Common use of Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi- cherten Risikos? Clause in Contracts

Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi- cherten Risikos?. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Gefahrenerhöhun- gen durch Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risi- kos, nicht aber auf einen Risikowechsel („anderes“ Risiko, das nicht im Rahmen des versicherten Risikos gelegen ist, diesem also nicht entspricht, wie z.B. eine Änderung des Betriebsgegenstandes des versicherten Unternehmens). Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Versiche- rungsvertrages eingetretene Gefahrenerhöhungen durch Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, die sich aus der Änderung oder dem Hinzutreten eines für die Gefahrenübernahme erhebliche Umstands ergeben (bei- spielsweise die Änderung der Art der berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, Ände- rung der Mitarbeiteranzahl des versicherten Betriebs, Ände- rung der Verwendungsbestimmung des versicherten Fahr- zeugs), dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Kennt- niserlangung anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht umfasst sol- che Gefahrenerhöhungen, - die erheblich sind; - und bei welchem nicht nach den Umständen als verein- bart anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle. Bezüglich der Begriffe „erheblich“ und „nach den Umstän- den als vereinbart anzunehmen, dass das Versicherungsver- hältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle“ gelten die entsprechenden Erläuterungen in Pkt. 5 sinngemäß.

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Samples: www.nautic-tours.de, rsv-bedingungen.de

Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi- cherten Risikos?. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Gefahrenerhöhun- gen durch Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risi- kos, nicht aber auf einen Risikowechsel („anderes“ Risiko, das nicht im Rahmen des versicherten Risikos gelegen ist, diesem also nicht entspricht, wie z.B. eine Änderung des Betriebsgegenstandes des versicherten Unternehmens). Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Versiche- rungsvertrages eingetretene Gefahrenerhöhungen durch Erhöhungen Er- höhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, die sich aus der Änderung oder dem Hinzutreten eines für die Gefahrenübernahme erhebliche Umstands ergeben (bei- spielsweise die Änderung der Art der berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, Ände- rung der Mitarbeiteranzahl des versicherten Betriebs, Ände- rung der Verwendungsbestimmung des versicherten Fahr- zeugs), dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Kennt- niserlangung anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht umfasst sol- che Gefahrenerhöhungen, - die erheblich sind; - und bei welchem nicht nach den Umständen als verein- bart anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle. Bezüglich der Begriffe „erheblich“ und „nach den Umstän- den als vereinbart anzunehmen, dass das Versicherungsver- hältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle“ gelten die entsprechenden Erläuterungen in Pkt. 5 sinngemäß.

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Samples: www.zurich-connect.at, www.wko.at