Common use of Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi- cherten Risikos? Clause in Contracts

Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi- cherten Risikos?. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Gefahrenerhöhun- gen durch Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risi- kos, nicht aber auf einen Risikowechsel („anderes“ Risiko, das nicht im Rahmen des versicherten Risikos gelegen ist, diesem also nicht entspricht, wie z.B. eine Änderung des Betriebsgegenstandes des versicherten Unternehmens). Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Versiche- rungsvertrages eingetretene Gefahrenerhöhungen durch Er- höhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, die sich aus der Änderung oder dem Hinzutreten eines für die Gefahrenübernahme erhebliche Umstands ergeben (bei- spielsweise die Änderung der Art der berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, Ände- rung der Mitarbeiteranzahl des versicherten Betriebs, Ände- rung der Verwendungsbestimmung des versicherten Fahr- zeugs), dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Kennt- niserlangung anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht umfasst sol- che Gefahrenerhöhungen, - die erheblich sind; - und bei welchem nicht nach den Umständen als verein- bart anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle. Bezüglich der Begriffe „erheblich“ und „nach den Umstän- den als vereinbart anzunehmen, dass das Versicherungsver- hältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle“ gelten die entsprechenden Erläuterungen in Pkt. 5 sinngemäß. 2. Tritt nach Vertragsabschluss eine anzeigepflichtige Gefah- renerhöhung durch Erhöhung oder Erweiterung des versi- cherten Risikos im Sinne und unter den Voraussetzungen des Punktes 1. ein, die nach dem im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses geltenden Tarif des Versicherers eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, so kann der Versicherer die entsprechend erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Um- standes verlangen. Ein solcher Anspruch auf Prämienerhöhung ist vom Versi- cherer innerhalb eines Monats ab jenem Zeitpunkt in ge- schriebener Form geltend zu machen, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat. Ergibt sich aufgrund des im Zeitpunkt des Ein- tritts der Gefahrenerhöhung geltenden Tarifs ein niedrigerer Zuschlag für die erhöhte Gefahr, so ist die Prämienerhö- hung mit diesem niedrigeren Betrag begrenzt. (Berechnungsbeispiel: Die vereinbarte Prämie betrug im Ab- schlusszeitpunkt EUR 1.000; wäre der gefahrerhöhende Umstand bereits im Abschlusszeitpunkt vorgelegen, hätte sich eine Tarifprämie von EUR 1.150 ( + 15%) ergeben. Mittlerweile beträgt die vom VN bezahlte Prämie - etwa aufgrund zwischenzeitiger Indexanpassungen - EUR 1.100. Tritt nun die Gefahrerhöhung ein, so ist die Prämie von EUR 1.100 um jenen Prozentsatz anzuheben, um welchen die im Abschlusszeitpunkt vereinbarte Prämie hinter jener zurück- bleibt, die im Abschlusszeitpunkt für die erhöhte Gefahr zu entrichten gewesen wäre: EUR 1.100 + 15% = EUR 1.265. Dies gilt auch dann, wenn der im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung geltende Tarif einen höheren prozentuel- xxx Xxxxxxxx vorsehen sollte. Sieht hingegen der im Zeit- punkt des Eintritts der Gefahrerhöhung geltende Xxxxx einen niedrigeren Zuschlag - z.B. einen solchen von nur 10% - vor, so errechnet sich die Prämie bei ansonsten unveränder- ten Prämissen wie folgt: EUR 1.100 + 10% = EUR 1.210). Erhöht sich die Prämie aufgrund einer solchen Anpassung, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb ei- nes Monats ab Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämienerhöhung ohne Einhaltung einer Frist kündigen; auf dieses Recht hat der Versicherer den Versicherungsneh- mer in seiner Mitteilung hinzuweisen. Zum Nachteil des Versicherers nicht binnen Monatsfrist (Pkt.1) oder unrichtig erstattete Anzeigen berechtigen die- sen, für Versicherungsfälle, die später als einen Monat nach jenem Zeitpunkt eintreten, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, Leistungen nur insoweit zu erbringen, als dies dem Verhältnis der vereinbarten Prä- mie zu jener Prämie entspricht, die bei richtigen und voll- ständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese ali- quote Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Ver- sicherungsnehmer beweist, - dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht; oder - dass die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Ein- fluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers ge- habt hat; oder - dass dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen; oder - dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Geltendmachung einer Prämienerhöhung abge- laufen und eine solche nicht erfolgt ist. 