Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem Musterklauseln

Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG durch einen entsprechenden Beschluss vorüber- gehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen sowie von den Bedingungen einzelner Vergütungsbestandteile abweichen oder neue Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der KION Group notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen insbesondere für außergewöhnliche Umstände vor, wie zum Beispiel eine Wirt- schafts- oder Unternehmenskrise. Bei einer Wirtschaftskrise kann der Aufsichtsrat insbesondere von der Vergütungsstruktur der Zielvergütung, den Erfolgszielen und Bemessungsmethoden der variablen Ver- gütung sowie von den Performance- und Warteperioden und Auszahlungszeitpunkten der variablen Ver- gütung abweichen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keinen Ausnahme- fall dar, der zum Abweichen vom Vergütungssystem berechtigt.
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Der Aufsichtsrat kann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG ausnahmsweise und temporär vom Vergütungssystem abweichen, wenn außergewöhnliche Umstände eine Abweichung im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig machen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind insbesondere die Vergütungsstruktur, die Leistungskriterien und Bonuskurven der variablen Vergütung sowie die Metriken zur Feststellung der Zielerreichung in der variablen Vergütung und die Gewährung weiterer Nebenleistungen oder Prämien. Dafür bedarf es eines Aufsichtsratsbeschlusses, der die Notwendigkeit einer Abweichung transparent und begründet feststellt. Die von der Abweichung konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems und die Notwendigkeit der Abweichung werden den Aktionären im jeweiligen Vergütungsbericht erläutert.
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Der Beirat hat gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG die Möglichkeit, in besonderen, außergewöhn- lichen Umständen vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im In- teresse des langfristigen Wohlergehens der H&R KGaA notwendig ist. Derartige Abweichungen können beispielsweise zur Sicherstellung einer angemessenen Anreizsetzung im Falle einer schweren Unternehmenskrise oder einer schweren Wirtschaftskrise erforderlich sein. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen rechtfertigen demgegenüber keine Abweichung. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das Ver- fahren, die Vergütungsstruktur, insbesondere die Relation von festen und variablen Vergü- tungsbestandteilen, sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren Leistungskriterien. Auch im Falle einer Abweichung muss die Vergütung weiterhin an der langfristigen und nach- haltigen Entwicklung des Unternehmens ausreichtet sein und mit dem Erfolg des Unterneh- mens und der Leistung des Mitglieds der Geschäftsführung im Einklang stehen. Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem erfordert einen ausdrücklichen Be- schluss des Beirats, in dem der Grund für die Abweichung, die Dauer der Abweichung sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wird, konkret dargelegt wer- den. Soweit die Regelungen der Geschäftsführerdienstverträge eines einseitige Anpassung der Vergütungsregelungen gestatten, wird der Beirat für tunlich erachtete Änderungen einseitig umsetzen. Andernfalls wird sich der Beirat bemühen, mit dem betroffenen Mitglied der Ge- schäftsführung eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Sofern von der Möglichkeit zur vorübergehenden Abweichung von dem Vergütungssystem Ge- brauch gemacht werden muss, werden die Abweichungen vom Vergütungssystem, einschließ- lich einer Erläuterung der Notwendigkeit der Abweichungen, und der Angabe der konkreten Be- standteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde im Vergütungsbericht darge- stellt (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG).
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Wenn es im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist, kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem der Hauptversammlung vorgelegten Ver- gütungssystem abweichen. Ob ein solcher Fall vorliegt und wie konkret abgewichen wer- den soll, stellt der Aufsichtsrat nach Vorbefassung und auf Empfehlung seines Präsidi- ums und nach Beratung durch Beschluss fest. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind die Leistungskriterien für den Jahresbonus und den Performance Cash Award, die Anteile der einzelnen Elemente der Vergütung, die Maximalvergütung und zeitweilige Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleis- tungen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, neu eintretenden Mitglie- dern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Anstellungsverhältnis oder der zur Deckung des durch einen Standortwech- sel entstehenden Kosten zu gewähren. Der Aufsichtsrat legt im Anschluss an das Fest- stellen eines solchen Falles der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesell- schaft das Vorstandsvergütungssystem erneut zur Billigung vor.
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Aufsichtsrat ausnahmsweise und temporär von einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn außergewöhnliche Umstände eine Abweichung im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig machen. Hierzu gehört bei- spielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Abweichungen sind insbesondere in wirt- schaftlichen Krisen zulässig, in denen die Vergütung der vom Aufsichtsrat für geeignet gehaltenen (potenziellen) Mitglieder des Vorstands auf Basis des Vergütungssystems und die dadurch bewirkte Anreizstruktur im Unternehmensinteresse als nicht opti- mal erscheinen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als Ausnahmefall. Auch im Falle einer Abweichung muss die Vergütung weiterhin an der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und mit dem Erfolg des Unternehmens und der Leistung des Mitglieds des Vorstands in Einklang stehen. Für eine solche Abweichung vom Vergütungssystem bedarf es eines Aufsichtsratsbe- schlusses, der außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abwei- chung transparent und begründet feststellt.
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Der Aufsichtsrat kann vorübergehend durch Beschluss von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zur Vergütungsstruk- tur) und dessen einzelnen Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems abweichen oder neue Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Knorr-Bremse AG notwen- dig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen für außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise vor. Solche Abweichungen können vorübergehend für den Vorstandsvorsitzenden oder weitere ordentliche Vorstandsmitglieder zu einer Abweichung von der Maximalvergütung führen.