Form der Erklärungen. Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Form der Erklärungen. Soweit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die jeweilige Sachversicherungssparte nichts Abweichendes bestimmt ist, haben sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers schriftlich zu erfolgen.
Form der Erklärungen. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informatio- nen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die ge- schriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht aus- drücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Form der Erklärungen. Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rücktritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsnehmers müssen schrift- lich erfolgen. Hinsichtlich der Schadenanzeigen siehe die Bestimmun- gen über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schaden- fall in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte.
Form der Erklärungen. Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück- tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh- mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob- liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref- fenden Sachversicherungssparte. Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt, sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche- rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
Form der Erklärungen. 10.1. Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Kündigungserklärungen des Versicherungsnehmers müssen schriftlich erfolgen.
Form der Erklärungen. Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das 0riginal der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Form der Erklärungen. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informatio- nen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die ge- schriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht aus- drücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändi- ger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss; auch eine "qualifizierte elektronische Signatur"1 erfüllt das Schriftfor- merfordernis.
Form der Erklärungen. Anhang - Einteilung der Berufsgruppen - Einteilung der Freizeitaktivitäten - muki 24h-Hilfe (Unfall-Assistance) - Wiedergabe der in den AUVB erwähnten Geset- zesbestimmungen 12/2022 muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 0000 Xxx Xxxxx, Wirerstraße 10, Tel 05 0665 - 1000, Fax DW - 4200, xxxxxx@xxxx.xxx, xxx.xxxx.xxx, DVR 2110857, FN 251897m, LEI-Code: 529900TDV3M737GX7846
Form der Erklärungen. Für sämtlichen Anzeigen und Erklärungen an uns ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schrift- form ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung verein- bart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Tex- tes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder – sofern vereinbart – elektronische Kommunikation). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklä- renden oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 Absatz 1 SVG zugehen muss. Rücktrittserklärungen nach den §§ 3 und 3a KschG sind an keine bestimmte Form gebunden. Anhang zu den AUVB 2022 für die Unfallversicherung EINTEILUNG DER BERUFSGRUPPEN Für die Einschätzung des Risikos von beruflichen Tätigkeiten ist vorab festzuhalten, dass eine Einteilung in Berufs- gruppe 0 bis 3 zu erfolgen hat. Die Einteilung erfolgt unter folgenden Aspekten: Berufsgruppe 0 anfragepflichtige Risiken Berufsgruppe 1 mittleres Risiko Berufsgruppe 2 hohes Verletzungsrisiko während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Berufsgruppe 3 niederes Risiko da die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ausschließlich im Büro erfolgt. Keine Angaben darunter fallen Kinder, Xxxxxxx, Studenten und nicht Berufstätige. Berufsgruppe 0 Nur nach Anfrage gezeichnet werden können folgende Risiken: Für die Einschätzung sind folgende Angaben nötig – detaillierte Angabe der Tätigkeit, der Wahrscheinlichkeit von Auslandseinsätzen sowie des Gebietes des Auslandseinsatzes. - Journalisten, Reporter, Auslandskorrespondenten - Im Bergbau unter Tage Tätige - Berufssoldaten und deren Angehörige - Bergführer Berufsgruppe 1 Alle Berufe, die nicht unter Berufsgruppe 0, 2 und 3 fallen, mit Ausnahmen. Berufsgruppe 2 Generell können weitere Berufe, auch wenn sie nicht in der Berufsgruppe 2 explizit angeführt sind, ein höheres Risiko haben und werden daher in Berufsgruppe 2 eingestuft. - Arbeiter im Hoch- und Tiefbau - Landwirte, Wald- und Forstarbeiter - Dachdecker, Spengler, Zimmermann - Holzbearbeiter und Holzverarbeiter - Polizist im Außendienst Berufsgruppe 3 Berufe mit reiner Bürotätigkeit (wie z.B. Sachbearbeiter, Manager, Sprechstundenhilfe, Telefonist, etc.) Wichtiger Hinweis: Generell erfolgt für Berufstätige, welche in Berufsgruppe 2 eingeordnet wurden, ein Zuschlag in Höhe von 35 %. Leistungen werden ab 1 % Invalidität erbracht. Erhöhte Gliedertaxe siehe Art. 7 Punkt 2.1. Anhang zu den AUVB 2022 für ...