3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versiche- rer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in wel- chem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Um- stand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat (Zeit- spanne zwischen Zugang der Kündigung und Wirksamkeit der Vertragsauflösung) kündigen. § 31 VersVG (siehe Bei- lage) findet Anwendung. Zum Nachteil des Versicherers nicht binnen Monatsfrist oder unrichtig erstattete Anzeigen bewirken bei Versicherungs- fällen, welche Pkt. 3. unterliegen, Leistungsfreiheit des Ver- sicherers, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo- nat nach jenem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Diese Leistungsfrei- heit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, - dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht; oder - dass die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Ein- fluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers ge- habt hat; oder - dass dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen; oder - dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. 4. Xxxxx nach Vertragsabschluss eine Gefahrminderung durch Änderung/Wegfall eines für die Übernahme der Gefahr er- heblichen Umstandes ein, der nach dem Tarif des Versiche- rers eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prä- mie erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an den Versicherer herabgesetzt. Ist die vereinbarte Bemessung einer höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versi- cherungsnehmers über einen gefahrerhöhenden Umstand veranlasst worden, so gilt § 41a Abs.1 und Abs. 2 VersVG (siehe Beilage); der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall verlangen, dass die Prämie für künftige Versicherungs- perioden herabgesetzt wird. 5. Tritt nach Vertragsabschluss unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine erhebliche Erhöhung der versi- cherten Gefahr durch allgemein bekannte Umstände ein, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsneh- mer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvor- schriften (siehe § 27 Abs. 3 VersVG), und bei der nicht nach den Umständen als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden solle, so gelangen nicht die Punkte 1. bis 4., sondern die folgende Regelung zur Anwendung: Der Versicherer kann innerhalb eines Jahres ab Erhöhung der Gefahr mittels eingeschriebenen Briefes - dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versiche- rungsvertrages anbieten; oder - den Versicherungsvertrag unter Beachtung des § 31 VersVG (siehe Beilage) und Einhaltung einer Frist von ei- nem Monat (Zeitspanne zwischen Kündigung und Wirk- samkeit der Vertragsauflösung) kündigen. Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Wahr- scheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder für einen erhöhten Schadenumfang nicht bloß geringfügig erhöht wird. Eine Gefahrerhöhung, bei der nach den Um- ständen als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch diese nicht berührt werden solle, liegt vor, wenn - eine umfassende Auslegung des konkreten Versiche- rungsvertrages und der diesem zugrundliegenden Abre- den, oder - rein objektive Umstände – losgelöst vom konkreten Inhalt des individuellen Versicherungsvertrages – im Hinblick auf den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz von Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffas- sung und eine objektive Risikoverteilung ergeben, dass eine bestimmte Gefahrenerhöhung vom Ver- sicherer ohne weitere Voraussetzung (eine solche wäre z.b. in der Verpflichtung zur Bezahlung einer höheren Prämie gelegen) zu tragen sei. Ein Angebot des Versicherers zur Änderung des Versiche- rungsvertrages gilt als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach seinem Zugang vom Versicherungsneh- mer angenommen wird. Bei Ablehnung des Änderungsan- bots gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer ge- kündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag ei- nen Monat nach Ablauf der Monatsfrist zur Annahme des Änderungsanbots. Im Änderungsanbot hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung im Kündigungsfalle gebührt dem Versi- cherer die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfal- lende anteilige Prämie. 6. Solche Umstände, die bereits im Rahmen einer vereinbarten Prämienanpassung nach dem Verbraucherpreisindex gemäß Artikel. 14 Berücksichtigung finden (oder gefunden hätten, wenn eine solche Anpassungsvereinbarung getroffen bzw. nicht nachfolgend gekündigt worden wäre - siehe Arti- kel.14.3.) unterliegen ausschließlich den Regelungen des Artikel 14; die Regelungen des Artikel 13.1. bis 13.5. sind auf diese nicht anzuwenden.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi- cherten Risikos?. