Common use of Was gilt bei Adressänderungen? Clause in Contracts

Was gilt bei Adressänderungen?. Der Kunde hat Änderungen seiner Zustellanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Informationen dem Stromlieferanten ohne jede Verzögerung schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige der Änderung der Zustellanschrift, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die dem Stromlieferanten zuletzt bekannt gegebene Zustellanschrift gesandt wurden, es sei denn, dass dem Stromlieferanten eine aktuelle Zustellanschrift bekannt ist. Sind Schriftstücke, insbesondere Rechnungen, Mahn- oder Kündigungsschreiben, an den Kunden wegen einer vom Kunden nicht bekannt gegebenen Änderung der Zustellanschrift unzustellbar, ist der Stromlieferant berechtigt, eine Meldeauskunft einzuholen und die dafür anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Es wird nochmals festgehalten, dass der Kunde den Stromlieferanten in den in Punkt 6.2. genannten Fällen über Änderungen der preisrelevanten Umstände bzw. Umstände, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die Verfügbarkeit eines Tarifes bzw. Produktes abhängt, zu informieren hat. Sollte sich der Status eines Kunden als Haushaltskunde (§ 7 Abs 1 Z 25 ElWOG 2010), Kleinunternehmer (§ 7 Abs 1 Z 33 ElWOG 2010) oder Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, während der Laufzeit des Vertrages ändern, so wird der Kunde den Stromlieferanten unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

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Samples: www.ewerk-dietrichschlag.at, www.evu-schoeder.at, durchblicker.at

Was gilt bei Adressänderungen?. Der Kunde hat Änderungen seiner Zustellanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Informationen Informati- onen dem Stromlieferanten ohne jede Verzögerung Verzöge- rung schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige der Änderung der ZustellanschriftZustellan- schrift, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangenzuge- gangen, wenn sie an die dem Stromlieferanten zuletzt zu- letzt bekannt gegebene Zustellanschrift gesandt wurden, es sei denn, dass dem Stromlieferanten Stromlieferan- ten eine aktuelle Zustellanschrift bekannt ist. Sind Schriftstücke, insbesondere Rechnungen, Mahn- oder Kündigungsschreiben, an den Kunden wegen we- gen einer vom Kunden nicht bekannt gegebenen Änderung der Zustellanschrift unzustellbar, ist der Stromlieferant berechtigt, eine Meldeauskunft einzuholen ein- zuholen und die dafür anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Es wird nochmals festgehalten, dass der Kunde den Stromlieferanten in den in Punkt 6.2. genannten genann- ten Fällen über Änderungen der preisrelevanten Umstände bzw. Umstände, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die Verfügbarkeit eines Tarifes Ta- rifes bzw. Produktes abhängt, zu informieren hat. Sollte sich der Status eines Kunden als Haushaltskunde Haushalts- kunde (§ 7 Abs 1 Z 25 ElWOG 2010), Kleinunternehmer Kleinunter- nehmer (§ 7 Abs 1 Z 33 ElWOG 2010) oder UnternehmerUnter- nehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, während der Laufzeit des Vertrages ändern, so wird der Kunde den Stromlieferanten unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

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Samples: www.voltino-gastino.at, www.voltino-gastino.at

Was gilt bei Adressänderungen?. Der Kunde hat Änderungen seiner Zustellanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche erforderli- che Informationen dem Stromlieferanten Energielieferanten ohne jede Verzögerung schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige der Änderung der Zustellanschrift, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die dem Stromlieferanten Energielieferanten zuletzt bekannt be- kannt gegebene Zustellanschrift gesandt wurden, es sei denn, dass dem Stromlieferanten Energielieferanten eine aktuelle Zustellanschrift bekannt ist. Sind Schriftstücke, insbesondere Rechnungen, Mahn- oder KündigungsschreibenKündi- gungsschreiben, an den Kunden wegen einer vom Kunden nicht bekannt be- kannt gegebenen Änderung der Zustellanschrift unzustellbar, ist der Stromlieferant Energielieferant berechtigt, eine Meldeauskunft einzuholen und die dafür anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Es wird nochmals festgehalten, dass der Kunde den Stromlieferanten Energieliefe- ranten in den in Punkt 6.2. genannten Fällen über Änderungen der preisrelevanten Umstände bzw. Umstände, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die Verfügbarkeit eines Tarifes bzw. Produktes abhängt, zu informieren hat. Sollte sich der Status eines Kunden als Haushaltskunde (§ 7 Abs 1 Z 25 ElWOG 2010), Kleinunternehmer (§ 7 Abs 1 Z 33 ElWOG 2010) oder Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, während der Laufzeit des Vertrages ändern, so wird der Kunde den Stromlieferanten Energieliefe- ranten unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

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