Der Aufsichtsrat Musterklauseln

Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. (2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25. (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. (4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändi...
Der Aufsichtsrat. 6 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonen. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung gewählt, die über die Ent- lastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Xxxx in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Xxxxxxxx im Laufe der Xxxx- periode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen vorzunehmen. 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Aufsichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütung. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte der § 7 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Eine Videokonferenz gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischer, fernmündlicher und anderer ver- gleichbarer Form zulässig, wenn der Vorsit- zende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates diesem Verfahren widerspricht. 3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt d...
Der Aufsichtsrat. 8 8.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern. 8.2 Die Aufsichtsratsmitglieder werden jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung nicht bei der Xxxx für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird bei der Berechnung der Amtszeit nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 8.3 Für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder können gleichzeitig mit der Xxxx der Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden, die jeweils an die Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds, als dessen Ersatzmitglied sie gewählt wurden, treten, sofern nicht vor Wirksamwerden des Ausscheidens durch die Hauptversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Xxxxx ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit der Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Diese Xxxx bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Das Amt des Ersatzmitglieds xxxxxxxx spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 8.4 Die Bestellung des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern die Hauptversammlung nicht im Rahmen von § 8.2 eine andere Amtszeit beschließt. 8.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt durch schriftliche Mitteilung gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, niederlegen. Es genügt die Mitteilung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Niederlegung hat mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen, es sei denn die Niederlegung erfolgt aus wichtigem Grund, die mit sofortiger Wirkung möglich ist. Der Vorstand kann einer Verkürzung der Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist zustimmen. 8.6 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Xxxx findet im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung abgehaltenen Sitzung statt. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entspricht, so...
Der Aufsichtsrat. 6 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonen. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung gewählt, die über die Ent- lastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Xxxx in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Xxxxxxxx im Laufe der Xxxx- periode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen vorzunehmen.
Der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der jeweils gemäß Geschäftsordnung gewählten Gremien, die durch die Vollversammlung bestätigt wurden. Alle drei Jahre werden der Aufsichtsrat neu gewählt oder bestätigt. Die Xxxx muss durch die Mitgliederver- sammlung einstimmig erfolgen. Kann sich die Mitgliederversammlung nicht einigen, bleibt der bisherige Aufsichtsrat weitere 3 Jahre im Amt. Ein Aufsichtsratsmitglied kann seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat jederzeit kündigen. Sie erlischt auch durch den Tod. Die EWIV kann die Mitgliedseigenschaft eines Aufsichtsrates nicht beenden. Der Auf- sichtsrat hat den Zweck, die Ziele und Aufgaben der EWIV zu erarbeiten, Mittler zwischen der Mitglie- derversammlung und der Vorstand zu sein und Diskussionsergebnisse der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann keine Beschlüsse an Stelle der Mitgliederversammlung tätigen, es sei denn diese delegiert ihre entsprechenden Kompetenzen im Einzelfall an den Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat. 9 Zusammensetzung, Amtsdauer (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen. (2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Xxxx für einzelne von ihr zu wählende Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Xxxx des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der SCE zu unter- richten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung through conference calls or (iv) in electronic form us- ing a suitable technical platform. Votes in urgent cases may also be held without convoking a meeting by written or other means of long-distance commu- nication (§ 126 para 1 and 3 with §126a Civil Code) comprising all Executive Board members. This is al- lowed if the Chair of the Executive Board or his dep- uty initiates such a resolution and no member of the Executive Board objects to this procedure. Members of the Executive Board shall be entitled to take part in meetings of the Supervisory Board un- less they are excluded from taking part by special resolution of the Supervisory Board. When taking part in meetings of the Supervisory Board, the mem- bers of the Executive Board must provide the neces- sary information concerning business affairs. Mem- bers of the Executive Board shall not have voting rights in connection with the adoption of resolutions by the Supervisory Board. The allocation of special economic benefits to mem- bers of the Executive Board, their spouses, their mi- nor children or third persons, who trade for the ac- count of one of these persons, shall require the de- cision of the Executive Board and the prior explicit approval of the Supervisory Board.
Der Aufsichtsrat. 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu die- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jeder- zeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haf- tungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen. 2. Der Aufsichtsrat ist neben dem Abschluss auch für die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmit- gliedes hat die Aufhebung seiner Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. 4. Der Aufsichtsrat entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vor- standsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.

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  • Aufsichtsrat 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht, 1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen, 2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern, 3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.

  • Aufsicht 7.3.1. Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung liegt bei den Eltern bzw. den von den Eltern bestimmten bring- oder abholberechtigten Personen. 7.3.2. Sollen andere Personen als die Eltern das Kind abholen dürfen, ist im Voraus eine entsprechende schriftliche Erklärung der Eltern erforderlich. Der Xxxxxx geht dabei gemäß den Empfehlungen der Landesverkehrswacht Bayern e.V. davon aus, dass Kinder im Vorschulalter in der Regel noch nicht verkehrstüchtig sind. Sie dürfen daher nur unter Aufsicht und Anleitung einer geeigneten Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen. Soweit die Eltern die Aufsichtspflicht für den Weg von und zur Einrichtung auf eine andere Person übertragen wollen, ist sicherzustellen, dass diese Person selbst verkehrstüchtig und in der Lage ist, den Anforderungen der Aufsichtspflicht gerecht zu werden. Kinder unter zwölf Jahren sind als Aufsichtspersonen für Kinder im Vorschulalter nur im Ausnahmefall geeignet. 7.3.3. Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung liegt auch dann bei den Eltern, wenn das Kind den Weg vereinbarungsgemäß allein zurücklegt oder mit einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel befördert wird. Eine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Xxxxxx ist nur dann denkbar, sofern der Xxxxxx den Bus stellt. 7.3.4. Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an das pädagogische Personal und erstreckt sich auf die mit den Eltern vereinbarte Buchungszeit einschließlich Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen etc. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder eine von den Eltern bestimmte abholberechtigte Person. Das Kind muss durch das pädagogische Personal solange beaufsichtigt werden, bis es abgeholt wird. 7.3.5. Nehmen Kinder in den Räumlichkeiten der Einrichtung auf Wunsch oder Veranlassung der Eltern an Angeboten von externen Dritten teil, liegt die Aufsichtspflicht für die Dauer des Angebots bei dem externen Dritten. Eine Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht für die Dauer des Angebots nicht. 7.3.6. Die Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen der Einrichtung (z.B. Weihnachtsfeier, Martinsumzug, Sommerfest), an denen die Eltern oder eine von den Eltern beauftragte Begleitperson zusammen mit dem Kind teilnehmen, liegt bei den Eltern bzw. der Begleitperson. Eine Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht bei solchen Veranstaltungen nicht.

  • Aufsichtsbehörde Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Aufsichtspflicht Sie sind versichert als Aufsichtspflichtiger über andere Personen (z. X. Xxxxxx) sowie als privater Betreuer anderer Personen. Mitversichert sind gesetzliche Ansprüche der beaufsichtigten Personen gegenüber Ihnen, sofern sie nicht selbst Mitversicherte gemäß Ziffer 9 sind.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Vorstand 6 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.