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Gefahrenerhöhun- gen durch Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risi- kos, nicht aber auf einen Risikowechsel („anderes“ Risiko, das nicht im Rahmen des versicherten Risikos gelegen ist, diesem also nicht entspricht, wie z.B. eine Änderung des Betriebsgegenstandes des versicherten Unternehmens). Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Versiche- rungsvertrages eingetretene Gefahrenerhöhungen durch Er- höhungen Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, die sich aus der Änderung oder dem Hinzutreten eines für die Gefahrenübernahme erhebliche Umstands ergeben (bei- spielsweise die Änderung der Art der berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, Ände- rung der Mitarbeiteranzahl des versicherten Betriebs, Ände- rung der Verwendungsbestimmung des versicherten Fahr- zeugs), dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Kennt- niserlangung anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht umfasst sol- che Gefahrenerhöhungen, - die erheblich sind; - und bei welchem nicht nach den Umständen als verein- bart anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle. Bezüglich der Begriffe „erheblich“ und „nach den Umstän- den als vereinbart anzunehmen, dass das Versicherungsver- hältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle“ gelten die entsprechenden Erläuterungen in Pkt. 5 sinngemäß. 2. Tritt nach Vertragsabschluss eine anzeigepflichtige Gefah- renerhöhung durch Erhöhung oder Erweiterung des versi- cherten Risikos im Sinne und unter den Voraussetzungen des Punktes 1. ein, die nach dem im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses Ver- tragsabschlusses geltenden Tarif des Versicherers eine höhere hö- here als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, so kann der Versicherer die entsprechend erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Um- standes Umstandes verlangen. Ein solcher Anspruch auf Prämienerhöhung ist vom Versi- cherer innerhalb eines Monats ab jenem Zeitpunkt in ge- schriebener Form geltend zu machen, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat. Ergibt sich aufgrund des im Zeitpunkt des Ein- tritts der Gefahrenerhöhung geltenden Tarifs ein niedrigerer Zuschlag für die erhöhte Gefahr, so ist die Prämienerhö- hung mit diesem niedrigeren Betrag begrenzt. (Berechnungsbeispiel: Die vereinbarte Prämie betrug im Ab- schlusszeitpunkt Abschlusszeitpunkt EUR 1.000; wäre der gefahrerhöhende Umstand bereits im Abschlusszeitpunkt vorgelegen, hätte sich eine Tarifprämie von EUR 1.150 ( + 15%) ergeben. Mittlerweile beträgt die vom VN bezahlte Prämie - etwa aufgrund zwischenzeitiger Indexanpassungen - EUR 1.100. Tritt nun die Gefahrerhöhung ein, so ist die Prämie von EUR 1.100 um jenen Prozentsatz anzuheben, um welchen die im Abschlusszeitpunkt vereinbarte Prämie hinter jener zurück- bleibt, die im Abschlusszeitpunkt für die erhöhte Gefahr zu entrichten gewesen wäre: EUR 1.100 + 15% = EUR 1.265. Dies gilt auch dann, wenn der im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung geltende Tarif einen höheren prozentuel- xxx Xxxxxxxx vorsehen sollte. Sieht hingegen der im Zeit- punkt des Eintritts der Gefahrerhöhung geltende Xxxxx einen niedrigeren Zuschlag - z.B. einen solchen von nur 10% - vor, so errechnet sich die Prämie bei ansonsten unveränder- ten Prämissen wie folgt: EUR 1.100 + 10% = EUR 1.210). Erhöht sich die Prämie aufgrund einer solchen Anpassung, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb ei- nes eines Monats ab Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämienerhöhung ohne Einhaltung einer Frist kündigenXxxxx xxx- digen; auf dieses Recht hat der Versicherer den Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer in seiner Mitteilung hinzuweisen. Zum Nachteil des Versicherers nicht binnen Monatsfrist (Pkt.1) oder unrichtig erstattete Anzeigen berechtigen die- sen, für Versicherungsfälle, die später als einen Monat nach jenem Zeitpunkt eintreten, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, Leistungen nur insoweit zu erbringen, als dies dem Verhältnis der vereinbarten Prä- mie zu jener Prämie entspricht, die bei richtigen und voll- ständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese ali- quote aliquote Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer beweist, - dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht; oder - dass die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Ein- fluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers ge- habt hat; oder - dass dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte hät- te zugehen müssen; oder ARB 2015 - 9 - - dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Geltendmachung einer Prämienerhöhung abge- laufen und eine solche nicht erfolgt ist. 3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versiche- rer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in