Abnahme Musterklauseln
Abnahme. 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die ge- setzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzöge- rung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung ab- nimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels aus- drücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, so- weit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines be- stimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entspre- chend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - die Verwendungs- stelle (ZVB-NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
Abnahme. 34.1 Die von der AUFTRAGNEHMERIN erarbeiteten Arbeitser- gebnisse sind in prüffähiger Form zu übergeben. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, werden Fristen wegen Unmöglich- keit der Abnahme nicht in Gang gesetzt. Ist das Arbeitser- gebnis in Datensätzen verkörpert, hat die AUFTRAGNEHMERIN soweit Einblick in den Code der er- brachten Leistung zu gewähren, dass eine Überprüfung auf vereinbarungsgemäße Leistungserbringung möglich ist. Die AUFTRAGNEHMERIN hat ihre eigenen durchge- führten Testfälle bzw. die entsprechende Dokumentation der EFS mit der Software zu überreichen.
34.2 Die AUFTRAGNEHMERIN wird die Gesamtfertigstellung des Auftrags zur Abnahme mindestens zehn Werktage im Voraus anzeigen. Die Abnahme hat wie nachfolgend be- schrieben zu erfolgen: • Die EFS wird die in prüffähiger Form übergebenen Leistungen, sofern keine Frist bestimmt ist, innerhalb einer in Ansehung des Projekts angemessenen Frist prüfen, höchstens jedoch binnen 30 Tagen nach Er- halt. Hierbei wird ggf. ein laufender Funktionstest über mehrere Arbeitstage unter (simulierten) Arbeits- bedingungen durchgeführt. • Die AUFTRAGNEHMERIN wird auf Wunsch der EFS und ohne gesonderte Vergütung geschultes Personal für die zur Abnahme erforderlichen Prüfungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zur Verfü- gung stellen. Die bei der Abnahmeprüfung auftreten- den Mängel werden protokolliert. • Die Abnahmeerklärung ist vom Projektleiter der AUFTRAGNEHMERIN sowie dem Verantwortlichen der EFS nach den jeweils geltenden Unterschriften- regelungen abzuzeichnen. • Verweigert die EFS die Abnahme aufgrund eines o- der mehrerer nicht unwesentlicher Mängel, wird die AUFTRAGNEHMERIN unverzüglich die von ihr ge- schuldeten Leistungen mangelfrei erbringen und er- neut zur Abnahme vorlegen. Die vorstehenden Vor- schriften gelten für eine erneute Abnahme entspre- chend. Eine wirksame Abnahme durch die EFS setzt die Einhal- tung der in dieser Unterziffer aufgeführten Regelungen vo- raus und kann insbesondere nicht alleine durch ein Ver- halten der EFS wie z.B. eine Ingebrauchnahme von Ar- beitsergebnissen, das Unter- bzw. Gegenzeichnen von Leistungsnachweisen oder eine Auslösung von Zahlungen begründet werden.
34.3 Die AUFTRAGNEHMERIN wird ihre entsprechende Leis- tung erst nach erfolgreicher Abnahme bzw. nach Freigabe ihrer Teilleistung in Rechnung stellen. Teilzahlungen wer- den von der EFS jedoch nur geleistet, wenn sie ausdrück- lich schriftlich vereinbart wurden.
34.4 (Teil-)Zahlungen erfolgen frühesten...
Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Abnahme. 19.1. Sofern eine Abnahme der Leistungen in der Be- stellung vereinbart wurde, gelten die nachfolgenden Regelungen.
19.2. Sofern erforderlich, vereinbaren die Parteien Ab- nahmekriterien.
19.3. Die Durchführung der Abnahme setzt voraus, dass die vom AN erbrachten Leistungen zur Abnahme bereit stehen. Der AN wird dem AG die Bereitstellung zur Abnahme rechtzeitig vor dem vereinbarten Abnah- metermin ankündigen.
19.4. Die Abnahmeprüfung wird vom AG durchgeführt. Der AN wird den AG in dem von AG gewünschten Maß kostenfrei bei der Abnahme unterstützen. Während der Abnahmeprüfung überprüft AG die Leistung auf ihre Vertragsgemäßheit. Die Leistung ist vertragsgemäß, wenn sie frei von Sach- und Rechtsmängeln ist (§ 640 BGB).
19.5. Bei weitgehender Mängelfreiheit (§ 640 BGB) oder bei Fehlern, trotz deren Vorliegens alle wesentli- chen Funktionen zur Verfügung stehen, wird AG die Abnahme schriftlich erklären. Die sonstigen unwesent- lichen Fehler hindern die Abnahme nicht und sind im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.
19.6. Die Parteien erstellen bei Abschluss der Abnah- meprüfung über die Abnahme ein gemeinsames Ab- nahmeprotokoll, aus dem sich Art und Umfang der ge- gebenenfalls festgestellten Abweichungen ergeben.
