Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die ge- setzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzöge- rung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung ab- nimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels aus- drücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, so- weit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines be- stimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entspre- chend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - die Verwendungs- stelle (ZVB-NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
Abnahme. 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Abnahme. 8.1 Nach Beendigung der Montage wird die Lieferung durch die Stadtwerke und das Unternehmen einer gemeinsamen Prüfung unterworfen.
8.2 Über die Abnahme sowie bei Bedarf über weitere wichtige Vorgänge, Prüfungen, Entscheide etc. wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Mit der Unterzeich- nung des Protokolls erfolgt die Abnahme der Lieferung und der Übergang der Gefahrtragung an die Stadtwerke. Mit dem Tag der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die Mängel- rechte zu laufen.
8.3 Zeigen sich Mängel, so setzen die Stadtwerke dem Unternehmen zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine erneute gemeinsame Prüfung der Liefe- rung. Sofern keine Mängel erkennbar sind, wird die Annahme vollzogen und ein Protokoll er- stellt, welches von den Stadtwerken und dem Unternehmen unterzeichnet wird. T +00 00 000 00 00 VJAN23 xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx
8.4 Die mit Wiederholungen der Prüfung den Stadtwerken anfallenden Übergabekosten und Auf- wendungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
8.5 Erweist sich die Lieferung bei der Prüfung für die Stadtwerke als unbrauchbar oder können Män- gel nicht behoben werden, so können sie vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Zusätzlich ist eine allenfalls vereinbarte Konventionalstrafe geschuldet (vgl. Art. 6).
8.6 Die Abnahme schränkt die vertraglichen Rechte der Stadtwerke, insbesondere bezüglich Kon- ventionalstrafen, Mängelrügen und/oder Zurückweisung der Lieferung etc. nicht ein.
Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Abnahme. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
Abnahme. Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt folgendes:
10.1 Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt in unseren Geschäftsräumen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir werden dem Kunden nach unserer Xxxx fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei uns bereit steht. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand bei uns abholt und dabei abnimmt.
10.2 Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.
10.3 Entspricht die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme.
10.4 Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns die Abnahme nicht und hat daher in der Zwischenzeit uns auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen
10.5 Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.
10.6 Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.
Abnahme. 9.1 Die Parteien vereinbaren eine förmliche Abnahme der Gesamtleistung. Rechtliche Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Ebenso wird eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB / B ausdrücklich ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, es sei denn, der Auftragge- ber kommt dem Verlangen des Auftragnehmers zur Durchführung einer Abnahmeprüfung zum Zwecke der Feststellung der Abnahmereife nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten oder im Einzelfall gesetzten und angemessenen Frist nach. In diesem Falle hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist – im Regelfalle weite- rer 5 Arbeitstage – aufzufordern und den Auftraggeber darauf hinzuwei- sen, dass die Abnahmewirkungen eintreten, wenn die Abnahme durch den Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist mit mindestens einem Mangel verweigert wird, § 650g BGB bleibt unberührt.
9.2 Der Auftragnehmer hat die nach dem Vertrag, den einschlägigen DIN-Normen oder sonstigen technischen Regelwerken geschuldeten Dokumentationen, Betriebsanleitungen, Nachweise, Prüfzeugnisse und Bestandsunterlagen rechtzeitig in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzulegen. Die Unterlagen sind vierfach zu übergeben und zusätzlich auf digitalem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierüber sind von den Vertragspreisen abgegolten. Fehlen wesentliche der in Satz 1 genannten Unterlagen, kann der Auftraggeber die Abnahme ver- weigern. Wesentlich sind insbesondere solche Unterlagen, die für den Betrieb, die Wartung oder die Erteilung öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse und Abnahmen von Bedeutung sind.
Abnahme. 4.1 Die Abnahme erfolgt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiert. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schritten.
4.2 Im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellers, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.
4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung). Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopie- rung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen).
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechts.
4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.
Abnahme. 1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändi- gung oder Übersendung der Rechnung abzuho- len. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.