wel- chem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Um- stand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat (Zeit- spanne zwischen Zugang der Kündigung und Wirksamkeit der Vertragsauflösung) kündigen. § 31 VersVG (siehe Bei- lageBeila- ge) findet Anwendung. Zum Nachteil des Versicherers nicht binnen Monatsfrist oder unrichtig erstattete Anzeigen bewirken bei Versicherungs- fällen, welche Pkt. 3. unterliegen, Leistungsfreiheit des Ver- sicherers, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo- nat nach jenem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Diese Leistungsfrei- heit Leistungs- freiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweistbe- weist, - dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht; oder - dass die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Ein- fluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers ge- habt hat; oder - dass dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte hät- te zugehen müssen; oder - dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. 4. Xxxxx nach Vertragsabschluss eine Gefahrminderung durch Änderung/Wegfall eines für die Übernahme der Gefahr er- heblichen Umstandes ein, der nach dem Tarif des Versiche- rers eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prä- mie Prämie erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an den Versicherer herabgesetzt. Ist die vereinbarte Bemessung Bemes- sung einer höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers über einen gefahrerhöhenden Umstand Um- stand veranlasst worden, so gilt § 41a Abs.1 und Abs. 2 VersVG (siehe Beilage); der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall verlangen, dass die Prämie für künftige Versicherungs- perioden Versi- cherungsperioden herabgesetzt wird. 5. Tritt nach Vertragsabschluss unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine erhebliche Erhöhung der versi- cherten Gefahr durch allgemein bekannte Umstände ein, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsneh- mer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvor- schriften (siehe § 27 Abs. 3 VersVG), und bei der nicht nach den Umständen als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden solle, so gelangen nicht die Punkte 1. bis 4., sondern die folgende Regelung zur Anwendung: Der Versicherer kann innerhalb eines Jahres ab Erhöhung der Gefahr mittels eingeschriebenen Briefes - dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versiche- rungsvertrages anbieten; oder - den Versicherungsvertrag unter Beachtung des § 31 VersVG (siehe Beilage) und Einhaltung einer Frist von ei- nem Monat (Zeitspanne zwischen Kündigung und Wirk- samkeit der Vertragsauflösung) kündigen. Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Wahr- scheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder für einen erhöhten Schadenumfang nicht bloß geringfügig erhöht wird. Eine Gefahrerhöhung, bei der nach den Um- ständen als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch diese nicht berührt werden solle, liegt vor, wenn - eine umfassende Auslegung des konkreten Versiche- rungsvertrages und der diesem zugrundliegenden Abre- den, oder - rein objektive Umstände – losgelöst vom konkreten Inhalt des individuellen Versicherungsvertrages – im Hinblick auf den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz von Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffas- sung und eine objektive Risikoverteilung ergeben, dass eine bestimmte Gefahrenerhöhung vom Ver- sicherer Versicherer ohne weitere Voraussetzung (eine solche wäre z.b. in der Verpflichtung zur Bezahlung einer höheren Prämie Prä- mie gelegen) zu tragen sei. Ein Angebot des Versicherers zur Änderung des Versiche- rungsvertrages gilt als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach seinem Zugang vom Versicherungsneh- mer angenommen wird. Bei Ablehnung des Änderungsan- bots gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer ge- kündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag ei- nen Monat nach Ablauf der Monatsfrist zur Annahme des Änderungsanbots. Im Änderungsanbot hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung im Kündigungsfalle gebührt dem Versi- cherer die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfal- lende anteilige Prämieist Artikel 15.4.5. sinngemäß anzuwenden. 6. Solche Umstände, die bereits im Rahmen einer vereinbarten Prämienanpassung nach dem Verbraucherpreisindex gemäß ge- mäß Artikel. 14 Berücksichtigung finden (oder gefunden hätten, wenn eine solche Anpassungsvereinbarung getroffen getrof- fen bzw. nicht nachfolgend gekündigt worden wäre - siehe Arti- kel.14.3Artikel.14.3.) unterliegen ausschließlich den Regelungen des Artikel 14; die Regelungen des Artikel 13.1. bis 13.5. sind auf diese nicht anzuwenden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi- cherten Risikos?. