Der Aufsichtsrat Musterklauseln
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichts- rechtlichen Regelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs- mäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahres- überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändi...
Der Aufsichtsrat. 6
1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonen.
2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung gewählt, die über die Ent- lastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. ▇▇▇▇ in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes.
3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. ▇▇▇▇▇▇▇▇ im Laufe der ▇▇▇▇- periode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen vorzunehmen.
4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Aufsichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder von Ausschüssen für jedes Geschäftsjahr eine feste Aus- schussvergütung. Die jeweilige Höhe der Vergütungen wird von der Mitgliederver- sammlung bestimmt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte der § 7
1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Eine Videokonferenz gilt als Präsenzsitzung. Abwesende Aufsichts- ratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, oder telefonisch zugeschaltet sind. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Für die Stimmabgabe ausreichend ist die Überreichung eines Telegramms oder einer Bilddatei, die jeweils im Original unterschrieben sind, oder einer mit einer elektronischen Signa- tur versehenen E-Mail. In einer Video- konferenz können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung in schriftlicher, telegra- fischer, fernmündlicher und anderer ver- gleichbarer Form zulässig, wenn der Vorsit- zende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- rates diesem Verfahren widerspricht.
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt d...
Der Aufsichtsrat. 10 Zusammensetzung, ▇▇▇▇ und Amtsdauer
1. Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Diese werden von der Hauptversammlung gewählt. Die ▇▇▇▇ erfolgt auf die Dauer von drei Jahren in der Weise, dass das Amt mit dem Schluss der dritten, auf die ▇▇▇▇ folgenden ordentlichen Hauptversammlung endet. Wiederwahl ist zulässig.
2. In den Aufsichtsrat können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die zum Zeitpunkt ihrer ▇▇▇▇ oder Wiederwahl eine aktive Funktion als Haupt- oder Ehrenamtsträger in einer Organisation oder Einrichtung des deutschen Handwerks oder eines anderen Wirtschaftsbereichs ausüben, der zu den geschäftsstrategischen Zielgruppen des Vereins gehört.
3. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitgliedervertreter sein.
4. Personen, die in einem im Wettbewerb zum Verein stehenden Versicherungsunternehmen tätig oder in dessen Beaufsichtigung eingeschaltet sind, können nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein, es sei denn, eine Mitgliedschaft liegt im begründeten Interesse des Vereins.
5. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod oder aus einem anderen Grunde aus, so ist für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Hauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
6. Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, durch Rücktritt, durch Einleitung des Insolvenzverfahrens und durch Widerruf der Bestellung durch die Hauptversammlung.
1. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann einzelne seiner Geschäfte Ausschüssen übertragen, soweit es das Gesetz zulässt.
2. Der Aufsichtsrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitgliedes für die Dauer seiner Tätigkeit einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Aufsichtsrat obliegen die gesetzlichen Pflichten und Aufgaben, insbesondere:
1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Regelung ihrer Dienstverhältnisse.
2. Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung darüber an die Hauptversammlung.
3. Die Bestimmung der Abschlussprüfer gemäß § 36 VAG und Bestellung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen und seines Stellvertreters gemäß § 128 VAG sowie des Verantwortlichen Aktuars gemäß § 156 VAG.
Der Aufsichtsrat. 6
1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- sonen.
2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Mitglieder- versammlung gewählt, die über die Ent- lastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. ▇▇▇▇ in Ermange- lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes.
3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. ▇▇▇▇▇▇▇▇ im Laufe der ▇▇▇▇- periode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- geschiedenen vorzunehmen.
Der Aufsichtsrat. 9 Zusammensetzung, Amtsdauer
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen.
