Trickdiebstahl Musterklauseln

Trickdiebstahl. Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb sich durch Täuschung Zutritt zu dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, oder zu der versicherten Wohnung selbst verschafft und dort versicherte Sachen entwendet. Die Täuschung muss gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person verübt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
Trickdiebstahl. Versichert ist die Entwendung von versicherten Sachen durch Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsorts. Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft und versicherte Sachen entwendet. Werden Kredit-, Scheck- oder Kundenkarten entwendet, so leistet der Versicherer auch für den Missbrauch dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Trickdiebstahl. Versicherungsschutz besteht je nach vereinbarter Produktlinie für Trickdiebstahl. Trickdiebstahl ist ein Diebstahl, bei dem der Täter a) unter Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten, einer Notlage mit Xxxxxx an die Hilfsbereit- schaft oder einer persönlichen Beziehung oder b) unter Anwendung eines sonstigen Täuschungsmanövers mit dem Ziel der Ablenkung oder c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses versicherte Sachen entwendet. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
Trickdiebstahl. Ergänzend zu A 4.3 VHB 2022 der Continentale ist auch die Entwendung von versicherten Sachen A 8 VHB 2022 der Conti- nentale durch Trickdiebstahl versichert.
Trickdiebstahl. Wir leisten auch Entschädigung, wenn Sie Opfer eines Trickdiebstahls werden. Trickdiebstahl liegt vor, a) wenn Diebe Sie ablenken oder überraschen und Ihnen versicherte Sachen, die Sie am Körper tragen, blitzschnell wegnehmen, sodass Sie keine Möglichkeit haben, Widerstand zu leisten. Werden Xxxxxx zunächst unbemerkt entwendet (Taschendiebstahl), leisten wir nicht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Trickdiebstahl an einer Person verübt wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die mit Ihrer Zustimmung im Besitz versicherter Sachen ist. b) wenn Diebe Sie täuschen, um in Ihre Wohnung zu gelangen, und dort versicherte Wertsachen (siehe A 1.1.1 b)) entwenden. Versicherungsschutz besteht auch, wenn dazu eine Person getäuscht wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die mit Ihrer Zustimmung in der versicherten Wohnung anwesend ist. Im Fall eines Trickdiebstahls nach b) ist die Entschädigung je Versiche- rungsfall und Versicherungsjahr auf 0.000 € begrenzt.
Trickdiebstahl a) Abweichend von A 3.2 VHB 2016 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Entwendung durch einfachen Diebstahl von versicherten Sachen durch Trickdiebstahl in der versicherten Wohnung. Als Versicherungsfall gilt ein Diebstahl, bei dem der Täter sich unter Vortäuschung einer Notlage mit Xxxxxx an die Hilfsbe- reitschaft oder einer Befugnis zum Betreten oder eines beste- henden Vertrauensverhältnisses Zugang zur versicherten Wohnung verschafft und dort mit Hilfe von besonderem Ge- schick oder unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Ver- trauensverhältnisses ohne Einverständnis des Opfers den Ge- wahrsam über versicherte Sachen erlangt. b) Bei einem Trickdiebstahl außerhalb der versicherten Wohnung sind ausschließlich die Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten, z.B. Ausweispapiere, versichert. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € be- grenzt. d) In Ergänzung der Obliegenheiten gemäß B 8.2 VHB 2016 hat der Versicherungsnehmer den Trickdiebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienstelle bzw. einer vergleichbaren Ordnungsinstanz anzuzeigen und sicherzustellen, dass dort ein Protokoll zum Schadenereignis angefertigt und eine Auflis- tung über abhanden gekommene Sachen eingereicht wird. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B 8.1 b) und B 8.3 VHB 2016 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Trickdiebstahl a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einen Trickdiebstahl in der versicherten Wohnung abhandenkommen. b) Trickdiebstahl ist die rechtswidrige Entwendung einer Sache ohne Überwindung eines bewussten Widerstands, indem der Täter mit dem Versicherungsnehmer in Verbindung kommt (auch unbe- merkt) und dabei mit Hilfe von besonderem Geschick oder unter Ausnutzung eines vorher geschaf- fenen Vertrauensverhältnisses oder sonstigen Tricks Zugang zur Wohnung erlangt und in den Be- sitz der versicherten Sache gelangt. c) Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat den Trickdiebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Die Rechts- folgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus § 22 Nr. 3 VHB 21/SD 02.2021. d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Trickdiebstahl. Wir leisten Entschädigung, wenn Sie Opfer eines Trick- diebstahls werden. Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täu- schung des Versicherungsnehmers oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen entwendet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Pro- zent der Versicherungssumme begrenzt.
Trickdiebstahl. In Erweiterung von § A 3 VHB 2013 wird auch Entschädigung für versicherte Sachen geleistet, die durch Trickdiebstahl in der versicherten Wohnung entwendet werden. • unter Vortäuschung einer Befugnis, unter Vortäuschung einer Notlage mit Xxxxxx an die Hilfsbereitschaft oder unter Vortäu- schung einer persönlichen Beziehung oder • unter Anwendung eines sonstigen Täuschungsmanövers mit dem Ziel der Ablenkung oder • unter Ausnutzung eines zuvor geschaffenen Vertrauensverhältnisses versicherte Sachen entwendet.
Trickdiebstahl. C3-3.8.1 Versichert ist der Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes Trickdiebstahl im Sinne dieser Bedingungen ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung a) einer Notlage mit Xxxxxx an die HilfsbereitschaL (z.B. Spendensammler-Trick) oder b) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z.B. Enkeltrick) oder c) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle) mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihnen in häuslicher GemeinschaL lebenden Person in Verbindung kommt. Der Täter erlangt hierdurch mit Hilfe a) von besonderem Geschick oder b) durch einen sonstigen Trick oder c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen.