Common use of Was gilt für unfallbedingt notwendige Umbaumaßnahmen? Clause in Contracts

Was gilt für unfallbedingt notwendige Umbaumaßnahmen?. Werden infolge einer unfallbedingten Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 ABUI Mehraufwendungen für – behindertengerechte Umbaumaßnahmen in der von der versi- cherten Person bewohnten Wohnung oder den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung – behindertengerechte Umbaumaßnahmen an dem PKW der ver- sicherten Person erforderlich, übernehmen wir diese Mehraufwendungen innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet bis zu 50.000 EUR, sofern die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen ausschließlich auf die unfallbedingte Invalidität zurückzuführen ist. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Kranken- versicherer, Unfallverursacher u. dgl.), können Sie den Erstattungs- anspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernom- menen restlichen Kosten geltend machen. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, können Sie den gesamten Erstattungsanspruch gegen uns geltend machen, wenn Sie Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abtreten. Bestehen für den Versicherten bei uns mehrere Unfallversicherun- gen, können die Kosten für Umbaumaßnahmen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Werden infolge einer unfallbedingten Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 ABUI Mehraufwendungen für – Prothesen und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Rollator), – künstliche Organe, oder Organtransplantationen – die Anschaffung eines Blindenhundes erforderlich, übernehmen wir diese Mehraufwendungen innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet bis zu 50.000 EUR, sofern die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen ausschließlich auf die unfallbedingte Invalidität zurückzuführen ist. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Kranken- versicherer, Unfallverursacher u. dgl.), können Sie den Erstattungs- anspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernom- menen restlichen Kosten geltend machen. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, können Sie den gesamten Erstattungsanspruch gegen uns geltend machen, wenn Sie Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abtreten. Bestehen für den Versicherten bei uns mehrere Unfallversicherungen, können die Kosten für Umbaumaßnahmen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer der nachfolgend genannten schweren Verletzungen, zahlen wir einmalig eine Soforthilfeleistung in Höhe von 10 Prozent der Grund-Invaliditäts- summe, maximal 20.000 EUR: – Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, – Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand, – Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirn- prellung (Contusion oder Hirnblutung), – Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche, – Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen, bei Sehbehinderung nicht mehr als 1/20 Sehschärfe beider Augen, oder – schwere Mehrfachverletzung (Polytrauma): • Fraktur an zwei langen Röhrenknochen des Ober- und Unter- arms oder des Ober- und Unterschenkels, • gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen, oder – Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: • Fraktur eines langen Röhrenknochens, • Fraktur des Beckens, • Fraktur der Wirbelsäule, • gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs. Die Soforthilfe entfällt, wenn die versicherte Person innerhalb von 48 Stunden an den Unfallfolgen stirbt. Das Vorliegen einer der genannten schweren Verletzungen als Voraussetzung für die Zahlung der Sofortleistung muss uns unver- züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gemeldet und anhand einer ärztlichen Bescheinigung über Art und Schwere der Verletzung angezeigt werden. Sobald die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, zahlen wir die Soforthilfeleistung. Die Soforthilfe-Leistung wird auf einen etwaigen Invaliditätsanspruch nach Ziffer 2.1 ABUI angerechnet.

