Wirksamwerden der Neueinstufung. Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.
Wirksamwerden der Neueinstufung. Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalen- derjahr.
Wirksamwerden der Neueinstufung. Die Neueinstufung gilt ab dem ersten Fälligkeitstermin des Beitrags in dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr des schadenfreien oder schadenbelasteten Verlaufs folgt.
Wirksamwerden der Neueinstufung. Die Neueinstufung gilt ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres.
Wirksamwerden der Neueinstufung. Die Neueinstufung gilt ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres. Bei kurzfristigen Verträgen bzw. Verträgen mit einem Ein- malbeitrag gilt die Neueinstufung ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.
Wirksamwerden der Neueinstufung. Die Neueinstufung gilt, sobald der erste Beitrag im neuen Kalender jahr fällig wird.
Wirksamwerden der Neueinstufung. Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungsjahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Kalen- derjahr folgt.
Wirksamwerden der Neueinstufung. Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr. Die Auswirkung einer Rückstufung auf den Beitrag darf nicht durch Änderung der Zahlungsperiode beeinflusst werden.
Wirksamwerden der Neueinstufung. Die Neueinstufung gilt ab dem 01.01. im neuen Kalenderjahr, bei Sai- sonkennzeichen zur Hauptfälligkeit.
Wirksamwerden der Neueinstufung. Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen K a- lenderjahr.