Wagnis und Gewinn Musterklauseln

Wagnis und Gewinn. Wagnis und Gewinn sind keine zwei selbständigen, voneinander unabhängigen Begriffe; richtigerweise müsste es Gewinn mit Wagnisanteil heißen. Denn es handelt sich kalkulatorisch um den Gewinn und Wagnis umfas- senden Gewinnzuschlag, in dem ein Anteil dieses Zuschlags durch das darin enthaltene und dadurch abge- deckte Wagnis „bedingt“ ist. Der Zuschlagsatz hierfür ist aus der Preisermittlung des beauftragten Angebotes zu übernehmen. Der Zuschlag für Gewinn einschließlich Wagnisanteil ist bei Mengenänderungen sowie bei geänderten, zusätz- lichen und im Nachhinein anerkannten Leistungen entsprechend der Preisermittlungsgrundlage des beauftrag- ten Angebotes zu berücksichtigen. Der Zuschlagsanteil für Wagnis ist bei Mengenminderung oder vollständig entfallenen Leistungen entsprechend zu kürzen, weil sich das Unternehmerwagnis bei entfallenen Leistungen verringert; denn der Auftragnehmer hat insoweit keine Risiken aus unvorhergesehenen Kostensteigerungen, Kalkulationsfehlern und der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung zu übernehmen.
Wagnis und Gewinn. Prozentualer Anteil bezogen auf die Erstattbaren Kosten, der bei Auftragserteilung vereinbart wird. Xxxxxx bezieht sich lediglich auf den kalkulierten Zuschlag für Verlustgefahren, die sich allgemein für den Auftragnehmer in Verbindung mit diesem Allianzvertrag und seiner Ausführung ergeben können, die jedoch nicht bereits in den Erstattbaren Kosten, den AGK und den kalkulierten Kosten für Risiken (R) enthalten sind. Zielkosten Kosten, die als zu erreichende Gesamtabrechnungssumme vor Abruf der Phase 2 festgelegt werden und die im Idealfall in Bezug auf die tatsächlich entstehenden Allianzvertragskosten unterschritten werden. Sie berechnen sich aus - den Planungskosten der Phase 1, - den prognostizierten Erstattbaren Kosten (EK) - den kalkulierten Kosten für Risiken (R) - den berechneten Deckungsbeiträgen (DB) auf Basis der Summe der Erstattbaren Kosten (EK) und der kalkulierten Kosten für Risiken (R) je Auftragnehmer. PRÄAMBEL‌
Wagnis und Gewinn. Bei der Prüfung von Nachträgen und Zusatzvereinbarungen kann die Urkalkulation zur Preisprüfung herangezogen werden.
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