Was gilt bei Risikowegfall; wann und unter welche Voraussetzungen erstreckt sich der Versicherungs- schutz auf ein Ersatzobjekt?. 6.1 Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte Deckung nach Pkt. 2.1 auch Versicherungsfälle, die inner- halb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten. 6.2 Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Mo- naten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen Mietwoh- nung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist Versiche- rungsschutz gemäß Pkt. 2.1 ab Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Wohnung. Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertra- ges besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frü- hestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertra- ges erfolgte. 6.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Ei- genheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ur- sprünglich versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung des Ver- trages, so besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.2 (neu bezo- genes Eigenheim) oder 2.3 (neu bezogene Eigentumswoh- nung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Ob- jekt.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was gilt bei Risikowegfall; wann und unter welche Voraussetzungen erstreckt sich der Versicherungs- schutz auf ein Ersatzobjekt?. 6.1 Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte Deckung nach Pkt. 2.1 auch Versicherungsfälle, die inner- halb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.
6.2 Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Mo- naten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen Mietwoh- nung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist Versiche- rungsschutz gemäß Pkt. 2.1 ab Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Wohnung. Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertra- ges besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frü- hestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertra- ges Mietver- trages erfolgte.
6.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Ei- genheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ur- sprünglich ursprünglich versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung des Ver- trages, so besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.2 (neu bezo- genes Eigenheim) oder 2.3 (neu bezogene Eigentumswoh- nung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Ob- jekt.. ARB 2015 - 20 -
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Was gilt bei Risikowegfall; wann und unter welche Voraussetzungen erstreckt sich der Versicherungs- schutz auf ein Ersatzobjekt?. 6.1 Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte Deckung nach Pkt. 2.1 auch Versicherungsfälle, die inner- halb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.ARB 2015 - 21 -
6.2 Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Mo- naten Monaten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen Mietwoh- nung Miet- wohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so besteht be- steht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.1 ab Beginn des Mietvertrages Miet- vertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung Been- digung des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Wohnung. Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertra- ges Mietver- trages besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frü- hestens frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertra- ges Miet- vertrages erfolgte.
6.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Ei- genheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ur- sprünglich ursprünglich versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung des Ver- trages, so besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.2 (neu bezo- genes Eigenheim) oder 2.3 (neu bezogene Eigentumswoh- nung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Ob- jekt.
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Was gilt bei Risikowegfall; wann und unter welche Voraussetzungen erstreckt sich der Versicherungs- schutz auf ein Ersatzobjekt?. 6.1 Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte Deckung nach Pkt. 2.1 auch Versicherungsfälle, die inner- halb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.
6.2 Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Mo- naten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen Mietwoh- nung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist Versiche- rungsschutz gemäß Pkt. 2.1 ab Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Wohnung. Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertra- ges besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frü- hestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertra- ges Mietver- trages erfolgte.
6.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Ei- genheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ur- sprünglich ursprünglich versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung des Ver- trages, so besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.2 (neu bezo- genes Eigenheim) oder 2.3 (neu bezogene Eigentumswoh- nung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Ob- jekt.
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