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Was gilt für unfallbedingt notwendige Umbaumaßnahmen?. Werden infolge einer unfallbedingten Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 ABUI AUB Mehraufwendungen für – behindertengerechte Umbaumaßnahmen in der von der versi- cherten Person bewohnten Wohnung oder den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung – behindertengerechte Umbaumaßnahmen an dem PKW der ver- sicherten versicherten Person erforderlich, übernehmen wir diese Mehraufwendungen innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet bis zu 50.000 EUR, sofern die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen ausschließlich auf die unfallbedingte Invalidität zurückzuführen ist. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Kranken- versicherer, Unfallverursacher u. dgl.), können Sie den Erstattungs- anspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernom- menen restlichen Kosten geltend machen. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, können Sie den gesamten Erstattungsanspruch gegen uns geltend machen, wenn Sie Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abtreten. Bestehen für den Versicherten bei uns mehrere Unfallversicherun- gen, können die Kosten für Umbaumaßnahmen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Werden infolge einer unfallbedingten Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 ABUI AUB Mehraufwendungen für – Prothesen und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Rollator), – künstliche Organe, oder Organtransplantationen – die Anschaffung eines Blindenhundes erforderlich, übernehmen wir diese Mehraufwendungen innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet bis zu 50.000 EUR, sofern die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen ausschließlich auf die unfallbedingte Invalidität zurückzuführen ist. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Kranken- versicherer, Unfallverursacher u. dgl.), können Sie den Erstattungs- anspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernom- menen restlichen Kosten geltend machen. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, können Sie den gesamten Erstattungsanspruch gegen uns geltend machen, wenn Sie Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abtreten. Bestehen für den Versicherten bei uns mehrere UnfallversicherungenUnfallversicherun- gen, können die Kosten für Umbaumaßnahmen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer der nachfolgend genannten schweren Verletzungen, zahlen wir einmalig eine Soforthilfeleistung in Höhe von 10 Prozent der Grund-Invaliditäts- summe, maximal 20.000 EUR: – Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, – Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand, – Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirn- prellung Hirnprellung (Contusion oder Hirnblutung), – Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche, – Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen, bei Sehbehinderung nicht mehr als 1/20 Sehschärfe beider Augen, oder – schwere Mehrfachverletzung (Polytrauma): Fraktur an zwei langen Röhrenknochen des Ober- und Unter- arms oder des Ober- und Unterschenkels, gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen, oder – Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Fraktur eines langen Röhrenknochens, Fraktur des Beckens, Fraktur der Wirbelsäule, gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs. Die Soforthilfe entfällt, wenn die versicherte Person innerhalb von 48 Stunden an den Unfallfolgen stirbt. Das Vorliegen einer der genannten schweren Verletzungen als Voraussetzung für die Zahlung der Sofortleistung muss uns unver- züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gemeldet und anhand einer ärztlichen Bescheinigung über Art und Schwere der Verletzung angezeigt werden. Sobald die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, zahlen wir die Soforthilfeleistung. Die Soforthilfe-Leistung wird auf einen etwaigen Invaliditätsanspruch Invaliditäts- anspruch nach Ziffer 2.1 ABUI AUB angerechnet.

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Was gilt für unfallbedingt notwendige Umbaumaßnahmen?. Werden infolge einer unfallbedingten Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 ABUI Mehraufwendungen für – behindertengerechte Umbaumaßnahmen in der von der versi- cherten Person bewohnten Wohnung oder den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung – behindertengerechte Umbaumaßnahmen an dem PKW der ver- sicherten Person erforderlich, übernehmen wir diese Mehraufwendungen innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet bis zu 50.000 25.000 EUR, sofern die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen ausschließlich auf die unfallbedingte Invalidität zurückzuführen ist. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Kranken- versicherer, Unfallverursacher u. dgl.), können Sie den Erstattungs- anspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernom- menen restlichen Kosten geltend machen. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, können Sie den gesamten Erstattungsanspruch gegen uns geltend machen, wenn Sie Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abtreten. Bestehen für den Versicherten bei uns mehrere Unfallversicherun- gen, können die Kosten für Umbaumaßnahmen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Werden infolge einer unfallbedingten Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 ABUI Mehraufwendungen für – Prothesen und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Rollator), – künstliche Organe, oder Organtransplantationen – die Anschaffung eines Blindenhundes erforderlich, übernehmen wir diese Mehraufwendungen innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet bis zu 50.000 25.000 EUR, sofern die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen ausschließlich auf die unfallbedingte Invalidität zurückzuführen ist. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Kranken- versicherer, Unfallverursacher u. dgl.), können Sie den Erstattungs- anspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernom- menen restlichen Kosten geltend machen. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, können Sie den gesamten Erstattungsanspruch gegen uns geltend machen, wenn Sie Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abtreten. Bestehen für den Versicherten bei uns mehrere UnfallversicherungenUnfallversicherun- gen, können die Kosten für Umbaumaßnahmen Umschulungsmaßnahmen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer der nachfolgend genannten schweren Verletzungen, zahlen wir einmalig eine Soforthilfeleistung in Höhe von 10 Prozent der Grund-Invaliditäts- summe, maximal 20.000 EUR: – Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, – Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand, – Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirn- prellung (Contusion oder Hirnblutung), – Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche, – Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen, bei Sehbehinderung nicht mehr als 1/20 Sehschärfe beider Augen, oder – schwere Mehrfachverletzung (Polytrauma): • Fraktur an zwei langen Röhrenknochen des Ober- und Unter- arms oder des Ober- und Unterschenkels, • gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen, oder – Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: • Fraktur eines langen Röhrenknochens, • Fraktur des Beckens, • Fraktur der Wirbelsäule, • gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs. Die Soforthilfe entfällt, wenn die versicherte Person innerhalb von 48 Stunden an den Unfallfolgen stirbt. Das Vorliegen einer der genannten schweren Verletzungen als Voraussetzung für die Zahlung der Sofortleistung muss uns unver- züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gemeldet und anhand einer ärztlichen Bescheinigung über Art und Schwere der Verletzung angezeigt werden. Sobald die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, zahlen wir die Soforthilfeleistung. Die Soforthilfe-Leistung wird auf einen etwaigen Invaliditätsanspruch nach Ziffer 2.1 ABUI angerechnet.

