Wagniswegfall Musterklauseln
Wagniswegfall. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch Fahrzeugver- schrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt des Wagnis- wegfalls zu.
Wagniswegfall. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.
Wagniswegfall. Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis erlangt. Ziffer 6.2.11 Nr. 4 findet entsprechende Anwendung.
Wagniswegfall. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. Die in Ab- schnitt C genannten Mindestbeiträge finden Berücksichtigung.
Wagniswegfall. Beitragsabrechnung bei Wagniswegfall
Wagniswegfall. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu, wenn Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen/ die Versicherungsplakette aushändigen. Die in Abschnitt C genannten Mindestbeiträge finden Berücksichtigung. Sofern Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen/ die Versicherungsplakette nicht aushändigen, steht uns der gesamte Beitrag für das laufende Verkehrsjahr zu.
Wagniswegfall. Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis erlangt. Teil I, Ziff. 11.4 findet entsprechende Anwendung.