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Gefahrenerhöhun- gen durch Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risi- kos, nicht aber auf einen Risikowechsel („anderes“ Risiko, das nicht im Rahmen des versicherten Risikos gelegen ist, diesem also nicht entspricht, wie z.B. eine Änderung des Betriebsgegenstandes des versicherten Unternehmens). Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Versiche- rungsvertrages eingetretene Gefahrenerhöhungen durch Er- höhungen Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, die sich aus der Änderung oder dem Hinzutreten eines für die Gefahrenübernahme erhebliche Umstands ergeben (bei- spielsweise die Änderung der Art der berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, Ände- rung der Mitarbeiteranzahl des versicherten Betriebs, Ände- rung der Verwendungsbestimmung des versicherten Fahr- zeugs), dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Kennt- niserlangung anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht umfasst sol- che Gefahrenerhöhungen, - die erheblich sind; - und bei welchem nicht nach den Umständen als verein- bart anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle. Bezüglich der Begriffe „erheblich“ und „nach den Umstän- den als vereinbart anzunehmen, dass das Versicherungsver- hältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle“ gelten die entsprechenden Erläuterungen in Pkt. 5 sinngemäß. 2. Tritt nach Vertragsabschluss eine anzeigepflichtige Gefah- renerhöhung durch Erhöhung oder Erweiterung des versi- cherten Risikos im Sinne und unter den Voraussetzungen des Punktes 1. ein, die nach dem im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses Ver- tragsabschlusses geltenden Tarif des Versicherers eine höhere hö- here als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, so kann der Versicherer die entsprechend erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Um- standes Umstandes verlangen. Ein solcher Anspruch auf Prämienerhöhung ist vom Versi- cherer innerhalb eines Monats ab jenem Zeitpunkt in ge- schriebener Form geltend zu machen, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat. Ergibt sich aufgrund des im Zeitpunkt des Ein- tritts der Gefahrenerhöhung geltenden Tarifs ein niedrigerer Zuschlag für die erhöhte Gefahr, so ist die Prämienerhö- hung mit diesem niedrigeren Betrag begrenzt. (Berechnungsbeispiel: Die vereinbarte Prämie betrug im Ab- schlusszeitpunkt Abschlusszeitpunkt EUR 1.000; wäre der gefahrerhöhende Umstand bereits im Abschlusszeitpunkt vorgelegen, hätte sich eine Tarifprämie von EUR 1.150 ( + 15%) ergeben. Mittlerweile beträgt die vom VN bezahlte Prämie - etwa aufgrund zwischenzeitiger Indexanpassungen - EUR 1.100. Tritt nun die Gefahrerhöhung ein, so ist die Prämie von EUR 1.100 um jenen Prozentsatz anzuheben, um welchen die im Abschlusszeitpunkt vereinbarte Prämie hinter jener zurück- bleibt, die im Abschlusszeitpunkt für die erhöhte Gefahr zu entrichten gewesen wäre: EUR 1.100 + 15% = EUR 1.265. Dies gilt auch dann, wenn der im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung geltende Tarif einen höheren prozentuel- xxx Xxxxxxxx vorsehen sollte. Sieht hingegen der im Zeit- punkt des Eintritts der Gefahrerhöhung geltende Xxxxx einen niedrigeren Zuschlag - z.B. einen solchen von nur 10% - vor, so errechnet sich die Prämie bei ansonsten unveränder- ten Prämissen wie folgt: EUR 1.100 + 10% = EUR 1.210). Erhöht sich die Prämie aufgrund einer solchen Anpassung, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb ei- nes eines Monats ab Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämienerhöhung ohne Einhaltung einer Frist kündigenXxxxx xxx- digen; auf dieses Recht hat der Versicherer den Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer in seiner Mitteilung hinzuweisen. Zum Nachteil des Versicherers nicht binnen Monatsfrist (Pkt.1) oder unrichtig erstattete Anzeigen berechtigen die- sen, für Versicherungsfälle, die später als einen Monat nach jenem Zeitpunkt eintreten, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, Leistungen nur insoweit zu erbringen, als dies dem Verhältnis der vereinbarten Prä- mie zu jener Prämie entspricht, die bei richtigen und voll- ständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese ali- quote aliquote Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer beweist, - dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht; oder - dass die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Ein- fluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers ge- habt hat; oder - dass dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte hät- te zugehen müssen; oder - dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Geltendmachung einer Prämienerhöhung abge- laufen und eine solche nicht erfolgt ist. 3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versiche- rer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in