Der Aufsichtsrat Musterklauseln

Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. (2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25. (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. (4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändi...
Der Aufsichtsrat. 6 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonen. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung gewählt, die über die Ent- lastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Xxxx in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Xxxxxxxx im Laufe der Xxxx- periode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen vorzunehmen. 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Aufsichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütung. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte der § 7 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Eine Videokonferenz gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischer, fernmündlicher und anderer ver- gleichbarer Form zulässig, wenn der Vorsit- zende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates diesem Verfahren widerspricht. 3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt d...
Der Aufsichtsrat a) ZUSAMMENSETZUNG und XXXX (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 4 bis 7 Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf die Dauer von höchstens fünf Jahren aus dem Kreise der physischen Genossenschafter durch einfache Stimmenmehrheit gewählt werden. Der Hauptversammlung der Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG sind vom Vorstand Personen zur Xxxx in den Aufsichtsrat vorzuschlagen, die die gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen an Mitglieder des Aufsichtsrats der Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG erfüllen (wählbare Personen). Von den fünf Mitgliedern, die der Hauptversammlung der Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG von der Genossenschaft zur Xxxx in den Aufsichtsrat insgesamt vorgeschlagen werden, sollen an erster Stelle der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Verwaltungsgenossenschaft Österreichische Apothekerbank eG und sodann sein Stellvertreter nominiert werden, falls diese wählbare Personen und zur Annahme der Xxxx bereit sind. Im Übrigen entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden über die Ausübung der Nominierungsrechte, wobei vorzugsweise wählbare Personen nominiert werden sollen, die auch von der Generalversammlung gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats der Verwaltungsgenossenschaft Österreichische Apothekerbank eG sind. Bei der Nominierung soll die Anzahl der erhaltenen Stimmen bei Wahlen in den Aufsichtsrat der Genossenschaft nach Möglichkeit und soweit tunlich berücksichtigt werden. Ausgeschlossen von der Xxxx zum Mitglied des Aufsichtsrates sind Personen, die zum Zeitpunkt der Xxxx oder Wiederwahl das 75. Lebensjahr vollendet haben. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 1 endet die Funktionsperiode jedoch spätestens mit der ordentlichen Generalversammlung, die nach Ablauf des vierten Geschäftsjahres nach der Xxxx stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet. (3) Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. (4) Die Aufsichtsratsmitglieder können auch vor Ablauf ihrer Amtsdauer durch Beschluss der Generalversammlung ihres Amtes enthoben werden, doch bedarf dieser Beschluss einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen der in der Generalversammlung erschienenen oder vertretenen Genossenschafter. (5) Falls bei Wahlen die Mindestanzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht erreicht wird oder während der Funktionsperiode unter die Mindestanzahl gesunken ist, hat die binnen 6 Wochen durch den Vorstand einzuberu...
Der Aufsichtsrat. 6 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonen. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung gewählt, die über die Ent- lastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Xxxx in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Xxxxxxxx im Laufe der Xxxx- periode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen vorzunehmen.
Der Aufsichtsrat. 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu die- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jeder- zeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haf- tungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen. 2. Der Aufsichtsrat ist neben dem Abschluss auch für die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmit- gliedes hat die Aufhebung seiner Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. 4. Der Aufsichtsrat entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vor- standsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
Der Aufsichtsrat. 9 Zusammensetzung, Amtsdauer (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen. (2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Xxxx für einzelne von ihr zu wählende Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Xxxx des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
Der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der jeweils gemäß Geschäftsordnung gewählten Gremien, die durch die Vollversammlung bestätigt wurden. Alle drei Jahre werden der Aufsichtsrat neu gewählt oder bestätigt. Die Xxxx muss durch die Mitgliederver- sammlung einstimmig erfolgen. Kann sich die Mitgliederversammlung nicht einigen, bleibt der bisherige Aufsichtsrat weitere 3 Jahre im Amt. Ein Aufsichtsratsmitglied kann seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat jederzeit kündigen. Sie erlischt auch durch den Tod. Die EWIV kann die Mitgliedseigenschaft eines Aufsichtsrates nicht beenden. Der Auf- sichtsrat hat den Zweck, die Ziele und Aufgaben der EWIV zu erarbeiten, Mittler zwischen der Mitglie- derversammlung und der Vorstand zu sein und Diskussionsergebnisse der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann keine Beschlüsse an Stelle der Mitgliederversammlung tätigen, es sei denn diese delegiert ihre entsprechenden Kompetenzen im Einzelfall an den Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der SCE zu unter- richten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung through conference calls or (iv) in electronic form us- ing a suitable technical platform. Votes in urgent cases may also be held without convoking a meeting by written or other means of long-distance commu- nication (§ 126 para 1 and 3 with §126a Civil Code) comprising all Executive Board members. This is al- lowed if the Chair of the Executive Board or his dep- uty initiates such a resolution and no member of the Executive Board objects to this procedure. Members of the Executive Board shall be entitled to take part in meetings of the Supervisory Board un- less they are excluded from taking part by special resolution of the Supervisory Board. When taking part in meetings of the Supervisory Board, the mem- bers of the Executive Board must provide the neces- sary information concerning business affairs. Mem- bers of the Executive Board shall not have voting rights in connection with the adoption of resolutions by the Supervisory Board. The allocation of special economic benefits to mem- bers of the Executive Board, their spouses, their mi- nor children or third persons, who trade for the ac- count of one of these persons, shall require the de- cision of the Executive Board and the prior explicit approval of the Supervisory Board.

Related to Der Aufsichtsrat

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.