19.7. AG ist berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen von wesentlichen Leistungsmängeln zu verweigern. Der AN wird wesentliche Leistungsmängel unverzüglich beheben und AG die mangelfreie Leistung erneut zur Abnahme bereitstellen. Unwesentliche Leistungsmän- gel wird der AN innerhalb einer mit AG zu vereinbaren- den angemessenen Frist beseitigen.
19.8. Die Inanspruchnahme der Leistungen durch AG gilt nicht als Erklärung der Abnahme. Die Abnahme muss in jeden Fall ausdrücklich schriftlich erklärt wer- den.
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Abnahme. 5.1 NEVARIS wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung mitteilen. Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führt der Kunde eine Abnahmeprüfung zur Feststellung, dass die Leistungen vertragsgemäß sind durch.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
a) Kategorie 1: Der Mangel führt dazu, dass die Softwareanpassung insgesamt oder der abzunehmende Teil Stand: April 2022 der Softwareanpassung nicht genutzt werden kann.
b) Kategorie 2: Der Mangel bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
c) Kategorie 3: Alle sonstigen Mängel. Die Leistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzung nur unerheblich einschränkt.
5.3 Der Kunde kann die Abnahme nur verweigern, wenn gleichzeitig ein Mangel der Kategorie 1 gerügt wird oder mehrere Mängel der Kategorie 2, die zusammen den Auswirkungen eines Mangels der Kategorie 1 gleichkommen (zusammen „abnahmeverhindernde Mängel“). Die Verweigerung der Abnahme und die Mängelrüge bedürfen der Schriftform.
5.4 NEVARIS wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel mit Auswirkungen der Kategorie 1 in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine Auswirkungen der Kategorie 1 mehr vorliegen und die Leistungen erneut zur Abnahme durch Mitteilung gemäß Ziffer 5.1 Teil E bereitstellen.
5.5 Solange die Prüfung wegen eines solchen Mangels, seinen Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt werden kann, verlängert sich die Abnahmefrist für die davon betroffenen Leistungen angemessen. Ansprüche wegen Mängeln nach erfolgter Abnahme bleiben unberührt.
5.6 Erfolgt keine Abnahme innerhalb der Abnahmefrist gemäß Ziffer 5.1 Teil E und erfolgt auch keine Verweigerung der Abnahme unter Angabe eines abnahmeverhindernden Mangels wie in Ziffer 5.3 Teil E definiert, so gilt die Leistung der NEVARIS mit Verstreichen der Frist als abgenommen.
5.7 Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen sind.
5.8 Die Leistungen gelten - auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen der NEVARIS – auch als abgenommen,
a) wenn der Kunde die Leistung zu anderen als ...
Abnahme. 6.1 Zwischen den Parteien wird eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B vereinbart. Der AN wird die Fertigstellung des Bauvorhabens dem AG unverzüg- lich schriftlich anzeigen und die Abnahme gem. § 12 Nr. 1 VOB/B beantragen. Über die jeweilige Abnahme des Bauvorhabens wird nach gemeinsamer Begehung ein Abnahmeprotokoll gefertigt, mit Datum versehen und von beiden Parteien unterzeichnet. Das Abnah- meprotokoll hat jedoch keine Ausschlusswirkung in dem Sinne, dass der AG Ansprüche wegen dort nicht aufgeführter Restarbeiten und Mängel verliert.
6.2 Der AN hat die Abnahme vorzubereiten hat und alle Maßnahmen zu veranlassen, die dem AG eine sach- gerechte Beurteilung der Abnahmefähigkeit der Leis- tung des AN ermöglichen, insbesondere: − Mitteilung des voraussichtlichen Fertigstellungster- mins mindestens 30 Kalendertage im Voraus; − Durchführung technischer Vorbegehungen; − Aufnahme von Inbetriebnahmen und/oder Probeläu- fen technischer Anlagen; − Rechtzeitige Einweisung des Bedienungspersonals des AG; − Übergabe aller Unterlagen an den AG, die für die Ge- brauchs- und Funktionsfähigkeit, wie für die Beurtei- lung der Abnahmefähigkeit, von Bedeutung sind.
6.3 Wenn die Abnahme entgegen der Fertigstellungsmel- dung des AN wegen Nichtabnahmefähigkeit wieder- holt werden muss, gehen alle dem AG hierdurch ent- stehenden Kosten zu Lasten des AN. Dies gilt auch für Abnahmen von Rest- oder Mängelbeseitigungsarbei- ten, welche grundsätzlich ebenfalls förmlich abzuneh- men sind.
6.4 Teilabnahmen sind im grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie werden vom AG ausdrücklich ver- langt.
6.5 Teilleistungen, die bis zur Abnahme nicht mehr sicht- bar oder nicht mehr zugänglich sind, sind nach ihrer Fertigstellung, die dem AG schriftlich anzuzeigen ist, gemäß § 4 Nr. 10 VOB/B gemeinsam zu überprüfen.
6.6 Auch Mängelbeseitigungsarbeiten werden förmlich abgenommen.
Abnahme. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist nach der Errichtung und vor der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Im Zweifelsfall wird die Anlage auf Kosten des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüft. Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: • Messung der unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Unterlagen, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgen.
Abnahme. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.