wel- chem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Um- stand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat (Zeit- spanne zwischen Zugang der Kündigung und Wirksamkeit der Vertragsauflösung) kündigen. § 31 VersVG (siehe Bei- lageBeila- ge) findet Anwendung. Zum Nachteil des Versicherers nicht binnen Monatsfrist oder unrichtig erstattete Anzeigen bewirken bei Versicherungs- fällen, welche Pkt. 3. unterliegen, Leistungsfreiheit des Ver- sicherers, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo- nat nach jenem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Diese Leistungsfrei- heit Leistungs- freiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweistbe- weist, - dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht; oder - dass die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Ein- fluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers ge- habt hat; oder - dass dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte hät- te zugehen müssen; oder - dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. 4. Xxxxx nach Vertragsabschluss eine Gefahrminderung durch Änderung/Wegfall eines für die Übernahme der Gefahr er- heblichen Umstandes ein, der nach dem Tarif des Versiche- rers eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prä- mie Prämie erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an den Versicherer herabgesetzt. Ist die vereinbarte Bemessung Bemes- sung einer höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers über einen gefahrerhöhenden Umstand Um- stand veranlasst worden, so gilt § 41a Abs.1 und Abs. 2 VersVG (siehe Beilage); der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall verlangen, dass die Prämie für künftige Versicherungs- perioden Versi- cherungsperioden herabgesetzt wird. 5. Tritt nach Vertragsabschluss unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine erhebliche Erhöhung der versi- cherten Gefahr durch allgemein bekannte Umstände ein, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsneh- mer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvor- schriften (siehe § 27 Abs. 3 VersVG), und bei der nicht nach den Umständen als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden solle, so gelangen nicht die Punkte 1. bis 4., sondern die folgende Regelung zur Anwendung: Der Versicherer kann innerhalb eines Jahres ab Erhöhung der Gefahr mittels eingeschriebenen Briefes - dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versiche- rungsvertrages anbieten; oder - den Versicherungsvertrag unter Beachtung des § 31 VersVG (siehe Beilage) und Einhaltung einer Frist von ei- nem Monat (Zeitspanne zwischen Kündigung und Wirk- samkeit der Vertragsauflösung) kündigen. Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Wahr- scheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder für einen erhöhten Schadenumfang nicht bloß geringfügig erhöht wird. Eine Gefahrerhöhung, bei der nach den Um- ständen als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch diese nicht berührt werden solle, liegt vor, wenn - eine umfassende Auslegung des konkreten Versiche- rungsvertrages und der diesem zugrundliegenden Abre- den, oder - rein objektive Umstände – losgelöst vom konkreten Inhalt des individuellen Versicherungsvertrages – im Hinblick auf den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz von Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffas- sung und eine objektive Risikoverteilung ergeben, dass eine bestimmte Gefahrenerhöhung vom Ver- sicherer Versicherer ohne weitere Voraussetzung (eine solche wäre z.b. in der Verpflichtung zur Bezahlung einer höheren Prämie Prä- mie gelegen) zu tragen sei. Ein Angebot des Versicherers zur Änderung des Versiche- rungsvertrages gilt als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach seinem Zugang vom Versicherungsneh- mer angenommen wird. Bei Ablehnung des Änderungsan- bots gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer ge- kündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag ei- nen Monat nach Ablauf der Monatsfrist zur Annahme des Änderungsanbots. Im Änderungsanbot hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung im Kündigungsfalle gebührt dem Versi- cherer die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfal- lende anteilige Prämieist Artikel 15.4.5. sinngemäß anzuwenden. 6. Solche Umstände, die bereits im Rahmen einer vereinbarten Prämienanpassung nach dem Verbraucherpreisindex gemäß ge- mäß Artikel. 14 Berücksichtigung finden (oder gefunden hätten, wenn eine solche Anpassungsvereinbarung getroffen getrof- fen bzw. nicht nachfolgend gekündigt worden wäre - siehe Arti- kel.14.3Artikel.14.3.) unterliegen ausschließlich den Regelungen des Artikel 14; die Regelungen des Artikel 13.1. bis 13.5. sind auf diese nicht anzuwenden.

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