Common use of Wartezeit für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Clause in Contracts

Wartezeit für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren). A 7.5.1 Der Versicherungsschutz für die Weiteren Naturgefahren (Elementar- gefahren) gemäß Nr. A 7.4 beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Versicherungsbeginn gemäß Nr. B 1.1. A 7.5.2 Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. A 7.5.3 Die Wartezeit gemäß Nr. A 7.5.1 entfällt, soweit Versicherungsschutz für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.

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Samples: Gewerbliche Inhalts Versicherung

Wartezeit für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren). A 7.5.1 6.5.1 Der Versicherungsschutz für die Weiteren Naturgefahren (Elementar- gefahrenElementarge- fahren) gemäß Nr. A 7.4 6.4 beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Versicherungsbeginn gemäß Nr. B 1.1. A 7.5.2 6.5.2 Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. A 7.5.3 6.5.3 Die Wartezeit gemäß Nr. A 7.5.1 6.5.1 entfällt, soweit Versicherungsschutz für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.

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Samples: Gewerbliche Gebäude Versicherung

Wartezeit für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren). A 7.5.1 6.5.1 Der Versicherungsschutz für die Weiteren Naturgefahren (Elementar- gefahren) gemäß Nr. A 7.4 6.4 beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Versicherungsbeginn gemäß Nr. B 1.1. A 7.5.2 6.5.2 Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. A 7.5.3 6.5.3 Die Wartezeit gemäß Nr. A 7.5.1 6.5.1 entfällt, soweit Versicherungsschutz für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.

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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung

Wartezeit für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren). A 7.5.1 5.5.1 Der Versicherungsschutz für die Weiteren Naturgefahren (Elementar- gefahrenElementargefahren) gemäß Nr. A 7.4 5.4 beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Versicherungsbeginn gemäß Nr. B 1.1. A 7.5.2 5.5.2 Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein VersicherungsschutzVer- sicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles Versicherungs- falles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. A 7.5.3 5.5.3 Die Wartezeit gemäß Nr. A 7.5.1 5.5.1 entfällt, soweit Versicherungsschutz für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden vorlie- genden Vertrag fortgesetzt wird.

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Samples: Wohngebäude Und Glas Versicherung