Warenannahme Musterklauseln

Warenannahme. Bei Erhalt der Ware, ob bei Anlieferung oder Abholung, wird die Unterschrift und der Name des Kunden, oder seines Vertreters, auf dem Lieferschein angegeben. • Es ist die Aufgabe des Kunden, die gelieferte ▇▇▇▇ bei der Annahme zu überprüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen den Spediteur einzulegen, auch wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt ist.
Warenannahme. 1. Die Annahme von Waren erfolgt vorbehaltlich der vereinbarten Güte, Beschaffenheit und Menge. Quali- täts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig im Sinne des § 377 HGB gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Ein- gang der Ware beim Besteller mitgeteilt werden. Bei zeitaufwendigen Untersuchungen verlängert sich diese Frist in angemessenen Umfang. Versteckte Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Sofern der Besteller die Ware im normalen Geschäftsverkehr weiter versendet und dies dem Lieferanten bekannt ist, verlängert sich die Unter- suchungs- und Rügefrist entsprechend. 2. Mängelrügen gelten auch dann als rechtzeitig ange- zeigt, wenn der Besteller unverzüglich nach Eingang der Reklamation eines Kunden oder einer lebensmittel- rechtlichen Überprüfung bzw. Beanstandung die Män- gelrüge an den Lieferanten absendet und der Mangel nicht offenkundig war.
Warenannahme. Die Parteien erstellen ein schriftliches Abnahmeprotokoll oder einen Lieferschein (nachstehend "Abnahmedokument" ge- nannt) über die Abnahme der Ware durch den Kunden. Das von den Vertretern beider Vertragsparteien unterzeichnete Abnah- medokument gilt als Beweis für die Erfüllung des Vertragsge- genstandes. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden spätes- tens bei der Übernahme der Ware durch den Kunden die für die Übernahme und die ordnungsgemäße Nutzung der Ware erfor- derlichen Unterlagen, die technische Dokumentation der Ware sowie andere im Vertrag vorgesehene Unterlagen zu überge- ben. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden spätestens bei der Übernahme der Ware durch den Kunden eine Bescheini- gung über die Konformität der technischen Eigenschaften des Produkts mit den einschlägigen technischen Vorschriften oder ein anderes Dokument vorzulegen, das die Konformität der Ei- genschaften der Ware mit den Anforderungen der allgemein verbindlichen oder technischen Vorschriften (technische Doku- mentation, Sicherheitsdatenblätter usw.) nachweist.
Warenannahme. Der Besteller behält sich vor eingehenden Waren hinsichtlich Menge, Art, und Qualität auf offenkundi- ge und sichtbare Mängel unverzüglich nach Eingang zu prüfen und erst danach abzunehmen. Eine Rüge i. S.v. § 377 HGB gilt dann als rechtzeitig, wenn diese unverzüglich nach Kenntnis des Mangels durch den Besteller erfolgt. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
Warenannahme. Die Warenannahme erfolgt an Werktagen nur über Elanco‘s jeweilige Wareneingangsstellen nach jeweils vorheriger Vereinbarung mit Elanco.
Warenannahme. 8.1. Bei Warenlieferung muss der Kunde sofort und so sorgfältig wie möglich die Waren inspizieren. Wenn er Mängel entdeckt (einschließlich Transportschäden), muss der Kunde den Faltschachtelhersteller sofort und spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung informieren. Wenn er diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann er die Mängel nicht mehr beanstanden. 8.2. Der Kunde ist berechtigt, Mängel zu beanstanden, die nicht bei Lieferung entdeckt werden konnten. Diese muss der Kunde innerhalb eines (1) Monats nach Lieferung nachweisen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Kunde nicht länger berechtigt, Mängel an den Waren des Faltschachtelherstellers zu beanstanden. 8.3. Vom Faltschachtelhersteller anerkannte mangelhafte Lieferungen werden entweder korrigiert oder gutgeschrieben. Der Faltschachtelhersteller muss keine Entschädigung für Folgeverluste zahlen. 8.4. Wenn ein Teil der Lieferung beanstandet wird, gilt der Grundsatz, dass negative Auswirkungen auf die restliche Lieferung gemindert werden. 8.5. Alle Qualitätsbeanstandungen, die nicht vom Faltschachtelhersteller anerkannt werden, müssen einer Schiedsgerichtskommission vorgetragen werden. 8.6. Die Haftung des Faltschachtelherstellers beschränkt sich auf den Rechnungsbetrag. Er haftet nicht für Folgeschäden. 8.7. Die falsche Lagerung oder Verwendung der Waren seitens des Kunden schließt die Haftung des Faltschachtelherstellers aus. 8.8. Unter keinen Umständen kann der Kunde gelieferte Waren beim Faltschachtelhersteller beanstanden, wenn er diese bereits ganz oder teilweise verwendet, verarbeitet oder umgearbeitet hat.
Warenannahme. Erfolgt Montag bis Donnerstag 07.00 bis 15.00 Uhr und ▇▇▇▇▇▇▇ 07.00 bis 12.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Vereinbarung.
Warenannahme. Die Annahme von Waren erfolgt vorbehaltlich der vereinbarten Güte, Beschaffenheit und Menge. Die Frist für die Untersuchung der Ware im Sinne des § 377 HGB beträgt mindestens 10 Werktage, bei zeitaufwendigen Untersuchungen verlängert sich diese Frist in angemessenem Umfang.
Warenannahme. Bei Ankunft im Entladebereich gelten nachfolgend genannte Regelungen: • Das Fahrzeug ist auf der vorgeschriebenen und gekennzeichneten LKW-Wartefläche abzustellen • Der Motor ist auszuschalten • Der Fahrer hat sich inklusive vollständiger Frachtpapiere und des Lieferscheins am Anmeldefenster Wareneingang zu melden • Für die reibungslose Entladung sind weiteren Instruktionen Folge zu leisten Bei Entladung / Warenannahme erfolgt eine Prüfung hinsichtlich nachfolgender Kriterien: • Äußere Sichtkontrolle auf Beschädigungen mit Dokumentation sowie ggfs. Schadensbeschreibungen (Beschädigte Versandverpackungen können nach anfallendem Zusatzaufwand für das Neu- oder Umverpacken in Rechnung gestellt werden.) • Kontrolle und Prüfung der Begleitdokumente • Mengenkontrolle • Prüfung und Dokumentation über die Einhaltung der Anlieferrichtlinien • Stichprobenkontrolle der gelieferten Qualität (z. B. Holzfeuchte) Sofern Klärfälle oder Fragen zur angelieferten Ware auftreten, wird unser ‚Wareneingang‘ und/oder ‚Einkauf (WGM)‘ Kontakt mit Ihnen aufnehmen. Alle Prozessstörungen (z. B. durch unzureichende Verpackung, ungesichertes Gut, nicht avisierte Anlieferung) werden mit einer Aufwandsentschädigung von 25,00 EUR je angefangener Stunde verrechnet.
Warenannahme. 8.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 10 dieser Vereinbarung wird der Kunde den Vertragsgegenstand annehmen, auch wenn diese kleinere Mängel zeigt.