im Widerspruch stehende AGB ist dann unwirksam. Dabei ist unerheblich, ob die Individualabrede zu einer AGB-Klausel in direktem oder indirektem Widerspruch steht (Palandt, BGB, Rdn. 3 u. Rdn. 4 zu § 305b BGB) oder in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Individualabrede getroffen wurde. Eine AGB-Klausel kann daher auch durch eine mündliche oder durch schlüssiges Verhalten getroffene Individualabrede unwirksam werden (Palandt, BGB, Rdn. 2 zu § 305b BGB).
Vorrang der Individualabrede. Individualvereinbarungen gehen den in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelun- gen immer vor.23 Bei diversen Verträgen können die Kunden die Vertragslaufzeit von Hand eintragen oder aus einer vorgegebenen Auswahl ankreuzen, zum Teil mit genauer Angabe des Anfangs- und Endzeitpunkts.24 Die erwartungskonträre Verlängerungsautomatik bei ausgebliebener Kündigung dieser fest vereinbarten Vertragslaufzeit ist lediglich im „Kleingedruckten“ auf der Rückseite oder in einem separaten Dokument enthalten. Es stellt sich die Frage, ob die Parteien damit individuell eine feste Vertragslaufzeit verabredet haben, die gegenüber der automatischen Vertragsverlängerungsklau- sel in den AGB Vorrang hat. Die Frage ist teilweise zu bejahen. Wer eine feste Dauer individuell vereinbart, hat etwas abgemacht, dass sich mit der Verlängerungsautomatik nicht verträgt, weil ein befristeter Vertrag ohne Kündigung endet.25 Besteht die Auswahlmöglichkeit jedoch nur im Ankreu- zen oder Eintragen vorgegebener Laufzeiten, liegt keine Individualabrede vor. Eine solche ist wohl nur dann gegeben, wenn der Kunde die frei gewählte Laufzeit selber in eine Xxxxx schreiben kann.26 [S. 98/S. 99] 22 Vgl. zu diesen Fällen das Urteil BGer 6S.357/2002. Das Bundesgericht hielt fest, dass als Rechnungen getarn- te Offerten für den Eintrag in einem Telefax-Verzeichnis unlauter im Sinne des Art. 3 lit. b UWG seien. Diese Rechnungen täuschen ein bestehendes Geschäftsverhältnis vor (Erw. 2-2.7; vgl. auch das Urteil BGer 6S.184/2003, Erw. 2.1-2.3 sowie Urteil BGer 6B_272/2008, Erw. 4.1.-4.3; vgl. XXXXXXXXXXXX, Art. 3 lit. b UWG N 230 sowie Art. 2 UWG N 107). Dies berechtigt zu den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG. Folge davon wäre auch die Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder Täuschung (Art. 24 oder 28 OR; vgl. XXXXXXXXXXXX, Art. 3 lit. b UWG N 257; vgl. auch den Entscheid des Amtsgerichts Sursee vom 29. Juni 2007, Internet: <xxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxx_xxxxxx/xxxxx/xxx/000000_Xxxxxx-Xxxxxxxxxxx.xxx>, abgeru- fen am 26. April 2010) des ganzen so geschlossenen Vertrags – und damit auch der Verlängerungsklausel; vgl. zu diesem Phänomen den Artikel von XXXXXXXXXX, K-Tipp 1/2009, S. 17; zu den praktisch identischen Fällen in Deutschland siehe Urteil des BGH vom 7. Oktober 1993 - I ZR 293/91 in NJW 1993, S. 3329 f., Urteil des BGH vom 26. Januar 1995 - I ZR 39/93 in GRUR 1995, S. 358 ff. sowie das Urteil des BGH vom 26. November 1997 - I ZR 109/95 in GRUR 1998, S. 415 ff...
Vorrang der Individualabrede. Dem Auftraggeber (unabhängig der Funktion) und dem Bestatter bleibt vorbehalten, Individualabreden abzuschließen. Individualabreden haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie schriftlich festgehalten und durch die Unterschrift des Auftraggebers Gültigkeit erhalten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.