Wann wird die Entschädigung fällig?. Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gesellschaft die zur Feststellung der Höhe des Scha- dens und ihrer Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen er- halten hat. 30 Tage nach Eintritt des Schadens kann als Teil- zahlung der Betrag verlangt werden, der nach dem Stand der Schadenermittlung mindestens zu zahlen ist. Die Zahlungspflicht der Gesellschaft wird aufgeschoben, so- lange durch Verschulden des Versicherungsnehmers oder An- spruchsberechtigten die Entschädigung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als – Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten zum Zahlungsempfang bestehen; – eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist.
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Wann wird die Entschädigung fällig?. Die Entschädigung wird 30 Tage vier Wochen nach dem Zeitpunkt fälligfäl- lig, in dem die Gesellschaft die zur Feststellung der Höhe des Scha- dens Schadens und ihrer Leistungspflicht Pflichten erforderlichen Unterlagen er- halten erhal- ten hat. 30 Tage Vier Wochen nach Eintritt des Schadens kann als Teil- zahlung der Betrag verlangt werden, der nach dem Stand der Schadenermittlung mindestens zu zahlen ist. Die Zahlungspflicht der Gesellschaft wird aufgeschoben, so- lange durch Verschulden des Versicherungsnehmers oder An- spruchsberechtigten die Entschädigung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als – Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten zum Zahlungsempfang bestehen; – gegen den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberech- tigten eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten diese nicht abgeschlossen abge- schlossen ist.
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Wann wird die Entschädigung fällig?. Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gesellschaft die zur Feststellung der Höhe des Scha- dens Schadens und ihrer Leistungspflicht Lei- stungspflicht erforderlichen Unterlagen er- halten erhalten hat. 30 Tage nach Eintritt Ein- tritt des Schadens kann als Teil- zahlung Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach dem Stand der Schadenermittlung mindestens zu zahlen ist. Die Zahlungspflicht der Gesellschaft wird aufgeschoben, so- lange solange durch Verschulden des Versicherungsnehmers oder An- spruchsberechtigten Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als – - Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten zum Zahlungsempfang bestehen; – - eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist.
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Samples: Kombinierte Versicherung
Wann wird die Entschädigung fällig?. Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gesellschaft die zur Feststellung der Höhe des Scha- dens Schadens und ihrer Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen er- halten erhalten hat. 30 Tage nach Eintritt des Schadens kann als Teil- zahlung Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach dem Stand der Schadenermittlung mindestens zu zahlen ist. Die Zahlungspflicht der Gesellschaft wird aufgeschoben, so- lange solange durch Verschulden des Versicherungsnehmers oder An- spruchsberechtigten Anspruchbe- rechtigten die Entschädigung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als – Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten Anspruchberechtigen zum Zahlungsempfang bestehen; – eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder Anspruchsberechtigten Anspruchberechtigten nicht abgeschlossen abgeschossen ist.
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Samples: Kombinierte Versicherung