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Was gilt für unfallbedingt notwendige Umbaumaßnahmen?. Werden infolge einer unfallbedingten Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 ABUI AUB Mehraufwendungen für – behindertengerechte Umbaumaßnahmen in der von der versi- cherten Person bewohnten Wohnung oder den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung – behindertengerechte Umbaumaßnahmen an dem PKW der ver- sicherten Person erforderlich, übernehmen wir diese Mehraufwendungen innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet bis zu 50.000 25.000 EUR, sofern die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen ausschließlich auf die unfallbedingte Invalidität zurückzuführen ist. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Kranken- versicherer, Unfallverursacher u. dgl.), können Sie den Erstattungs- anspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernom- menen restlichen Kosten geltend machen. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, können Sie den gesamten Erstattungsanspruch gegen uns geltend machen, wenn Sie Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abtreten. Bestehen für den Versicherten bei uns mehrere Unfallversicherun- gen, können die Kosten für Umbaumaßnahmen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Werden infolge einer unfallbedingten Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 ABUI AUB Mehraufwendungen für – Prothesen und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Rollator), – künstliche Organe, oder Organtransplantationen – die Anschaffung eines Blindenhundes erforderlich, übernehmen wir diese Mehraufwendungen innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet bis zu 50.000 25.000 EUR, sofern die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen ausschließlich auf die unfallbedingte Invalidität zurückzuführen ist. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Kranken- versicherer, Unfallverursacher u. dgl.), können Sie den Erstattungs- anspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernom- menen restlichen Kosten geltend machen. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, können Sie den gesamten Erstattungsanspruch gegen uns geltend machen, wenn Sie Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abtreten. Bestehen für den Versicherten bei uns mehrere UnfallversicherungenUnfallversicherun- gen, können die Kosten für Umbaumaßnahmen Umschulungsmaßnahmen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer der nachfolgend genannten schweren Verletzungen, zahlen wir einmalig eine Soforthilfeleistung in Höhe von 10 Prozent der Grund-Invaliditäts- summe, maximal 20.000 EUR: – Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, – Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand, – Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirn- prellung (Contusion oder Hirnblutung), – Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche, – Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen, bei Sehbehinderung nicht mehr als 1/20 Sehschärfe beider Augen, oder – schwere Mehrfachverletzung (Polytrauma): • Fraktur an zwei langen Röhrenknochen des Ober- und Unter- arms oder des Ober- und Unterschenkels, • gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen, oder – Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: • Fraktur eines langen Röhrenknochens, • Fraktur des Beckens, • Fraktur der Wirbelsäule, • gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs. Die Soforthilfe entfällt, wenn die versicherte Person innerhalb von 48 Stunden an den Unfallfolgen stirbt. Das Vorliegen einer der genannten schweren Verletzungen als Voraussetzung für die Zahlung der Sofortleistung muss uns unver- züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gemeldet und anhand einer ärztlichen Bescheinigung über Art und Schwere der Verletzung angezeigt werden. Sobald die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, zahlen wir die Soforthilfeleistung. Die Soforthilfe-Leistung wird auf einen etwaigen Invaliditätsanspruch nach Ziffer 2.1 ABUI angerechnet.

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