(2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der ▇▇▇▇ für einzelne von ihr zu wählende Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. Die ▇▇▇▇ des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
Der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der jeweils gemäß Geschäftsordnung gewählten Gremien, die durch die Vollversammlung bestätigt wurden. Alle drei Jahre werden der Aufsichtsrat neu gewählt oder bestätigt. Die ▇▇▇▇ muss durch die Mitgliederver- sammlung einstimmig erfolgen. Kann sich die Mitgliederversammlung nicht einigen, bleibt der bisherige Aufsichtsrat weitere 3 Jahre im Amt. Ein Aufsichtsratsmitglied kann seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat jederzeit kündigen. Sie erlischt auch durch den Tod. Die EWIV kann die Mitgliedseigenschaft eines Aufsichtsrates nicht beenden. Der Auf- sichtsrat hat den Zweck, die Ziele und Aufgaben der EWIV zu erarbeiten, Mittler zwischen der Mitglie- derversammlung und der Vorstand zu sein und Diskussionsergebnisse der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann keine Beschlüsse an Stelle der Mitgliederversammlung tätigen, es sei denn diese delegiert ihre entsprechenden Kompetenzen im Einzelfall an den Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat. 22 Aufgaben und Pflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der SCE zu unter- richten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung through conference calls or (iv) in electronic form us- ing a suitable technical platform. Votes in urgent cases may also be held without convoking a meeting by written or other means of long-distance commu- nication (§ 126 para 1 and 3 with §126a Civil Code) comprising all Executive Board members. This is al- lowed if the Chair of the Executive Board or his dep- uty initiates such a resolution and no member of the Executive Board objects to this procedure. Members of the Executive Board shall be entitled to take part in meetings of the Supervisory Board un- less they are excluded from taking part by special resolution of the Supervisory Board. When taking part in meetings of the Supervisory Board, the mem- bers of the Executive Board must provide the neces- sary information concerning business affairs. Mem- bers of the Executive Board shall not have voting rights in connection with the adoption of resolutions by the Supervisory Board. The allocation of special economic benefits to mem- bers of the Executive Board, their spouses, their mi- nor children or third persons, who trade for the ac- count of one of these persons, shall require the de- cision of the Executive Board and the prior explicit approval of the Supervisory Board.
Der Aufsichtsrat. 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu die- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jeder- zeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haf- tungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen.
2. Der Aufsichtsrat ist neben dem Abschluss auch für die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmit- gliedes hat die Aufhebung seiner Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
4. Der Aufsichtsrat entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vor- standsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
Der Aufsichtsrat. 11 Aufsichtsrat
(1) 1Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. 2§ 52 Absatz 1 GmbHG gilt für den Auf- sichtsrat nicht. 3§ 90 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, § 105, § 111 Absatz 2, 4 und 5, § 116 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 170 des Aktiengesetzes sind jedoch entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, die nach Maßgabe der Bestimmung in Absatz 3 für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren benannt werden. 2Die erneute Be- nennung eines Mitgliedes des Aufsichtsrates, dessen Amtszeit abgelaufen ist, ist – gege- benenfalls auch mehrfach – zulässig.
(3) 1Der Aufsichtsrat setzt sich aus
a) vier von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau benannten Mitgliedern,
b) zwei von der Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau benannten Mit- gliedern und
c) drei von der Diakonie Hessen benannten Mitgliedern zusammen. 2Wer nach Buchstabe a bis c berechtigt ist, Mitglieder des Aufsichtsrates zu benennen, kann jederzeit von ihm benannte Mitglieder des Aufsichtsrates abberufen.
(4) 1Der Aufsichtsrat kann mit einem mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder des Aufsichtsrates gefassten Beschluss bis zu zwei weitere Mitglieder für die Dauer von jeweils drei Jahren in den Aufsichtsrat hinzuwählen (kooptieren). 2Der Aufsichtsrat besteht dann abweichend von Absatz 2 aus bis zu elf Mitgliedern. 3Die erneute Kooptation eines kooptierten Mitgliedes des Aufsichtsrates, dessen Amtszeit abgelaufen ist, ist einmal zulässig. 4Kooptierte Mitglieder des Aufsichtsrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die nach Absatz 3 benannten Mitglieder des Aufsichtsrates.
(5) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende („vorsitzende Person“), eine stellvertretende vorsitzende Person („stell- vertretende vorsitzende Person“) und eine weitere stellvertretende vorsitzende Person („weitere stellvertretende vorsitzende Person“). 2Entweder die vorsitzende Person oder die stellvertretende vorsitzende Person müssen zu den von der Kirchenleitung der Evangeli- schen Kirche in Hessen und ▇▇▇▇▇▇ benannten Mitgliedern des Aufsichtsrates gehören. ▇▇▇▇ stellvertretende vorsitzende Person übernimmt die Aufgaben der vorsitzenden Person, wenn und ▇▇▇▇▇▇▇ die vorsitzende Person verhindert ist. 4Ist zugleich auch die stellvertre- tende vorsitzende Person verhindert, übernimmt die weitere stellvertretende vorsitzende Person die Aufgaben der vor...
