Wareneingang Musterklauseln

Wareneingang. Wird ein Transport nicht durch den Logistikdienstleister URBAN der KION Group abgewickelt, muss entweder der LIEFERANT oder der Spediteur Zeitfenster für das Entladen bei den empfangenden KION Standorten buchen. Dabei müssen die von der empfangenden Gesellschaft vorgegebene Anmeldeplattform sowie die zulässigen Zeitfenster zu jederzeit eingehalten werden.
Wareneingang. 7.3.1 Überwachen von Liefer- terminen und Setzen von Maßnah- men bei Lie- ferverzug 7.3.2 Annehmen von Waren und Überprüfen der Warenein- gänge und Bearbeiten der Lieferpapiere 7.3.3 Feststellen von Mängeln und Ergreifen von Maßnahmen unter Einschluss anfallender schriftlicher Arbeiten
Wareneingang. Kontrollieren der Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität insbesondere der Halt- barkeit, der Frische und des Aussehens der Feinkostprodukte (Brot und Backwaren, Käse, Wurst und Fleisch sowie spezieller Feinkostwaren)
Wareneingang. Kontrollieren der Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, insbeson- dere der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens der Nahrungs- und Genuss- mittel
Wareneingang. Kenntnis und Erkennung einschlägiger Mängel, Krankheiten und Schädlin- gen bei Pflanzen
Wareneingang. (1) Eine Wareneingangskontrolle muss Videojet nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung und anhand der Lieferdokumente vornehmen (nachfolgend „Offensichtliche Mängel“ genannt). (2) Videojet hat Offensichtliche Mängel innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Empfang der Lieferung in schriftlicher Form beim Lieferanten zu rügen. (3) Alle nicht Offensichtlichen Mängel (nachfolgend „Versteckte Mängel“) müssen durch Videojet innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Entdeckung in schriftlicher Form beim Lieferanten gerügt werden. (4) Das Datum der Versendung ist für die Bestimmung der rechtzeitigen Rüge ausschlaggebend. Der Lieferant verzichtet innerhalb dieser Fristen auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Wareneingang. (1) Eine Wareneingangskontrolle muss ALLTEC nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung und anhand der Lieferdokumente vornehmen (nachfolgend „Offensichtliche Mängel“ genannt). (2) ALLTEC hat Offensichtliche Mängel innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Empfang der Lieferung in schriftlicher Form beim Lieferanten zu rügen. (3) Alle nicht Offensichtlichen Mängel (nachfolgend „Versteckte Mängel“) müssen durch ALLTEC innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Entdeckung in schriftlicher Form beim Lieferanten gerügt werden. (4) Das Datum der Versendung ist für die Bestimmung der rechtzeitigen Rüge ausschlaggebend. Der Lieferant verzichtet innerhalb dieser Fristen auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. (5) Weitere Regelungen können die Parteien in einer separaten Qualitätssicherungsvereinbarung („QSV“) treffen, die diesen Regelungen dann insoweit vorgeht.
Wareneingang. 10.1 Wir werden nach Eingang der Liefergegenstände prüfen, ob sie den bestellten Materialbezeichnungen, bestellten Spezi- fikationen und den bestellten Mengen entsprechen, ob äußer- lich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen oder sich solche Mängel später, beispiels- weise anlässlich der Produktion, Montage oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände, zeigen. Offene Mängel werden von uns innerhalb von zehn (10) Tagen nach Lieferung und verdeckte Mängel innerhalb von zehn (10) Tagen nach ihrer Entdeckung gerügt.
Wareneingang. Die Wareneingangsprüfung bei GMW beschränkt sich auf äußerliche erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Der Lieferant verpflichtet sich, sein Qualitätsmanagement-System und sein Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung auszurichten. Qualitative Wareneingangsprüfungen werden bei GMW nur stichprobenartig durchgeführt. GMW wird den Lieferanten darüber hinaus unverzüglich bei der Weiterverarbeitung erkannte Mängel an seinen Teilen informieren. Im Hinblick auf die von dem Lieferanten übernommenen Verpflichtungen zur Qualitätssicherung werden GWM gemäß § 377HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten reduziert (Stichprobenprüfung). Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge bei später erkannten Mängeln. Im Falle von notwendigen Nacharbeits- oder Sortieraktionen wird der Lieferant kontaktiert und aufgefordert, eine Entscheidung bezüglich der weiteren Vorgehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Liefer- und Teilebestandssituation zu treffen. Reagiert der Lieferant nicht in einem der Situation angemessenen Zeitraum, so behält sich GMW vor, im Einzelfall auch ohne seine vorherige Genehmigung weitere Maßnahmen zur Schadensabwehr zu treffen. Die Kosten hierfür trägt im Falle einer berechtigten Beanstandung der Lieferant. Der Lieferant wird über alle eingeleiteten Schritte von GMW informiert. Der Lieferant trägt durch seine Erreichbarkeit und Reaktionsschnelligkeit maßgeblich dazu bei, derartige Situationen zu vermeiden bzw. den Schaden möglichst gering zu halten.
Wareneingang. Kenntnis und Erkennung einschlägiger Mängel, Krankheiten und Schädlingen bei Pflanzen