Form der Erklärungen Musterklauseln

Form der Erklärungen. Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Form der Erklärungen. Soweit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die jeweilige Sachversicherungssparte nichts Abweichendes bestimmt ist, haben sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers schriftlich zu erfolgen.
Form der Erklärungen. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informatio- nen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die ge- schriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht aus- drücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Form der Erklärungen. Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rücktritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsnehmers müssen schrift- lich erfolgen. Hinsichtlich der Schadenanzeigen siehe die Bestimmun- gen über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schaden- fall in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte.
Form der Erklärungen. Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück- tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh- mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob- liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref- fenden Sachversicherungssparte. Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt, sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche- rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
Form der Erklärungen. 10.1. Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Kündigungserklärungen des Versicherungsnehmers müssen schriftlich erfolgen.
Form der Erklärungen. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. 1. Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers an den Ver- sicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit gesonderter Erklä- rung vereinbart wurde. 2. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Er- klärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforder- lich. Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschrie- bener Form können z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. 3. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunter- schrift des Erklärenden zugehen muss. Allgemeine Zurich Bedingungen für die medizinische Hilfeleistung im Ausland (U-Assis 2008) Die Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) finden insoweit Anwendung, als in den Allgemeinen Zürich Bedingungen für die medizinische Hilfeleistung im Ausland (U-Assis) keine Sonderregelungen getroffen werden.
Form der Erklärungen. Alle Mitteilungen, Änderungen und Erklärungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich.
Form der Erklärungen. Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das 0riginal der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Form der Erklärungen. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informatio- nen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die ge- schriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht aus- drücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändi- ger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss; auch eine "qualifizierte elektronische Signatur"1 erfüllt das Schriftfor- merfordernis.