Was gilt bei Vergrößerung oder Verminde- rung des versicherten Risikos?. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhö- hungen und Erweiterungen des versicherten Ri- sikos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch ver- pflichtet, einen nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen. 2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Über- nahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die er- höhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen. Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und voll- ständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unter- bleiben der Angaben nicht auf seinem Verschul- den beruht. 3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgeben- den Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Ver- sicherer innerhalb eines Monates von dem Zeit- punkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Ver- sicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtig- keit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht. 4. Xxxxx nach Vertragsabschluss ein für die Über- nahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine geringere als die verein- barte Prämie rechtfertigt, kann der Ver- sicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Mo- nat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. 5. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechts- normen oder durch eine Änderung der Judi- katur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkraft- treten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur mittels einge- schriebenen Briefes 5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder 5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Anbot zur Änderung des Versicherungsver- trages gilt als angenommen, wenn es nicht in- nerhalb eines Monates nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird. Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Ver- sicherungsvertrag als vom Versicherer gekün- digt. In diesem Fall endet der Versicherungsver- trag einen Monat nach Empfang der Ableh- nung. Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Ver- sicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung ist Art. 15 Pkt. 3.2. sinngemäß anzuwenden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)