Meldepflichten Musterklauseln

Meldepflichten. 1Die von den Ländern gemäß § 1 bestimmten Einrichtungen übermitteln dem federführenden Landesverband der Krankenkassen oder der federführenden Ersatzkasse zur Weiterleitung an die weiteren Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie an den Verband der Privaten Krankenversicherung vollständig und unverzüglich nach Bestimmung die in Anlage 1 dargestellten Basisinformationen. 2Darüber hinaus wird auch die vom Bundesland ausgestellte Bestimmung bzw. der entsprechende Bescheid übermittelt, sofern im Bundesland keine Allgemeinverfügung gilt. 3Die DKG und der GKV-Spitzenverband veröffentlichen eine Liste der federführenden Landesverbände der Krankenkassen oder der federführenden Ersatzkassen auf ihren Internetseiten.
Meldepflichten. (1) Der Teilnehmer darf den Handel im Special und GC Repo Segment, GC Pooling Repo Segment, Select Invest Segment und Select Finance Segment nicht beginnen, wenn a) der Handel vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Sicherheitsleistung oder tägliche Abrechnungszahlung an die Eurex Clearing AG zu erfüllen ist und b) die Gefahr der nicht fristgerechten Erfüllung der ihm gegenüber von der Eurex Clearing AG festgesetzten Sicherheitsleistung oder täglichen Abrechnungszahlung besteht. Er muss die Geschäftsführung unverzüglich hiervon benachrichtigen. (2) Jeder Teilnehmer hat die Geschäftsführung unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er oder einer seiner Händler die Geschäftsbedingungen nicht einhalten kann.
Meldepflichten. Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammenzuzählen sind.
Meldepflichten. (1) In den Ländern Berlin oder Brandenburg tätige Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (meldepflichtige Personen) sind abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes verpflichtet, die in Artikel 3 Absatz 1 bis 6 genannten oder in Bezug genommenen Angaben zu ihnen und den von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, bei denen sie Tumorerkrankungen im Sinne des Absatzes 4 diagnostizieren, behandeln oder nachsorgen, bei den in Artikel 12 genannten Meldeanlässen dem Versorgungsbereich zu übermitteln, soweit sie darüber verfügen. Soweit der einheitliche Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland und ihn ergänzende Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen vorsehen, besteht die Meldepflicht nach Satz 1 auch für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten. (2) Die Übermittlung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt des jeweiligen Meldeanlasses zu erfolgen. (3) Die meldepflichtigen Personen sind von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit, soweit dies zur Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist. Unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies auch für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten. (4) Meldepflichtig sind bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien und gutartige Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Ausnahme von Erkrankungsfällen, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind, und nicht-melanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien. Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes besteht eine Meldepflicht ausschließlich gegenüber dem klinischen Krebsregister. Für Erkrankungsfälle, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind, und für nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien besteht abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes die Meldepflicht zum Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen. (5) Zwei oder mehr gemeinsam tätige meldepflichtige Personen und die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der meldepflichtige Personen angestellt si...
Meldepflichten. 11.1. Was gilt bei Änderung des Lastprofils? Werden an dem im Stromliefervertrag genannten Netzanschlusspunkt die für die Zuordnung eines standardisierten Lastprofils vorgesehenen Gren- zwerte (100.000 kWh Jahresverbrauch und 50 kW Anschlussleistung) überschritten, ist der Kun- de zur unverzüglichen Meldung an den Strom- lieferanten verpflichtet. Ebenso sind Kunden, für die ein Lastprofilzahler installiert ist, verpflichtet, alle für die ordnungsmäßige Stromlieferung maß- geblichen Änderungen der Verhältnisse (wie ins- besondere Änderungen der Anschlusswerte und der maßgeblichen Fahrpläne) unverzüglich dem Stromlieferanten zu melden. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien bei Änderungen der Verhältnisse Verhandlungen über die Anpassung des Stromliefervertrages an die neuen Verhältnis- se aufnehmen.
Meldepflichten. 133. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass
Meldepflichten. Der Anleger bestätigt, dass er aufgrund der nachfolgenden Qualifikation eigene FATCA- bzw. CRS-Meldepflichten zu erfüllen hat, weil er ein deutsches Finanzinstitut oder in einem CRS-Mitgliedsstaat ansässiges Finanzinstitut ist. Bitte zudem die zutreffende Unterkategorie eines Finanzinstituts auswählen: ein Verwahrinstitut ein Einlageninstitut ein Investmentunternehmen ein spezifizierte Versicherungsgesellschaft
Meldepflichten. Der Kunde ist verpflichtet, Veränderungen seiner wirtschaftlichen und recht- lichen Verhältnisse, insbesondere Änderungen der Rechtsform seines Unter- nehmens und Veränderungen des Firmensitzes, Änderungen seiner Bank- verbindung oder des amtlichen Kennzeichens des auf der Aral Card genann- ten Fahrzeugs unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Personenbezogene Aral Cards sind bei Wegfall der Nutzungsberechtigung des Karteninhabers unver- züglich von diesem einzufordern und entwertet an Aral zurückzusenden. Gleiches gilt für fahrzeugbezogene Aral Cards bei Stilllegung oder Verkauf des Fahrzeugs.
Meldepflichten. Die gemäß der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung, dem jeweiligen IBW-Programm bzw. Interreg-Programm oder gesonderten Vereinbarungen im elektronischen Datenaustauschsystem zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde bzw. den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Art. 4 Abs. 4 zu melden.