Annahmeverzug Musterklauseln

Annahmeverzug. 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annah- meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor- leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig ver- fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege- benheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50 zusteht. 12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemes- sener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach- weis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlan- gen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unab- hängig. 12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
Annahmeverzug. 11.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahme- verzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleis- tungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausfüh- rung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leis- tungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Ge- gebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht. 11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. 11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
Annahmeverzug. Geraten Sie mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Verzug oder wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Während des Annahmeverzugs tragen Sie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung.
Annahmeverzug a. Der Übergabe im Sinne von Ziff. VIII dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug kommt. b. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmever- zug gerät. c. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflich- ten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
Annahmeverzug. 11.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung nach unserer Xxxx die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zu versenden oder die Ware für den Kunden einzulagern. Für den Fall der Einlagerung sind wir dazu berechtigt, diese zu einer marktüblichen Lagergebühr entweder selbst vorzunehmen oder im Namen und auf Rechnung des Kunden bei Dritten vornehmen zu lassen. 11.3. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir aber auch das Recht, nach Setzung und Verstreichens einer angemessenen Nachfrist sogleich vom Vertrag zurückzutreten und die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen oder anderweitig über sie zu verfügen. 11.4. Die Geltendmachung unserer sonstigen Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.
Annahmeverzug. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
Annahmeverzug. 9.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, vorübergehender Baustellenstopp oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf der AN bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien und Arbeitskräfte anderweitig verfügen, sofern der AN im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft. 9.2. Bei Annahmeverzug des Kunden ist der AN ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei sich einzulagern und die neuerliche Verladung und den Transport zum Kunden nach Regie zu verrechnen. Ohne Rücksicht auf eine allfällige Nachfristsetzung können die durch Stehzeiten von Arbeitskräften entstandenen Kosten bis zu deren weiteren Verwendung andernorts gem Pkt 9.1 an den im Verzug befindlichen Kunden verrechnet werden. 9.3. Davon unberührt bleibt das Recht des AN, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 9.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf der AN einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. 9.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
Annahmeverzug. Nimmt der Kunde die gehörig angebotene Leistung nicht an, so kann TA nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist entweder: - weiterhin am bisher erfüllten Vertragsteil festhalten und die dafür vereinbarte Entschädigung einfordern, jedoch auf die weitere Erbringung von Leistungen definitiv verzichten; oder - vom gesamten Vertrag zurücktreten, sämtliche gelieferten Produkte heraus verlangen und Schadenersatz verlangen. Dieser besteht im Minderwert der Produkte sowie in der vollen vertraglich vereinbarten Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen. Zudem kann TA in beiden Fällen zusätzlich einen pauschalisierten Schadenersatz für die entfallenden zukünftigen Leistungen verlangen. Dieser beträgt 50% des Vertragswertes der dannzumal noch nicht gelieferten Produkte und der noch nicht erbrachten Dienstleistungen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Annahmeverzug. Holt der Käufer den Kunstgegenstand nicht innerhalb von einer Woche ab (Ziffer 1) und erteilt er innerhalb dieser Frist auch keinen Auftrag zur Versendung des Kunstgegenstandes (Ziffer 3), gerät er in Annahmeverzug.
Annahmeverzug. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist die Lieferantin berechtigt, Ersatz der ihr entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Insbesondere wird auf Produkte, die vom Besteller nicht termingerecht abgeholt werden, ab dem dritten Tag nach dem unbenutzt verstrichenen Abholtermin ein Zuschlag für Mehraufwendungen (Lagerkosten, Handling-Kosten etc.) verrechnet. Im Übrigen kann die Lieferantin auch nach Art. 91 ff. OR vorgehen. Wenn die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs nach den vorangehenden Bestimmungen nicht bereits vorher auf den Besteller übergegangen ist, ist dies spätestens mit Eintritt des Annahmeverzuges der Fall.